Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ160005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 10. August 2016
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
sowie
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
betreffend Unterhalt (Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 17. Juni 2016 (FK160012-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 (bei der Vorinstanz am 14. Juni 2016 eingegangen) stellte die Klägerin unter Beilage der Klagebewilligung des Frie- densrichteramtes Wangen-Brüttisellen vom 18. März 2016 (Urk. 2A) bei der Vor- instanz die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2): " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin angemessene Kin- derunterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2007, und D., geb. tt.mm.2009, rückwirkend gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB ein Jahr vor Klageerhebung und künftig, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, für die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge Verzugszinsen von 5 % ab Fälligkeit zu bezah- len. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, sich hälftig an den ausserordentli- chen Kinderkosten (mehr als CHF 100.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Brillenkosten etc.) zu beteiligen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MwSt zu Lasten des Beklagten."
Sodann stellte sie folgende prozessualen Anträge (Urk. 1 S. 3): 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskos- tenvorschuss von CHF 5'000.– zzgl. 8 % MwSt zu bezahlen. 5. Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ der unentgeltliche Rechtsbeistand zu bestellen.
b) Mit Urteil vom 17. Juni 2016 erkannte der erstinstanzliche Ri chter das Folgende (Urk. 7 S. 6 f.): " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung.)
Gleichentags verfügte der erstinstanzliche Richter das Folgende (Urk. 7 S. 5 f.): "1. Das Gesuch der Klägerin um Zusprechung eines durch den Be- klagten zu leistenden Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 2. Das Eventualbegehren der Klägerin um Bewilligung der unentgelt- li chen Prozessführung und Bestellung ei nes unentgeltli che n Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. (Schriftliche Mitteilung.) 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifa- chem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten ni cht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."
c) Der Rechtsvertreter der Klägerin bestätigte den Empfang des Urteils und der Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juni 2016 am 22. Juni 2016 (vgl. Urk. 5 S. 1). 2. Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 (gleichentags der Post übergeben; vgl. den an Urk. 6 angehefteten Briefumschlag) erhob die Klägerin Berufung mit dem fol- genden Antrag (Urk. 6 S. 2): " 1. Das Urteil und die Verfügung vom 17. Juni 2016 des Bezirksge- richts Uster im Verfahren FK160012-I sei vollumfängli c h aufzuhe- ben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Klage der Berufungs- klägerin vom 19. Mai 2016 einzutreten. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch 8% MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten."
Zudem stellte sie folgende prozessualen Anträge (Urk. 6 S. 2): 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.– zzgl. 8 % MwSt für das Berufungsverfa hre n zu bezahlen. 3. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und i n der Person von Rechtsanwalt lic. i ur. X._____ der unentgeltliche Rechtsbeistand zu bestellen.
ZPO). Zur Ermittlung des Streitwertes ist nicht auf die Hauptsache abzustellen, sondern nur auf die umstrittene vorsorgliche Massnahme. Die Klägerin beantragte mit Eingabe vom 19. Mai 2016 einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5‘000.–, weshalb betreffend den Antrag um Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses für das erstinstanzliche Verfahren auch von diesem Streitwert auszugehen ist. Diesbezüglich ist daher die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO das zulässige Rechtsmittel. b) Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz abgelehnt, so kann der Ent- scheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). c) D er ersti nstanzli che Ri chter führte somit im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu Recht die Beschwerde als korrektes Rechtsmittel auf (Urk. 7 S. 6 Dispositivziffer 4). Die von der Klägerin erhobene Berufung i st in Bezug auf die erstinstanzlich abgewiesenen prozessualen Anträge der Klägerin ni cht zulässi g, und insoweit als Beschwerde entgegenzunehmen. 5. a) Sowohl für das Gesuch um Gewährung der unentgeltli che n Rechts- pflege wi e auch für die vorsorglichen Massnahmen ist das summarische Verfah- ren anwendbar (Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 248 lit. d ZPO). Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ergeht als prozesslei- tender Entscheid (BGer 4A_384/2011 vom 4. August 2011, E. 2.1 m.w.H.). Daran ändert nichts, wenn über das Gesuch am gleichen Tag wie in der Hauptsache entschieden wird (BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 2.1 m.w.H.). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozesslei- tende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auch di es führte der ersti nstanzli che Ri chter korrekterweise im Dis- positiv der angefochtenen Verfügung so aus (Urk. 7 S. 6 Dispositivziffer 4). b) Die zehntägige Frist zur Erhebung der Beschwerde ist am 4. Juli 2016 abgelaufen (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO und Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), da die angefochtene Verfügung für die Klägerin am 22. Juni 2016 entgegengenommen wurde (vgl. Urk. 5 S. 1). Der Rechtsvertreter der Klägerin
übergab die Rechtsmitteleingabe (Urk. 6) hingegen erst am 22. Juli 2016 der Post, weshalb die Beschwerde verspätet und daher auf sie ni cht ei nzutreten i st. 6. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahre n gi lt (BGE 137 III 470 E. 6, BGer 4D_48/2015 vom 14. August 2015). Die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens sind i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Dem Beklagten ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege kommt ihm zudem keine Parteistellung zu, weshalb ihm auch aus diesem Grund keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (BGE 139 III 3 3 4 , BGer 5D_76/2015 vom 5. Oktober 2015, E. 2). 7. Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde besteht kein Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Klägerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festge- setzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
Züri ch, 10. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc