No undue delay in paternity action; complaint dismissed

RZ140007Obergericht30.10.2014Dismissed

Zusammenfassung

The plaintiff appealed to the Zurich High Court complaining of judicial delay in her paternity-annulment case pending before the Winterthur District Court and asking for an immediate DNA test. The court held that a delay complaint cannot be used to obtain substantive paternity evidence or a merits decision. It further found no unlawful delay, noting that only about one month had elapsed since the main hearing and that the case had been handled with due diligence. The appeal was therefore dismissed insofar as it could be heard. The appellant was ordered to pay the CHF 500 second-instance fee, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 319 lit. c, Art. 327 ZPO; Rechtsverzögerungsbeschwerde nur bei klarer, ungerechtfertigter Säumnis des zuständigen Gerichts. Die Beschwerdeinstanz kann bei bejahter Rechtsverzögerung weder anstelle der Vorinstanz materiell entscheiden noch prozessleitende Beweisfragen, insbesondere die Einholung eines DNA-Gutachtens, behandeln; zulässig ist lediglich die Anweisung an die Vorinstanz, den ausstehenden Entscheid innert Frist zu fällen. Eine Rechtsverzögerung ist nur anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums und der konkreten Geschäftslast eine ungebührliche, nicht mehr gerechtfertigte Untätigkeit vorliegt (E. 2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ140007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. Oktober 2014

in Sachen

A._____,

Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren,

Beschwerdegegner betreffend Vaterschaft Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das Bezirksgericht Winter- thur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (FK140010-K)

Erwägungen: 1. a) Am 30. Januar 2001 hatte B._____ (Beklagter 1 im vorinstanzli- chen Verfahren) C._____ (Beklagter 2 im vorinstanzlichen Verfahren) als seinen Sohn anerkannt (Vi-Urk. 11/2). Am 19. Februar 2014 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) eine Klage auf Anfechtung dieser Aner- kennung ein (Vi-Urk. 1). Die Klägerin ist heute nicht mehr verbeiständet (Vi-Urk. 29; Vi-Prot. S. 12), die Handlungsfähigkeit war aber schon bei Einleitung der Kla- ge nicht beschränkt (Vi-Urk. 12). Am 24. September 2014 hat die vorinstanzliche Hauptverhandlung stattgefunden (Vi-Prot. S. 7 ff.); dabei wurde auch die Mutter von C._____ als Zeugin einvernommen (Vi-Prot. S. 24 ff.). b) Die Klägerin hat am 13. Oktober 2014 bei der Kammer eine als "Be- schwerde gegen das Bezirksgericht Winterthur" bezeichnete Eingabe eingereicht und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2 f.): "Ich beantrage hiermit einmal mehr, dass durch DNA Test die Vaterschaft an C._____ ohne weiteren Verzug geklärt wird." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Nachdem seit der vor- instanzlichen Hauptverhandlung keine weiteren Entscheide der Vorinstanz ergan- gen sind, ist die Eingabe der Klägerin als Rechtsverzögerungsbeschwerde entge- genzunehmen. d) Am 15. und 20. Oktober 2014 hat die Klägerin der Kammer weitere Korrespondenz mit Dritten eingereicht (Urk. 4 und 5). e) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht ungerechtfertig- terweise nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Gestal- tungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichti-

gen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen zu bejahen ist (Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 7 zu Art. 320 ZPO und N 17 zu Art. 319 ZPO). Wenn derart schliess- lich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder ei- nen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz beschnitten. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen und hierfür gegebenenfalls eine Frist ansetzen (Sutter-Somm et al., a.a.O., N 15 ff. zu Art. 327 ZPO). b) Soweit die Klägerin mit ihrer Beschwerde die Abklärung der Vater- schaft durch einen DNA-Test verlangt, kann nach dem Gesagten darauf im Ver- fahren wegen Rechtsverzögerung nicht eingetreten werden; dies bildet gerade Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Bloss ergänzend ist darauf hinzu- weisen, dass ein Abstammungs-Gutachten dann nicht einzuholen ist, wenn die Klagefrist gemäss Art. 260c ZGB als nicht erfüllt angesehen oder die Aktivlegiti- mation der Klägerin verneint wird.

c) Die Klägerin verlangt mit ihrer Beschwerde die Abklärung der Vater- schaft "ohne Verzug". Weshalb die Vorinstanz mit ihrem Entscheid über die An- ordnung eines DNA-Tests bzw. mit der allgemeinen Prozessförderung ungebühr- lich im Verzug wäre, tut die Klägerin nicht dar. Die Hauptverhandlung mit den Par- teivorträgen hat erst vor rund einem Monat stattgefunden. Dass in der Zwischen- zeit noch kein formeller Entscheid über das weitere Vorgehen bzw. die Prozesser- ledigung ergangen ist, ist nicht zu beanstanden. Auch wurde das Verfahren zwi- schen der Klageeinleitung und der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der allgemeinen Geschäftslast des Bezirksgerichtes angemessen gefördert. Das bis- herige Verfahren dauerte weder absolut gesehen noch angesichts der konkret zu treffenden prozessfördernden Massnahmen zu lange. Von einer Rechtsverzöge- rung kann keine Rede sein.

  1. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrecht- lichen Angelegenheit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Winterthur un- ter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Oktober 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Schlagwörter

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