Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ140006-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. S. Subotic Urteil vom 5. September 2014
i n Sachen
A._____, Beklagte 2 und Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Beschwerdegegnerin
betreffend Vaterschaft (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 17. Juli 2014 (FK140001-H)
Erwägungen: 1.1. Die Beklagte 2 und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte 2) stand vor Vor- instanz in einem Verfahren betreffend Vaterschaft. 1.2. Am 25. März 2014 ersuchte die Beklagte 2 um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 7). Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 wurde i hr durch die Vorinstanz Frist angesetzt, um dem Gericht schri ftli ch i hre Ei nkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und ent- sprechende Belege einzureichen (Urk. 10). Nachdem die Beklagte 2 mit Eingabe vom 25. Juni 2014 (Datum des Poststempels) drei Belege (Urk. 13/1-3) i ns Recht gelegt hatte, wurde i hr Armenrechtsgesuch schli essli ch mit Verfügung vom 17. Juli 2014 abgewiesen (Urk. 21 S. 4). 1.3. Hiergegen erhob die Beklagte 2 mit Eingabe vom 18. August 2014 (Datum des Poststempels) rechtzeitig (vgl. Urk. 18/1) Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 17. Juli 2014 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei auf- zuheben und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaft zu gewähren. 2. Der Beschwerdeführerin seien weder Kosten noch Entschädigun- gen aufzuerlegen." 2. Da sich die Beschwerde der Beklagten 2 - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort der Gegenpartei (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden kei- ne oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel
dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und ni cht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Be- weismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). 4.1. Die Vorinstanz hat das Armenrechtsgesuch der Beklagten 2 mit der Begrün- dung abgewiesen, i hre Bedürftigkeit lasse sich aufgrund der wenigen Belege, welche sie nach entsprechender Fristansetzung eingereicht habe, nicht hinrei- chend beurteilen (Urk. 21 S. 2 ff.). 4.2. Die Beklagte 2 macht nun in ihrer Beschwerde geltend, sie sei ihrer Mitwir- kungspflicht vollumfänglich nachgekommen und habe ihre finanzielle Situation mit Eingabe vom 24. Juni 2014 rechtsgenügend dargelegt. Es sei vielmehr so, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspfle- ge von Amtes wegen zu prüfen, ni cht nachgekommen sei (Urk. 20 S. 3 f.). 4.3. Entgegen der Ansicht der Beklagten 2 ist die Vorinstanz ihrer Abklärungs- pflicht hinsichtlich des Sachverhalts nachgekommen. In der Verfügung vom 11. Juni 2014 wurde die Beklagte 2 explizit aufgefordert, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und detailliert unter Beilage entsprechender Urkunden und Belege, insbesondere über sämtliche Einkünfte und Ausgaben, Vermögen, Schulden, Unterstützungsleistungen und dergleichen darzulegen. Exemplarisch wurden sodann Belege aufgeführt, welche üblicherweise einzu- reichen sind, um der Mitwirkungspflicht nachzukommen: Steuererklärung, Lohn- ausweise, Belege über Nebeneinkommen, Belege über regelmässige Ausgaben
für den Lebensbedarf, Belege zu den vorhandenen Vermögenswerten (Urk. 10 S. 2). Damit musste auch für die "in juristischen Belangen unbeholfene" Beklagte 2 klar sein, dass alleine der Mietvertrag sowie ein Krankenkassenbeleg und die Taggeldabrechnung ihres Lebenspartners (Urk. 13/1-3) ni cht ausrei chen würden, um ihre Bedürftigkeit ausreichend zu belegen. Insbesondere hat sie es unterlas- sen, eine Steuererklärung einzureichen, welche zum einen belegt hätte, dass sie selbst - wie behauptet - kein Einkommen erzielt, und zum anderen über ihre Ver- mögensverhältnisse Auskunft gegeben hätte, welche bis heute völlig unklar sind. Damit hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass sich die finanziellen Ver- hältnisse der Beklagten 2 aufgrund der äusserst knappen Begründung ihres Ar- menrechtsgesuchs (Urk. 11) sowie der wenigen Belege (Urk. 13/1-3) nicht beur- teilen lassen und die Beklagte 2 ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nach- gekommen ist. Auch eine weitere Fristansetzung durch die Vorinstanz war ni cht nötig, wurde die Beklagte 2 doch in der Verfügung vom 11. Juni 2014 ausdrück- lich darauf hingewiesen, dass bei Säumnis über das Armenrechtsgesuch auf- grund der Akten entschieden werde (Urk. 10 S. 2). 4.4. Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5.1. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein gegen den abschlägigen Gesuchsentscheid gerichtetes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). D i e Geri chtskosten si nd i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten 2 auf- erlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 5. September 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic versandt am: js