Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ130005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 24. Januar 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Dielsdorf, Beschwerdegegner
betreffend Anfechtung der Vaterschaft (Honorar unentgeltlicher Rechtsvertreter)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 25. November 2013 (FK120005-D)
Erwägungen: 1. a) In einem am 21. Februar 2012 beim Bezirksgericht Dielsdorf (Vor- instanz) angehobenen Prozess auf Anfechtung der Vaterschaft (Vi-Urk. 1) wurde der Beschwerdeführer am 18. April 2012 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers bestellt (Vi-Urk. 9). Zusammen mit seiner Stellungnahme zum DNA-Gut- achten reichte der Beschwerdeführer am 22. Juli 2013 eine Kostennote ein, wo- nach er, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 360'000.--, für seine Bemühun- gen und Barauslagen mit Fr. 15'183.55 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschä- digen sei (Vi-Urk. 40). Mit Verfügung vom 9. August 2013 bewilligte die Vorinstanz auch den Beklagten (Kind und Mutter) die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Urteil vom gleichen Tag hiess die Vorinstanz die Klage gut und auferlegte die Kosten der Beklagten 2 (Mutter) (Vi-Urk. 42). Weiter wurde erkannt: 4. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädi- gung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Entscheid über seine Entschädigung noch ausstehe (Vi-Urk. 46). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass die Entschädigung rechtskräftig im Urteil auf Fr. 3'000.-- festgesetzt worden sei und daher keine Entschädigung mehr festgesetzt werden könne (Vi-Urk. 47). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und ersuchte darum, in einer gesonderten Verfügung über seine Entschädigung basierend auf seiner Kostennote vom 22. Juli 2013 zu befinden (Vi-Urk. 48). b) Mit Verfügung vom 25. November 2013 trat die Vorinstanz auf das Ent- schädigungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein; Kosten wurden keine er- hoben (Vi-Urk. 49 = Urk. 2).
c) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2013 fristge- recht (vgl. Anhang bei Vi-Urk. 49) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwer- deanträge (Urk. 1 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Bezirksgericht Dielsdorf, dies eventualiter in Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2013, an- zuweisen, die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Bemü- hungen im Verfahren FK120005 festzusetzen und die Gerichtskasse an- zuweisen, die Entschädigung zeitverzugslos auszuzahlen. 2. Eventualiter sei die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Be- mühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren FK120005 vom Obergericht des Kantons Zürich mit CHF 15'183.55 festzulegen und die Gerichtskasse sei anzuweisen, die Auszahlung zeitverzugslos zu veranlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz hat erwogen, das Verfahren sei mit unbegründetem Ur- teil vom 9. August 2013 erledigt worden. Mit diesem sei dem Kläger eine Partei- entschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen worden. Eine Begründung sei nicht verlangt worden, womit jenes Urteil rechtskräftig geworden sei. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse daran, die Entschädigung nochmals festzulegen (res iudicata). Es sei usus, der mittellosen Partei die Entschädigung zuzusprechen und nicht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dies ändere nichts daran, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand mit Blick auf seinen öffentlich-rechtlichen Entschä- digungsanspruch gegenüber dem Staat die Höhe der Entschädigung in eigenem Namen anfechten könne. Damit sei über die Entschädigung des Beschwerdefüh- rers bereits entschieden worden, weshalb auf dessen neuerliches Begehren nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 3 f.). 3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom- mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Be- stand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Prozessentschädigung dem Kläger zugesprochen. Er sei mit diesem jedoch nicht identisch, weshalb die Vorinstanz zwar dem Kläger für dessen Umtriebe, nicht aber ihm (dem Beschwerdeführer) eine Entschädigung zugesprochen habe. Er (der Beschwerdeführer) habe gar keine Möglichkeit gehabt, in eigenem Namen eine Forderung geltend zu machen. Wenn die Vorinstanz die Beklagte 2 zur Leis- tung einer Entschädigung hätte verpflichten wollen, hätte sie eine solche zusätzli- che Verpflichtung zur Leistung an den Beschwerdeführer als ergänzende Urteils- ziffer aufnehmen müssen. Dies sei nicht erfolgt, womit die Vorinstanz bis anhin nicht darüber entschieden habe, welche Entschädigung dem Beschwerdeführer zustehe und von wem diese zu zahlen sei (Urk. 1 S. 7 f.). b) Im vorinstanzlichen Verfahren war, wie erwähnt, allen Parteien die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt worden. Der Kläger hatte vollumfänglich ob- siegt. In diesem Fall ist der unentgeltliche Rechtsbeistand des Klägers primär nicht vom Staat, sondern von der unterliegenden Gegenpartei zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dass der unterliegenden Partei das Armenrecht gewährt wurde, ändert nichts an deren Zahlungspflicht für die – für den unentgeltlichen Rechtsvertreter bestimmte – Parteientschädigung (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Auch wenn diese Entschädigung formell der obsiegenden Partei und nicht – wie früher im kantonalzürcherischen Recht (§ 89 Abs. 1 ZPO/ZH) – dem unentgeltli- chen Rechtsvertreter direkt zugesprochen wird, wird damit gleichwohl die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zukommende Entschädigung fixiert. Gegen diese Festsetzung seiner Entschädigung hat der unentgeltliche Rechtsbeistand denn auch ein selbständiges Beschwerderecht und für die Entschädigung kommt ihm gegenüber der zahlungsverpflichteten Gegenpartei eine eigene Gläubigerstellung zu (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 12 zu Art. 122 ZPO).
c) Indem die Vorinstanz im Urteil vom 9. August 2013 die Beklagte 2 zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- verpflichtete (Vi-Urk. 42 S. 4), hatte die Vorinstanz nach dem Gesagten damit die dem Beschwerdeführer zu- kommende Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbei- stand des Klägers festgesetzt (dem Beschwerdeführer stand damit ein eigenes Forderungsrecht gegen die Beklagte 2 zu und er wäre zur Erhebung einer eige- nen Beschwerde gegen diese Festsetzung berechtigt gewesen). Dieses Urteil ist rechtskräftig. Da somit über die dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren zukommende und von ihm mit Eingabe vom 22. Juli 2013 geltend ge- machte Entschädigung bereits rechtskräftig entschieden wurde, war auf die er- neuten Begehren vom 14. Oktober 2013 und 23. Oktober 2013 nicht einzutreten, wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung getan hat. d) Dass, wie in der Beschwerde geltend gemacht, diese Parteientschädi- gung von Fr. 3'000.-- eine blosse Umtriebsentschädigung für den Kläger persön- lich gewesen sein soll, war im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wor- den (vgl. Vi-Urk. 46 und 48) und ist damit als neue Behauptung unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Vorbringen könnte ohnehin nicht als ernsthaft angese- hen werden, hatte der Beschwerdeführer doch im ganzen vorinstanzlichen Ver- fahren überhaupt keine entsprechenden Umtriebe des Klägers persönlich geltend gemacht. e) Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie ab- zuweisen. f) Bloss ergänzend ist festzuhalten, dass noch nicht entschieden ist, ob die dem Beschwerdeführer zukommende Entschädigung von Fr. 3'000.-- deshalb aus der Staatskasse zu erbringen ist, weil sie von der Beklagten 2 nicht erhältlich ist. Darüber hat die Vorinstanz noch keinen Entscheid gefällt, denn der Beschwer- deführer hatte solches nicht geltend gemacht, sondern sich in seiner Eingabe vom 23. Oktober 2013 auf den Standpunkt gestellt, er sei nicht gehalten, diesen Betrag bei der Beklagten 2 erhältlich zu machen (Vi-Urk. 34 S. 2). Dies ist unzutreffend. Eine Zahlungspflicht des Staates besteht nach dem eigentlich klaren Gesetzes- wortlaut erst dann, wenn die Entschädigung bei der Beklagten 2 nicht erhältlich ist
(Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dass die Beklagte 2 von der Vorinstanz im Zeitpunkt des Endentscheids als mittellos angesehen worden ist – ihr war in jenem Zeitpunkt das Armenrecht gewährt worden (Vi-Urk. 42) –, d.h. als nicht imstande, die eige- nen Anwaltskosten aufzubringen, legt nahe, dass sie ebensowenig imstande war oder noch ist, die Parteientschädigung des Beschwerdeführers aufzubringen. Je- doch ist darüber eben noch nicht entschieden worden (weder im Urteil vom 9. Au- gust 2013 noch in der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2013). Es darf allerdings erwartet werden, dass die Vorinstanz die Hürden hier nicht allzu hoch ansetzen wird. g) Ebenfalls bloss ergänzend ist festzuhalten, dass auf die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz eine Verfügung mit einzig ihm als Gesuchsteller hätte erlassen müssen, weshalb er die Beschwerde auch als Auf- sichtsbeschwerde bezeichne (Urk. 1 S. 4), nicht weiter einzugehen ist , weil dies keinen Eingang in die Beschwerdeanträge gefunden hat und weil die erkennende Kammer zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde ohnehin nicht zuständig wä- re (eine Überweisung von Amtes wegen findet nicht statt). Es sei immerhin darauf hingewiesen, dass durch die Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands nicht nur dieser betroffen ist, sondern auch eine Gegenpar- tei, welche zur Zahlung derselben verpflichtet wird (wie vorliegend), oder die ei- gene Partei, welche gegebenenfalls zur Nachzahlung verpflichtet ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO), oder allenfalls auch beide Parteien (bei teilweisem Obsiegen). 6. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 12'183.55 (Fr. 15'183.55 ./. Fr. 3'000.--). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Der Streitwert beträgt Fr. 12'183.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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