Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ120001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 10. Juli 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher X._____
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. Januar 2012 (FK110044)
Erwägungen: I. 1.1. Am 8. Dezember 2011 reichte der Vertreter des Klägers beim Bezirksgericht Bülach eine Unterhaltsklage gegen die Mutter des Klägers ein (Urk. 2). Mit Be- schluss der Vormundschaftsbehörde C._____ vom 14. Dezember 2011 wurde der Vertreter des Klägers als dessen Beistand ernannt (Urk. 4/5). Das Bezirksgericht Bülach teilte der Vormundschaftsbehörde C._____ die Klageeinleitung mit und in- formierte diese ausserdem darüber, dass mit weiteren Schritten bis zur vollstre- ckungsfähigen Bestellung eines Beistandes für den Kläger und bis zu deren Ge- nehmigung der Klageeinleitung des Klägers zugewartet würde (Urk. 5/6). Am 5. Januar 2012 führte die Beklagte gegen den Beschluss der Vormundschaftsbe- hörde C._____ vom 14. Dezember 2011 betreffend Bestellung des Vertreters des Klägers als Beistand Beschwerde beim Bezirksrat und bei der Vormundschafts- behörde. Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 sistierte die Vorinstanz auf entspre- chenden Antrag der Beklagten den Unterhaltsprozess bis zur rechtskräftigen Er- nennung eines Beistandes für den Kläger (Urk. 5/13). 1.2. Mit Eingabe vom 10. Januar 2012 stellte der Vertreter des Klägers Anträge beim Bezirksgericht Bülach um superprovisorische Massnahmen eventuell vor- sorgliche Massnahmen zum Schutze der wirtschaftlichen Sicherheit und der fi- nanziellen Ressourcen des Klägers (Urk. 5/15). Das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2012 sistiert (Urk. 2). 1.3. Gegen diese Sistierung erhob der Vertreter des Klägers rechtzeitig Be- schwerde (Urk. 1 und Urk. 5/18). 2. Mit Schreiben vom 4. Juli 2012, beim Obergericht eingegangen am 6. Juli 2012, teilte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) der Kammer mit, dass anlässlich einer Referentenaudienz beim Bezirksrat vom 2. Juli 2012 ein Vergleich mit der Behörde habe erzielt werden können, welcher das finanzielle
Überleben des Klägers sichere, und zog die Beschwerde zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 3.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist gestützt auf die Ge- bührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 auf Fr. 1'000.– festzulegen 3.2. Ausgangsgemäss wären die Kosten für das vorliegende Verfahren in An- wendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Art. 107 ZPO sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass das Gericht in Ausnahmefällen vom Verteil- grundsatz in Art. 106 Abs. 1 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermes- sen verteilen kann. Vorliegend sind insbesondere Art. 107 Abs. 1 lit. b, c und f ZPO massgebend. Gemäss ständiger Rechtsprechung der I. Zivilkammer des Obergerichtes sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange - un- abhängig vom Ausgang - den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Pro- zessentschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichts- punkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Vorliegend rechtfertigt sich eine analoge Anwendung dieser Praxis, wel- che sich ursprünglich für die Kostenverteilung zwischen den Eltern herausgebildet hat. Beide Parteien hatten ausreichende Gründe für ihre Positionen. Während der mittellose Kläger sich aufgrund seiner desolaten finanziellen Lage nach guten Treuen zur Erhebung eines Begehrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen so- wie zur Anfechtung der daraufhin erfolgten Sistierungsverfügung veranlasst sehen durfte, wurde der Sistierungsantrag der Beklagten immerhin von einer gerichtli- chen Instanz gutgeheissen, weshalb auch ihr Beharren auf ihrem Standpunkt als ausreichender Grund im Sinne der zitierten Praxis anzusehen ist. 3.3. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b, c und f ZPO sowie in analoger Anwendung der erwähnten Praxis sind die Gerichtskosten demnach den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
II. 1. Der Kläger stellt ein Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege sowie um Bestellung von Fürsprecher X._____ als unentgeltlicher Rechts- beistand für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2). 2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. 3. Wie schon ausgeführt, ist der Kläger offensichtlich mittellos. Ihm wurde be- reits für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ (Urk. 5/4/3) wie auch für das vorinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 5/9) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Zur Begründung kann auf die Erwägungen im erstgenann- ten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2011 (Urk. 5/4/3) verwiesen werden, welche nach wie vor zutreffen. Das klägerische Rechtsbegehren erscheint nicht aussichtslos. Es geht es im vorliegenden Verfah- ren um Kinderunterhalt und es stellten sich substantielle rechtliche Fragen wie diejenige nach der Prozessfähigkeit des Klägers. Demnach ist dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihm in der Person von Für- sprecher X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. III. Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 ersucht Fürsprecher X._____ für seine Bemühun- gen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers im Be- schwerdeverfahren um Auszahlung einer Entschädigung von Fr. 2'959.30 (inkl. 8 % MWSt) (Urk. 20). Diese Entschädigung erscheint in Anwendung der Verord- nung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw- GebV) angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb Fürsprecher X._____ antragsgemäss zu entschädigen ist.
Es wird beschlossen: 1. Dem Kläger und Beschwerdeführer wird für das Berufungsverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Fürsprecher X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Klägers und Beschwerdeführers jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen erlassen. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 6. Fürsprecher X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers und Beschwerdeführers im Be- schwerdeverfahren mit Fr. 2'959.30 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Klägers und Beschwerdeführers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17 und Kopien der Urk. 18 und 19/1-6, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. S. Subotic
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