Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ160003-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 30. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Beklagte 2 und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin 1
vertreten durch li c. i ur. Y._____, Amt für Jugend und Berufsberatung
sowie
C._____, Beklagter 1 und Beschwerdegegner 2
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z1._____ substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____
betreffend Vaterschaft und Unterhalt (Adressbekanntgabe)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. März 2016 (FK140018-D)
Erwägungen: 1. Die Parteien stehen seit dem 30. Oktober 2014 in einem Verfahren be- treffend Vaterschaft und Unterhalt, welches vom Beistand der Klägerin und Be- schwerdegegnerin 1 (fortan Klägerin) anhängig gemacht wurde (Urk. 5/1). Mitt- lerweile wurde die Vaterschaft des Beklagten 1 und Beschwerdegegners 2 (fortan Beklagter 1) mit Teilurteil vom 8. April 2015 festgestellt. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Strittig sind daher im vorliegenden Verfahren noch die elterliche Sorge und der persönliche Verkehr sowie der Unterhalt (Urk. 2 S. 2). 2. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 teilte der Beistand der Klägerin der Vori nstanz mit, es sei bekannt geworden, dass die Beklagte 2 und Beschwerde- führerin (fortan Beklagte 2) mit der Klägerin aus ... weggezogen sei und Letztere aus der Privatschule "D." i n ..., wo diese bisher die Schulpflicht erfüllt habe, abgemeldet habe. Er stellte den Antrag, die Beklagte 2 sei gerichtlich aufzufor- dern, dem Gericht und den Parteien gegenüber den aktuellen Wohnort der Kläge- rin mitzuteilen und dem Gericht gegenüber den Nachweis zu erbringen, dass die Klägerin der Schulpflicht nachkomme. Falls die Klägerin nicht beschult werde, sei die Beklagte 2 zu verpflichten, das Kind umgehend einzuschulen und den Namen der Schule dem Gericht, der KESB Dielsdorf und den Parteien bekannt zu geben (Urk. 5/52). 3. Mit Verfügung vom 23. März 2016 fällte die Vorinstanz mit Bezug auf diese Anträge folgenden Entscheid (Urk. 2 S. 9): "1. Die Beklagte 2 ist verpflichtet, binnen 5 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung: a) dem Gericht ihre aktuelle Wohnadresse mitzuteilen, b) dem Gericht mitzuteilen, wo das Kind B. (die Klägerin) aktuell die Schule besucht. 2. Verweigert die Beklagte 2 diese Auskünfte oder bleibt sie damit säumig, erfolgt Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Strafdrohung: Busse bis zu 10'000 Franken)."
Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte 2 innert Frist (Urk. 5/61, angehefteter Empfangsschein) mit Eingabe vom 11. April 2016 Beschwerde, wo- bei sie folgende Anträge stellte (Urk. 1 S. 2f.): "1. Die Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. März 2016 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren bis das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf über den Antrag der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführeri n vom 6. April 2016 um Geheimhaltung ihrer Wohnadresse sowie der Bekanntgabe der Schule von B._____ entschieden hat. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegner." Prozessualer Antrag: Der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und es sei in der Person der Unterzeichnerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestimmen. 5. Mit Verfügung vom 20. April 2016 wies die Präsidentin der Kammer den Sistierungsantrag der Beklagten 2 ab. Gleichzeitig erteilte sie der Beschwer- de einstweilen die aufschiebende Wirkung und nahm der Beklagten 2 die Fristen gemäss der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2016 einstweilen ab (Urk. 6 S. 4, Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Ferner setzte sie der Klägerin sowie dem Beklag- ten 1 Fri st an, um ei nersei ts zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung Stellung zu nehmen und anderseits die Beschwerde der Beklagten 2 zu be- antworten (Urk. 6 S. 4, Dispositiv-Ziffern 3 und 4). 