Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ150005-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, und Dr. M. Schaffitz, Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. H. Dubach Beschluss vom 16. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1., und/oder Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X2.
gegen
Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen 2, 3 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D., diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Unterhalt
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen [recte: vereinfachten] Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Oktober 2015 (FP130016-G)
Erwägungen: I. 1. B., die Klägerin und Beschwerdegegnerin 2 (nachfolgend: Klägerin 2), geboren am tt. April 2010, und C., die Klägerin und Beschwerdegegne- ri n 3 (nachfolgend: Klägerin 3), geboren am tt. März 2012, sind die (uneheli chen) Kinder von D., der früheren Klägerin 1, und A., dem Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beklagter). 2. a) Mit Eingabe vom 6. August 2013 reichte D._____ (für si ch und als ge- setzliche Vertreterin der Klägerinnen 2 und 3) bei der Vorinstanz Klage ein auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten gegenüber den Klägerinnen 2 und 3 sowie Verpflichtung desselben zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen (VI Urk. 1). Das Verfahren wurde einstweilen auf die Frage der Vaterschaft beschränkt (V I Urk. 8). Mit Beschlüssen vom 8. Oktober 2013 ordnete die Kindesschutzbehörde auf Ersuchen der Vori nstanz hi n für die Klägerinnen 2 und 3 eine Beistandschaft nach Art. 309 ZGB an, mit der Aufgabe, diese bei der Wahrung ihrer Interessen gegenüber dem Beklagten zu vertreten (VI Urk. 10/1-2). Mit Teilurteil vom 3. Juni 2014 stellte die Vorinstanz gestützt auf zwei naturwissenschaftliche Gutachten fest, dass der Beklagte, der mit der Kindsmutter D._____ i n den kri ti schen Zeit- räumen geschlechtlich verkehrt hatte, der Vater der Klägerinnen 2 und 3 sei (VI Urk. 104-B). Der Beklagte focht diesen Entscheid erfolglos durch alle Instanzen an (vgl. Urteil der Kammer vom 5. September 2014, VI Urk. 135, Geschäfts-Nr. LZ140007-O, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2015, VI Urk. 147, Ge- schäfts-Nr. 5A_794/2014). b) Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 stellten die Klägerinnen 2 und 3, vertreten durch D._____ bzw. deren Rechtsvertreter, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Er- lass vorsorglicher Massnahmen im verbleibenden Unterhaltsprozess (V I Urk.
143). Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist zur Beantwortung des Massnahmegesuchs an (VI Urk. 145). Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 stellte der Beklagte stattdessen diverse prozessuale Anträge (VI Urk. 149), weshalb ihm die Frist wieder abgenommen wurde (VI Urk. 151). Es folgten weitere Eingaben. Am 2. Oktober 2015 verfügte die Vorinstanz, dass D._____ als bisherige Klägerin 1 aus dem Rubrum gestrichen werde. Die Klägerinnen 2 und 3 würden ihre Nummerierung behalten. Es wurde davon Vormerk genommen, dass die Klägerinnen 2 und 3 im Verfahrensabschnitt betreffend Unterhalt durch D._____ als deren gesetzliche Vertreterin und nicht durch die bisherige Beistän- din vertreten würden. Weitere prozessuale Anträge des Beklagten, u.a. auf Sistie- rung des Verfahrens, wurden abgewiesen. Zudem wurde diesem erneut Frist zur Beantwortung des Massnahmegesuchs angesetzt (VI Urk. 177 = Urk. 2). 3. a) Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Oktober 2015 erhob der Beklagte mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 rechtzeitig Beschwerde. Seine An- träge lauten wie folgt (Urk. 1 S. 2 ff.): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen (Prozess Nr. FP130016-G) vom 2. Oktober 2015 vollumfänglich (d.h. in Bezug auf die Ziff. 1-8) aufzuheben, und stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: 2.a Es sei die KESB Zürich anzuweisen, den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 ge- stützt auf Ihre Verfügung vom 15.08.2013 einen (neuen) über ein Rechtsanwalts- patent verfügenden Beistand zur Wahrung des Unterhaltsanspruchs i.S.v. Art. 308/Art. 306 i.V.m. Art. 279 und 287 ZGB zu bestellen. 2.b Eventualiter sei für die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 eine Beistandschaft zur Wahrung des Unterhaltsanspruchs i.S.v. Art. 308/Art. 306 i.V.m. Art. 279 und 287 ZGB neu zu errichten und die KESB Zürich anzuweisen, einen (neuen) über ein Rechtsanwaltspatent verfügenden Beistand zu bestellen. 2.c Die elterliche Sorge der Kindsmutter sei entsprechend zu beschränken. 2.d Dem Beschwerdeführer sei die Frist zur Stellungnahme gemäss Ihrer Verfügung vom 10.06.2015 einstweilen abzunehmen und zu einem späteren Zeitpunkt gege- benenfalls neu anzusetzen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Fristerstreckung zur Stellungnahme von 20 Tagen unter Angabe des Fristendes zu gewähren. 2.e Es sei zu prüfen, ob das Verfahren nach Bestellung des Beistandes gemäss Ziff. 2.a bzw. 2.b vorstehend von Amtes wegen für eine begrenzte Dauer nach richterlichem Ermessen (z.B. von vier Monaten) zur aussergerichtlichen Erarbei- tung eines genehmigungsfähigen Unterhaltsvertrages zu sistieren sei.
