Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ150001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 30. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Beschwerdegegnerin
betreffend Vaterschaft (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. Dezember 2014 (FK140019-FI)
Erwägungen: 1.1 Am 14. Oktober 2014 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) vorliegende Klage bei der Vorinstanz ein und stellte gleichzeitig ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 12. November 2014 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um dem Gericht eine schriftliche Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit seiner Klage einzu- reichen (Urk. 5/4). Mit Schreiben vom 25. November 2014 nahm der Kläger ent- sprechend Stellung (Urk. 5/6-7), woraufhin die Vorinstanz am 17. Dezember 2014 die Abweisung des Gesuchs des Klägers um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege verfügte (Urk. 5/10 S. 9 = Urk. 2 S. 9). 1.2 Am 12. Januar 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 13. Januar 2015) erhob der Kläger innert Frist Beschwerde mit dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuwei sen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Der Kläger bringt beschwerdeweise vor, dass er unbedingt ei nen Va- terschaftstest verlange, damit er endlich beweisen könne, dass er nicht der Vater von B._____ sei. Er wolle eine neue Gerichtsverhandlung (im Februar, März oder April 2015), und wenn er keinen neuen kostenlosen Anwalt bestellt erhalte, so wolle er sich vor Gericht selber "verteidigen" können. Er wolle unbedingt seine
ganze Geschichte vorbringen können und beantrage, dass das Gericht sich seine ganze Sachlage auch wirklich anhöre (Urk. 1). 3.2 Mit ihrer Verfügung vom 17. Dezember 2014 hat die Vorinstanz ledig- lich das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für i hr Verfahren abgewiesen. Damit aber hat sie weder die Klage in der Sache ab- gewiesen, noch ist sie darauf nicht eingetreten. Das vorinstanzliche Verfahren ist noch ni cht abgeschlossen, weshalb der Kläger wohl noch Gelegenheit haben wird, sich vor Gericht zur Sache zu äussern. Entsprechend aber wurde der An- spruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht verletzt. Die Vorinstanz hat lediglich hi nsi chtli ch der Frage, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat, in Anwendung von Art. 117 lit. b ZPO ausgeführt, dass sie die Prozesschancen als wesentlich geringer ein- stufe als das Verlustrisiko. So seien die Prozesschancen für ein Obsiegen des Klägers betreffend der vorliegenden Klage alleine aufgrund der Nichteinhaltung der einjährigen Klagefrist von Art. 260c Abs. 1 ZGB gerade als nicht vorhanden und damit als aussichtslos zu betrachten. So habe der Kläger bereits im Schei- dungsverfahren im Jahre 2008 (Geschäft Nr. FE080124-F) bestritten, der Vater des Kindes zu sei n. Ein entsprechendes Begehren auf Anfechtung der Anerken- nung der Vaterschaft habe er damals jedoch zurückgezogen (Geschäft Nr. FP080023-F). Schliesslich habe der Kläger wohl auch die fünfjährige absolute Klagefrist im Sinne von Art. 260c Abs. 1 ZGB ni cht eingehalten, da er das Kind bereits vor dem 26. September 2002 anerkannt habe. Schliesslich kam die Vor- i nstanz zum Schluss, dass wohl auch kei n wi chtiger Grund i m Si nne von Art. 260c Abs. 3 ZGB vorliege, welcher die Anfechtung ausnahmsweise zulassen würde, da der Kläger solche Gründe nicht glaubhaft dargelegt habe (Urk. 2 S. 4 f.). Schli ess- lich erwog die Vorinstanz, dass – käme man wider Erwarten zum Schluss, dass die Klage fristgerecht eingereicht worden sei – fraglich sei, ob der Kläger das Ki nd irrtümlich im Sinne von Art. 260a Abs. 2 ZGB anerkannt habe, da er geltend ma- che, weit nach dem Zeitpunkt des am tt.mm.2001 geborenen Kindes überhaupt i n die Schweiz eingereist zu sein (Urk. 2 S. 6). Mit diesen Erwägungen aber setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander, weshalb die Beschwerdebegrün-
dung den Anforderungen an eine solche nicht zu genügen vermag. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und aus- gangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– fest- zusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Kläger, an die Beklagte im Verfahren FK140019-F und das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezi rks- gericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 30. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c.i ur. K. Montani Schmi d
versandt am: kt