6. D i e Stellungnahme und Beschwerdeantwort der Klägerin datiert vom 22. April 2016 (Urk. 7), der Verzicht auf Stellungnahme und Berufungsantwort des Beklagten 1 vom 25. April 2016 (Urk. 8). Mit Verfügung vom 29. April 2016 erteilte die Präsidentin der Kammer der Beschwerde der Beklagten 2 definitiv die auf- schiebende Wirkung und stellte den Parteien die jeweiligen Eingaben der Gegen- seiten zu (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 28. April 2016 ordnete die Vorinstanz Schutzmass- nahmen an, indem sie den Antrag der Beklagten 2 auf Geheimhaltung der Wohn- adresse sowie der Adresse der Schule guthiess (Urk. 11). Gestützt auf diese Ver- fügung setzte die Präsidentin der Kammer den Parteien Frist an, um si ch zur Ge- genstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu äussern sowie um zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (Urk. 12). 8. Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 teilte die Klägerin mit, dass sie auf Stel- lungnahme verzichte (Urk. 13). Die Stellungnahme der Beklagten 2 datiert vom 9. Juni 2016 (Urk. 14), wobei sie folgende Anträge stellt (Urk. 14 S. 2): "1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre- chen." Der Beklagte 1 liess sich innert Frist und bi s heute ni cht vernehmen, wes- halb androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme anzunehme n i st (Urk. 12 S. 3, Dispositiv-Ziffer 1). 9. Mit der Anordnung der Schutzmassnahmen durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. April 2016 hat die Gesuchstellerin erreicht, dass weder ihre Wohnadresse noch die Schule der Klägerin den Parteien (oder Dritten) bekannt gegeben werden. D i e Säumni sandrohung - nämlich die Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung i m Si nne von Art. 292 StGB (Urk. 2 S. 9, Dispositiv-Ziffer 2) - ist, da die Beklagte 2 i nzwi schen der Vorinstanz gegenüber die erforderlichen Auskünfte erteilt hat (Prot. II S. 7, Urk. 16), ebenfalls hinfällig. Damit fehlt i hr ei n schutzwürdi ges Inte- resse an der materiellen Behandlung ihrer Beschwerde (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), so dass das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO).
a) Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen (nach Art. 106 ZPO) abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Ver- fahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei hat das Gericht bei der Kostenvertei- lung zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat und wie der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre. Die Prozessaussichten sind ohne Verursachung weiterer Umtriebe im Einzelnen zu prüfen. Dabei muss es bei einer knappen Prüfung aufgrund der Aktenlage sein Bewenden haben; es soll nicht auf dem Weg über den Kostenentscheid ein quasi materielles Urteil gefällt werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne weiteres fest- stellen, ist auf allgemeine zivilprozessuale Kriterien zurückzugreifen. In erster Li- nie wird jene Partei entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (Urwyler/Grütte r, D IK E-Komm-ZPO, Art. 107 N 8). b) Die Beklagte 2 bringt hinsichtlich der Kostenverteilung vor, der Vorderrich- ter habe in der angefochtenen Verfügung zwar darauf hingewiesen, dass sie ge- stützt auf Art. 53 Abs. 1 ZPO beantragen könne, die Adresse im Falle der Akten- einsicht den übrigen Parteien vorzuenthalten. Sie habe daraufhi n mit Eingabe vom 6. April 2016 auch ein entsprechendes Gesuch gestellt, im Zeitpunkt der Er- hebung der vorliegenden Beschwerde sei aber noch völlig unklar gewesen, ob der Vorderrichter das Gesuch um Geheimhaltung schützen werde. Sie sei daher ge- zwungen gewesen, die vorliegende Beschwerde zu erheben (Urk. 14 S. 3). Sie habe im vorliegenden Beschwerdeverfahren klar gemacht, dass sie bereit sei, ihre Wohnadresse und die Schule der Klägerin gegenüber dem Gericht bekannt zu geben, unter der Voraussetzung der Geheimhaltung gegenüber Dritten (Urk. 14 S. 4). Die Beschwerde hätte - so die Beklagte 2 weiter - nach ihrer Überzeugung auch gutgeheissen werden müssen, weshalb es sich rechtfertige, die Verfahrens- kosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihr eine angemessene Prozessent- schädi gung zuzuspreche n (Urk. 14 S. 4).