Art. 319 lit. b ZPO droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Ge- richts (ZK-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 ZPO N 13). Die Beweislast für das Be- stehen der Gefahr eines solchen Nachteils trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK-Sterchi, Art. 319 ZPO N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen: ZR 112 Nr. 52). 2. a) Der Beklagte sieht einen ni cht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zunächst darin, dass sich die Interessen der Klägerinnen 2 und 3 nicht mit denje- nigen ihrer gesetzlichen Vertreterin D._____ decken würden. Für die Klägerinnen 2 und 3 werde dies zum rechtlichen Nachteil (Urk. 1 S. 10). b) Der Beklagte beruft sich damit auf einen angeblichen Nachteil der Ge- genpartei. Diesbezüglich ist er nicht beschwert, weshalb darauf ni cht wei ter ein- zugehen i st. 3. a) Zudem ist der Beklagte der Ansicht, das D._____ durch die gesetzliche Vertretung der Klägerinnen 2 und 3 einen ungerechtfertigten Vorteil in den ande- ren Prozessen gegen ihn erhalte, indem sie ihm alle Informationen, die sie als ge- setzliche Vertreterin im vorliegenden Prozess erhalte, in sämtlichen anderen Ver- fahren entgegenhalten könne und werde. Ein weiterer rechtlicher Nachteil ergebe sich für ihn durch die allfällige Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Verhält- nisse. Es dürfe ihm, der Anzeige gegen D._____ wegen Erpressung und Nöti gung erstattet habe, nicht zugemutet werden, derselben Person Informationen betref- fend seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen (Urk. 1 S. 11). b) Dazu ist Folgendes zu sagen: Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beklagte weder verpflichtet, seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen noch aufgefordert irgendwelche sonstigen Informationen preiszugeben. Es wurde ihm einzig Frist zur Beantwortung des Massnahmegesuchs der Klägerinnen 2 und 3 angesetzt. Dadurch droht dem Beklagten kei n ni cht lei cht wi edergutzumachen- der Nachteil.
c) Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung bei der Beweiserhebung für die Parteien eine blosse Obliegenheit und keine echte Pflicht darstellt. Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so be- rücksichtigt das Gericht dies bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Eine Par- tei, die dadurch einen prozessualen Nachteil erfährt, kann grundsätzlich erst den Endentscheid wegen falscher Beweiswürdigung anfechten. Allein die Ungewiss- heit der Partei darüber, ob ein oberes Gericht ihre Weigerung für gerechtfertigt halten würde, stellt (in der Regel) keinen genügenden Nachtei l i m Si nne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar (OGer ZH PC120009 vom 27. Februar 2013 E. 6c mit Hinweisen). 4. a) Schliesslich sieht der Beklagte einen tatsächli chen Nachteil in der an- geblich zu erwartenden Verfahrensverlängerung und -verteuerung . D._____ und er würden sich in zahlreichen Verfahren als Prozessgegner gegenüberstehen. Er verweist beispielhaft auf das Verfahren UH140350-O, i n welchem D._____ i hm den ungerechtfertigten Vorwurf der Körperverletzung, eventualiter Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Klägerin 2, zur Last gelegt habe. Seine Ent- schädigung habe nur einem Bruchteil des tatsächlich angefallenen Verteidigerho- norars entsprochen (Urk. 1 S. 13 f.). b) Ob im Rahmen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO tatsächliche Nachteile aus- reichen, ist umstritten (vgl. ZR 112 Nr. 52). Doch selbst wenn man solche zulas- sen wollte, wäre vom Beklagten ni cht hinreichend dargetan worden, weshalb der vorliegende Unterhaltsprozess unnötig verlängert und verteuert werden sollte, wenn di e Klägeri nnen 2 und 3 durch i hre gesetzliche Vertreterin und nicht durch einen Beistand vertreten werden sollten, wie der Beklagte dies fordert. Der Um- stand, dass D._____ und der Beklagte offenbar zahlreiche aufwändige Prozesse gegeneinander führen, reicht dafür jedenfalls nicht aus, zumal auch der Beklagte massgeblichen Anteil daran tragen dürfte. Zumindest im vorliegenden Verfahren schei nt er bi s anhi n keinen Aufwand zu scheuen. Allein im Beschwerdeverfahren dokumentierte er die Kammer bereits mit vier umfangrei chen Schri ftsätzen, und dies obschon die Gegenseite die Beschwerde noch ni cht ei nmal beantwortet hat. Es muss auch bezweifelt werden, dass sich der Prozess dadurch vereinfachen
liesse, dass die Klägerinnen 2 und 3 verbeiständet würden. Gegen die bisherige Beiständin ging der Beklagte immerhin mit einer Aufsichtsbeschwerde vor (vg l. V I Urk. 131). Ein Beitrag zur Beendigung der Prozessflut sähe anders aus. 5. Nach dem Gesagten fehlt es an einem nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteil, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. D ami t i st auch auf die neuen Beweisanträge des Beklagten nicht näher einzugehen, zumal solche im Beschwerdeverfahren ohnehin ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 6. a) Doch selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie ab- zuwei sen. Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf BSK-Breitschmid (Art. 308 ZGB N 8) fest, dass gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB eine Beistandschaft angeordnet wer- den könne, wenn der gesetzliche Vertreter nicht zur Durchsetzung des Unter- haltsanspruchs des Kindes in der Lage oder wegen Loyalität zum Unterhalts- schuldner befangen sei. Sie erwog sodann, dass keinerlei Hinweise dafür vorhan- den seien, dass die bisherige Klägerin 1 mit Hilfe ihres Rechtsvertreters nicht in der Lage wäre, den Unterhaltsprozess für ihre beiden Kinder zu führen. Auch be- fi nde sich die bisherige Klägerin 1 offensichtlich nicht in einem Loyalitätskonflikt zum Beklagten, welcher sie daran hindern würde, überhaupt bzw. genügend hohe Unterhaltsbeiträge vom Beklagten zu fordern und auch auf dem Prozessweg durchzusetze n zu versuchen (Urk. 2 E. Vb). b) Der Beklagte bleibt im Beschwerdeverfahren dabei, dass D._____ an der Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts anstatt an der Sicherung des Unter- haltsbedarfes der Kinder zu deren körperlicher, geistiger und sittlicher Entfaltung interessiert sei (Urk. 1 S. 14). Mit der überzeugenden Erwägung der Vorinstanz, dass hohe Unterhaltsbeiträge den Klägerinnen 2 und 3 grundsätzlich zu Gute kommen würden, setzt er sich hingegen ni cht (genügend) auseinander. Seine Behauptung, dass D._____ die "überexistentiellen Mittel" ausschliesslich für sich selbst und für Aktivitäten einzusetzen gedenke, welche die Kinder ausschliessen würden (vgl. Urk. 1 S. 15), geht an der Sache vorbei und ändert letztlich ni chts da- ran, dass hohe Unterhaltsbeiträge im Interesse der Klägerinnen 2 und 3 liegen. Der Beklagte scheint zu verkennen, dass die Anordnung einer Vertretungsbei- standschaft für den Unterhaltsprozess ni chts an der Art und Weise der späteren
Verwendung der Unterhaltsbeiträge zu ändern vermag. Einer diesbezüglichen Problematik wäre anders zu begegnen. Was jedoch die Durchsetzung des Unter- haltsanspruchs betrifft, besteht zwischen D._____ und den Klägerinnen 2 und 3 eben gerade kein Interessenkonflikt. Gegenläufig sind (verständlicherweise) ein- zig die Interessen des Beklagten. c) Ebenfalls an der Sache vorbei gehen sodann di e Ausführungen des Be- klagten zur angeblich hohen Privatverschuldung von D.. Ei n Interessenkon- flikt ist weiter auch ni cht anzunehme n, wei l di ese angeblich im Juli 2012 eine Ver- gleichsofferte des Beklagten ablehnte. Im Gegenteil demonstrierte die gesetzliche Vertreterin damit ihre Unabhängigkeit vom Unterhaltsschuldner. Ferner ändert auch der Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts, wonach die Strafunter- suchung gegen D. wegen (versuchter) Erpressung und Nöti gung zum Nachteil des Beklagten wei terzuführe n sei, nichts daran, dass kein Interessenkon- flikt zwischen den Klägerinnen 2 und 3 und ihrer gesetzlichen Vertreterin besteht. "Hoch konfliktierend" – wie der Beklagte es bezeichnet (vgl. Urk. 1 S. 17) – ist einzig das Verhältnis zwischen D._____ und i hm. d) Wenn der Beklagte schliesslich meint, die Vorinstanz gehe zwar richtig- erweise davon aus, dass die Frage, ob eine Interessenkollision vorliege, abstrakt und nicht konkret zu bestimmen sei, es jedoch unterlasse, die Subsumption vor- zunehmen (vgl. Urk. 1 S. ), so vermischt er selbst die Begrifflichkeiten. Was der Beklagte nämlich geltend macht, zielt ausschliesslich darauf ab, die Person von D._____ zu diskreditieren, mithin darzutun, dass diese als gesetzliche Vertreterin im vorliegenden Einzelfall kein Vertrauen verdiene, worauf es eben gerade nicht ankommt. 7. Der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich Dispositiv Ziffer 4 der ange- fochtenen Verfügung wurde am 2. Dezember 2015 die aufschiebende Wirkung er- teilt. Aufgrund des vorliegenden Entscheides wird die Vorinstanz dem Beklagten die Frist zur Beantwortung des Massnahmebegehrens neu anzusetzen haben.
III. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung ist den Klägerinnen 2 und 3 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzusprechen. Hinzu kommt ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 80.–. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.– fest- gesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen 2 und 3 eine Parteientschä- digung von Fr. 1'080.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
versandt am: js