Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ140008-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. C h. Bas-Baumann Beschluss vom 19. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Beistand lic. iur. Y2._____
betreffend Unterhalt (Entscheid über Verfahrensanträge)
Berufung und Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 2. Dezember 2014 (FP140004-B)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Unterhaltsprozess gegen- über (Verfahrensnummer FP140004). Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 liess der Beklagte verschiedene prozessuale Anträge stellen. So machte er geltend, die Kläger seien zur Bezifferung des Streitwerts ihrer Klage und zur Nennung der Verfahrensart anzuhalten. Weiter sei der Kläger 2 aufzufordern, sich zu seinem Rechtsschutzi nteresse zu äussern. Schliesslich sei ein Zwischenentscheid über das anwendbare Verfahren, über das Nichteintreten auf die Klage des Klägers 2 und über die einfache Streitgenossenschaft zu fällen (Urk. 7/9). Mit Eingabe vom 15. August 2014 nahmen die Kläger Stellung zu den prozessua- len Anträgen des Beklagten (Urk. 7/16). Darauf entschied die Vorinstanz - ohne die entsprechende Stellungnahme vorab dem Beklagten zuzustellen - wie folgt (Urk. 2): "1. Die prozessualen Anträge des Beklagten zum Streitwert und zum Rechts- schutzinteresse des Klägers 2 wurden durch die Stellungnahme der Kläger vom 15. August 2014 erfüllt und sind damit gegenstandslos. 2. Auf den vorliegenden Prozess findet das vereinfachte Verfahren im Sinne von Art. 243 ff. ZPO Anwendung. 3. Es wird festgestellt, dass die beiden Kläger als einfache Streitgenossen- schaft im Sinne von Art. 71 ZPO auftreten. 4. Das Verfahren wird mit der Durchführung der Hauptverhandlung fortgesetzt. 5. [...] 6. [Schri ftli che Mi ttei lung]." 1.2. Mit Eingabe vom 25. Dezember 2014 (Datum Poststempel 25. Dezember 2014, eingegangen am 29. Dezember 2014) erhob der Beklagte Berufung mit fol- genden Rechtsbegehren (Urk. 1): " Es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, die Klage der Klägerin 1 ins ordentliche Verfahren zu überweisen und auf die Klage des Klägers 2 ni cht ei nzutreten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beiden Kläger und Berufungsbeklagten." 1.3. Aus der Begründung der Berufung geht hervor, dass sich diese einerseits gegen die von der Vorinstanz angewandte Verfahrensart (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides) und die damit einhergehende Zulassung der Kläger
1 und 2 als einfache Streitgenossenschaft (Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides) ri chtet. Anderseits wird auch die Zulassung des Klägers 2 bzw. die Bejahung von dessen Rechtsschutzinteresse moniert (Urk. 1). 1.4. Der Beklagte erhebt gegen die von ihm angefochtenen Dispositi vzi ffern Be- rufung. Er argumentiert, dass es sich dabei um Entscheide über Prozessvoraus- setzungen handle und dami t um einen Zwischenentscheid i.S. von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Bei abweichendem obergerichtlichem Entscheid wäre das Verfahren FP140004 beendet, auf Seiten der Klägerin 1 mit Überweisung ins ordentliche Verfahren, auf Seiten des Beklagten [recte: Klägers 2] mit Nichteintreten (Urk. 1 S. 3 f., mit Verweis auf Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., N 28 zu Art. 308 ZPO). Der Beklagte übersieht dabei, dass der Entscheid über die anzuwendende Ver- fahrensart lediglich eine Überweisung in das ordentliche Verfahren zu r Folge hät- te und damit das Verfahren fortgeführt würde. Es kommt daher nicht zu einem Endentscheid im Verfahren. Es handelt sich hierbei um einen Entscheid mit bloss prozessleitendem Charakter, gegen welchen deshalb lediglich die Beschwerde of- fen steht. Ebenso ist gegen die Zulassung der Kläger 1 und 2 als einfache Streit- genossenschaft nur das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Betreffend dieser zwei Streitpunkte ist die vom Beklagten erhobene Beru- fung als Beschwerde entgegenzunehmen. 2. Zunächst macht der Beklagte geltend, dass er sich nicht zu der von den Klägern eingereichten Stellungnahme (Urk. 7/16) äussern konnte, und rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 5). Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Eingaben der anderen Verfahrensparteien zu äussern (BGE 133 I 98). Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenann- ten formellen Natur des Gehörsanspruch, unabhängig davon, ob der Entscheid
ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (Sutter-Somm/ C heva- lier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 53 N 26 m.w.H.). Ausnahmsweise kann die Verletzung von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition i n Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 53 N 27 m.w.H.). Die Vorinstanz bezog sich in ihrer Argumentation in keiner Weise auf die erwähn- te Stellungnahme der Kläger. Sie stellte vielmehr rechtliche Überlegungen allge- meiner Art an. Die Stellungnahme der Kläger erfolgte lediglich auf den Antrag des Beklagten selber hin. Sie wurde nicht als Entscheidgrundlage einverlangt und hat- te keinen Einfluss auf den Entscheid. Die Gehörsverletzung erscheint mithin als nicht gravierend. Zudem hat die Rechtsmittelinstanz als Berufungsi nstanz di e gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Als Beschwerdeinstanz hat die Rechtsmit- teli nstanz hi nsi chtli ch der hi er einzig gerügten unri chti gen Rechtsanwendung ebenfalls freie Kognition (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 320 N 4). Damit kann vorliegend ausnahmsweise davon ausgegangen werden, dass, nachdem sich nun der Beklagte eingehend zu der Stellungnahme der Kläger äussern konnte, die Gehörsverletzung geheilt werden kann. Auch im Hinblick auf den Ausgang dieses Verfahrens und darauf, dass der Beklagte selber mit seiner Rüge keine Rückweisung verlangt (Urk. 1 S. 5), recht- fertigt es sich, die erhobenen Rechtsmittel anhand zu nehmen. 3.1. Beschwerde Der Entscheid über die Verfahrensart und die Zulassung der Kläger als einfache Streitgenossen stellt, wie erwähnt, eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO dar und ist daher nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2), mit Beschwerde anfechtbar. Entsprechend ist vorliegend die Anfechtung des Ent- scheids durch den Beklagten nur möglich, wenn ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, da kein Tatbe- stand vom Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vorliegt.
Einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil macht der Beklagte vorliegend nicht geltend, womit auf dessen Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.2. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1. Berufung Hi nsi chtli ch des Ei nwandes des Beklagten, dass der Kläger 2 am erstinstanzli- chen Verfahren kein Rechtsschutzinteresse habe, ist Folgendes festzuhalten: Vor Vorinstanz verlangte der Beklagte einen Zwischenentscheid über das Nichteintre- ten auf die Klage des Klägers 2 bzw. einen Entscheid über dessen Rechtsschutz- interesse (Urk. 7/9 S. 3). Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägung fest, dass sie vom bestehenden Rechtsschutzi nteresse des Klägers 2 ausgehe (Urk. 2 S. 3). Diese Erwägungen fanden jedoch keinen Eingang ins Dispositiv. Die Vorinstanz hielt le- diglich bezüglich der Anträge des Beklagten, die Kläger seien zur Bezifferung des Streitwerts und zur Äusserung über das Rechtsschutzinteresse des Klägers 2 an- zuhalten, fest, dass diese durch die Stellungnahme der Kläger vom 15. August 2014 erfüllt und damit gegenstandslos seien (Urk. 2 S.4, Dispositivziffer 1). 4.2. Mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist ein Entscheid, d.h. dessen Dispositiv. Die Vorinstanz hat über das Rechtsschutzi nteresse des Klägers 2 jedoch, wie er- wähnt, keinen Entscheid gefällt. Insofern ist auf die dagegen erhobene Berufung nicht einzutreten, zumal der Beklagte mit seiner Berufung die Aufhebung des Ent- scheides und das Nichteintreten auf die Klage des Klägers 2 verlangt (Urk. 1 S. 2) und ni cht etwa eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO erhebt. 4.3. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 19. Februar 2015
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. C h. Bas-Baumann
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