c) Bereits in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. April 2016 führte die Beklagte 2 aus, sie sei bereit, ihre Wohnadresse und die Adresse der Schule an das Ge- ri cht herauszugeben, wenn dieses ihre Anträge auf Geheimhaltung gutheisse (Urk. 1 S. 5 und S. 11). Sie habe mit Eingabe vom 6. April 2016 ein entsprechen- des Gesuch bei der Vorinstanz gestellt (Urk. 1 S. 5). Allerdings hielt die Beklagte 2 in ihrer Beschwerdeschrift ebenfalls fest, dass auch das Gericht kein Interesse an der Bekanntgabe ihrer Adresse habe, weil ja ihre Rechtsvertreterin als Zustell- domizil auftrete (Urk. 1 S. 10). Die Einhaltung der Schulpflicht der Klägerin sei so- dann Sache der Beklagten 2, allfällige Abklärungen bei Lehrpersonen seien so- dann Aufgabe eines Beistands oder einer Ki ndesvertretung, nicht aber des Ge- richts (Urk. 1 S. 10f.). d) Die Vorinstanz hielt in den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest, dass die von der Beklagten 2 angeführten Argumente gegen die Bekanntgabe von Wohnadresse und Schulort nicht zu überzeugen vermöchten, zumindest so- weit es um die Bekanntgabe gegenüber dem Gericht gehe (Urk. 2 S. 4). Weiter erwog der Vorderrichter, es stehe der Beklagten 2 frei, gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ZPO zu beantragen, es sei die Adresse sowie der Schulort im Falle der Aktenein- sicht den anderen Parteien vorzuenthalten (Urk. 2 S. 7). Die angefochtene Verfügung wurde der Beklagten 2 am 1. April 2016 zuge- stellt (Urk. 5/61, angehefteter Empfangsschein). Innert der Fri st zur Ei nrei chung der Adresse beantragte die Beklagte 2 mit Eingabe vom 6. April 2016 die Ge- heimhaltung der eingeforderten Adressen sowie die Erstreckung der Frist gemäss Verfügung vom 23. März 2016, bis über ihre Anträge betreffend Gehei mhaltung entschieden sei (Urk. 5/62 S. 2). Dem Fristerstreckungsgesuch wurde mit Verfü- gung des Vorderrichters vom 8. April 2016 einstweilen (unbefristet) stattgegeben und den übrigen Parteien Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 5/64 S. 2, Dis- positiv-Zi ffern 1 und 3). e) Die Argumentation der Beklagten 2, dass sie die Verfügung vom 23. März 2016 habe anfechten müssen, da nicht klar gewesen sei, ob der Vorderrichter die Schutzmassnahmen gutheisse, geht ins Leere: Die Beklagte war gemäss eigenen Ausführungen damit einverstanden, die verlangten Informationen dem Gericht
mitzuteilen, sofern ihr Antrag auf Geheimhaltung gutgeheissen werde. Mit dieser Argumentation hätte sie aber nicht die Verfügung vom 23. März 2016 - welche ja ausdrücklich die Herausgabe der Adressen an das Gericht anordete (vgl. Urk. 2 S. 9, Dispositiv-Ziffer 1) - anfechten müssen, sondern eine allfällige abweisende Verfügung betreffend Beschränkung des Akteneinsi chtsrechts i m Si nne von Art. 53 Abs. 2 ZPO. Mit dem Fristerstreckungsbegehren vom 6. April 2016 er- reichte die Beklagte 2 ferner auch, dass sie einstweilen die Wohnadresse sowie die Schule der Klägerin nicht bekannt geben musste. Die Beschwerde der Beklag- ten 2 wäre daher wohl eher abzuweisen gewesen, soweit darauf überhaupt hätte eingetreten werden können. Hinzu kommt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren von der Beklag- ten 2 veranlasst wurde. Auch wenn die Gegenstandslosigkeit durch Zeitablauf eingetreten ist, sind ihr angesichts der Prozessaussichten sowie der allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze hi nsi chtli ch der Prozessrisiken die Kosten des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 11. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind sodann keine Prozess- entschädigungen zuzusprechen, der Beklagten 2 infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten 1 mangels erheblicher Umtriebe im Beschwer- deverfahren und der Klägerin mangels eines entsprechenden Antrags (Urk. 7). 12. Die Beklagte 2 stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Angesichts der - wie soeben darge- legt - geringen Erfolgschancen der vorliegenden Beschwerde ist dieses Gesuch abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
Züri ch, 30. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc