Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ140002-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 26. März 2014
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D._____
betreffend Anfechtung Vaterschaftsanerkennung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. März 2014 (FK140010-K)
Erwägungen: 1.1. Mit schriftlicher Eingabe vom 19. Februar 2014 hatte die Klägerin und Be- schwerdeführerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz eine Anfechtungsklage im Sinne von Art. 260a ZGB erhoben und beantragt, es sei festzustellen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner 1 (fortan Beklagter 1) nicht der Vater des Beklagten und Beschwerdegegners 2 (fortan Beklagter 2) sei (Urk. 6/1). 1.2. Mit Verfügung vom 11. März 2014 setzte die Vorinstanz daraufhin der Kläge- rin gestützt auf Art. 98 ZPO Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 3'000.– für die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens an (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2). 1.3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 14. März 2014 rechtzeitig Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): " Ich lege Beschwerde ein gegen die eingangs erwähnte Verfügung und beantrage, dass das Bezirksgericht Winterthur ohne Kostenvor- schuss von mir, diesen Prozess schleunigst anhand nimmt. Weiter beantrage ich, dass D._____ vom Gericht aufgefordert wird, gegen A._____ Widerklage zu erheben." 2.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Klägerin verbeiständet ist. Nachdem der Beistand der Klägerin, Herr E.____ vom Sozialzentrum ..., auf entsprechende Rückfrage jedoch bestätigt hat, dass es sich hierbei um eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 altZGB handle und die Prozessfähigkeit der Klägerin somit nicht eingeschränkt sei (Urk. 5), kann die vorliegende Beschwerde anhand genommen werden. 2.2. Da sich die Beschwerde der Klägerin - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerde- antwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Auf den Antrag der Klägerin, D._____ sei vom Gericht aufzufordern, gegen sie (die Klägerin) Widerklage zu erheben, ist nicht einzutreten. Solches ist in der Schweizer Rechtsordnung nicht vorgesehen.
5.3. Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 6.1. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Den Beklagten sind mangels erheblicher Umtriebe für das Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten 1 und 2 je unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 1 und 3, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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