Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ140007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. Oktober 2014
in Sachen
A._____,
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren,
Beschwerdegegner betreffend Vaterschaft Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das Bezirksgericht Winter- thur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (FK140010-K)
Erwägungen: 1. a) Am 30. Januar 2001 hatte B._____ (Beklagter 1 im vorinstanzli- chen Verfahren) C._____ (Beklagter 2 im vorinstanzlichen Verfahren) als seinen Sohn anerkannt (Vi-Urk. 11/2). Am 19. Februar 2014 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) eine Klage auf Anfechtung dieser Aner- kennung ein (Vi-Urk. 1). Die Klägerin ist heute nicht mehr verbeiständet (Vi-Urk. 29; Vi-Prot. S. 12), die Handlungsfähigkeit war aber schon bei Einleitung der Kla- ge nicht beschränkt (Vi-Urk. 12). Am 24. September 2014 hat die vorinstanzliche Hauptverhandlung stattgefunden (Vi-Prot. S. 7 ff.); dabei wurde auch die Mutter von C._____ als Zeugin einvernommen (Vi-Prot. S. 24 ff.). b) Die Klägerin hat am 13. Oktober 2014 bei der Kammer eine als "Be- schwerde gegen das Bezirksgericht Winterthur" bezeichnete Eingabe eingereicht und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2 f.): "Ich beantrage hiermit einmal mehr, dass durch DNA Test die Vaterschaft an C._____ ohne weiteren Verzug geklärt wird." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Nachdem seit der vor- instanzlichen Hauptverhandlung keine weiteren Entscheide der Vorinstanz ergan- gen sind, ist die Eingabe der Klägerin als Rechtsverzögerungsbeschwerde entge- genzunehmen. d) Am 15. und 20. Oktober 2014 hat die Klägerin der Kammer weitere Korrespondenz mit Dritten eingereicht (Urk. 4 und 5). e) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht ungerechtfertig- terweise nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Gestal- tungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichti-
gen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen zu bejahen ist (Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 7 zu Art. 320 ZPO und N 17 zu Art. 319 ZPO). Wenn derart schliess- lich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder ei- nen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz beschnitten. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen und hierfür gegebenenfalls eine Frist ansetzen (Sutter-Somm et al., a.a.O., N 15 ff. zu Art. 327 ZPO). b) Soweit die Klägerin mit ihrer Beschwerde die Abklärung der Vater- schaft durch einen DNA-Test verlangt, kann nach dem Gesagten darauf im Ver- fahren wegen Rechtsverzögerung nicht eingetreten werden; dies bildet gerade Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Bloss ergänzend ist darauf hinzu- weisen, dass ein Abstammungs-Gutachten dann nicht einzuholen ist, wenn die Klagefrist gemäss Art. 260c ZGB als nicht erfüllt angesehen oder die Aktivlegiti- mation der Klägerin verneint wird.
c) Die Klägerin verlangt mit ihrer Beschwerde die Abklärung der Vater- schaft "ohne Verzug". Weshalb die Vorinstanz mit ihrem Entscheid über die An- ordnung eines DNA-Tests bzw. mit der allgemeinen Prozessförderung ungebühr- lich im Verzug wäre, tut die Klägerin nicht dar. Die Hauptverhandlung mit den Par- teivorträgen hat erst vor rund einem Monat stattgefunden. Dass in der Zwischen- zeit noch kein formeller Entscheid über das weitere Vorgehen bzw. die Prozesser- ledigung ergangen ist, ist nicht zu beanstanden. Auch wurde das Verfahren zwi- schen der Klageeinleitung und der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der allgemeinen Geschäftslast des Bezirksgerichtes angemessen gefördert. Das bis- herige Verfahren dauerte weder absolut gesehen noch angesichts der konkret zu treffenden prozessfördernden Massnahmen zu lange. Von einer Rechtsverzöge- rung kann keine Rede sein.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Oktober 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc