Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ110002-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 2. November 2011
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung Mündigenunterhalt (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Februar 2011 (FP090073)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 machte der Kläger und Be- schwerdeführer (fortan Kläger) ein Begehren um Abänderung des Scheidungsur- teils des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 15. November 2007 beim Bezirksgericht Winterthur anhängig (Urk. 5/1). Dieser hatte den Kläger verpflichtet, der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Be- klagte) Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'200.– über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 3.4 in Urk. 5/11/68 S. 3). In seinem Abänderungsbegehren stellte der Kläger folgende Anträge (Urk. 5/1 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziffer 3.4. Abs. 1 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 15. November 2007 (Prozess Nr. FE061790) wie folgt abzuändern: Die vom Kläger an die Beklagte zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge seien für den Zeit- raum vom 1. Januar 2010 bis 14. September 2010 aufzuheben sowie ab 15. Septem- ber 2010 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Be- klagten auf CHF 500.– zu reduzieren. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklag- ten." 2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Juni 2010 modifizierte der Kläger sein Rechtsbegehren dahingehend, als dass er auch für den Monat Sep- tember 2010 die vollständige Sistierung der Unterhaltszahlungen beantragte (Urk. 5/12 S. 1). Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge an die Beklagte für den Zeit- raum vom 1. Februar 2010 bis zum 15. September 2010 hatten sich die Parteien zwischenzeitlich dahingehend geeinigt, als dass diese sistiert werden sollen (Urk. 5/12 S. 2; Urk. 5/14 S. 1 f.). Sodann war unbestritten, dass der Kläger der Beklagten den Unterhaltsbeitrag für den Monat Januar 2010 in voller Höhe be- zahlt hatte (Urk. 5/14 S. 2). Schliesslich einigten sich die Parteien nach dem 28. Juni 2010 darauf, dass die Beklagte auch hinsichtlich der gesamten Monats
September 2010 auf den Unterhaltsbeitrag verzichtet (Urk. 5/19 S. 2 mit Verweis auf Urk. 5/20/31; Urk. 5/24 S. 2 ff.). Nach Erstatten von Replik, Duplik und der Stellungnahme zu den Dupliknoven entschied die Vorinstanz mit Datum vom 16. Februar 2011 wie folgt (Prot. I S. 2 ff.; Urk. 33 S. 16 f. = Urk. 2 S. 16 f.): "Demnach wird verfügt: 1. Von der aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien wird Vormerk genommen und das Verfahren wie folgt als dadurch erledigt abgeschrieben: Die gemäss Dispositiv Ziff. 3.4 Abs. 1 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 15. November 2007 (Prozess Nr. FE061790) vom Kläger an die Beklagte zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis und mit 30. September 2010 sistiert. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 3. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. und erkennt: 1. Die Klage wird mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ab 1. Oktober 2010 abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'400.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten des Verfahrens werden zu 9/10 dem Kläger und zu 1/10 der Beklagten auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'800.– (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kläger unter Vorlage des entsprechen- den Zahlungsnachweises berechtigt ist, den von ihm geleisteten Prozesskostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 3'200.– in Abzug zu bringen. 5. (Schriftliche Mitteilung) 6. (Rechtsmittelbelehrung)." 3. Mit Datum vom 10. März 2011 erhob der Kläger innert Frist rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2; Urk. 4):
"1. Es sei Disp. Ziff. 2 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirkes Winterthur vom 16. Februar 2011 (FP090073) aufzuheben und die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'800.– festzusetzen; 2. Es sei Disp. Ziff. 3 des Urteils vom 16. Februar 2011 aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 4/5 dem Kläger und zu 1/5 der Beklagten aufzuerle- gen; 3. Es sei Disp. Ziff. 4 Abs. 1 des Urteils vom 16. Februar 2011 aufzuheben und die vom Kläger an die Beklagte zu bezahlende reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 3'600.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzusetzen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) zu Lasten der Beklag- ten." 4. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 verzichtete die Beklagte auf das Er- statten der Beschwerdeantwort (Urk. 9). Dieses Schreiben wurde dem Kläger mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). II. 1. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten (Zivilprozessordnung [ZPO]; SR 272). Das vorliegende Rechtsmittelverfahren wurde nachher eingeleitet, sodass diesbezüg- lich das neue Verfahrensrecht gilt. Das vorinstanzliche Verfahren unterstand dem alten Recht (Art. 404 ZPO), weshalb der Entscheid materiell nach altem Verfah- rensrecht (ZPO/ZH, GVG/ZH) zu prüfen ist. 2. Ebenfalls am 1. Januar 2011 ist die Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 in Kraft getreten (GebV OG; LS 211.11). Als Folge dessen, dass für das vorinstanzliche Verfahren das bisherige Verfahrensrecht gilt, ist diesbezüglich weiterhin die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsge- bühren vom 4. April 2007 (GerGebV) anwendbar (§ 23 GebV OG). 3. Ebenso ist am 1. Januar 2011 die Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 in Kraft getreten (AnwGebV; LS 215.3). Gemäss § 25 der AnwGebV ist jedoch auf Verfahren, auf welche nach wie vor
das kantonale Prozessrecht anwendbar ist, die Anwaltsgebührenverordnung vom 21. Juni 2006 anzuwenden. III. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Die Vorinstanz ging vorliegend von einem Streitwert von Fr. 84'000.– aus (Urk. 2 S. 15). Dabei berechnete sie für die Periode vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2010 einen Streitwert von Fr. 12'000.– (10 Monate à Fr. 1'200.–). Für die Zeit nach dem 1. Oktober 2010 ging die Vorinstanz bei einer mutmassli- chen Dauer des Masterstudiums von fünf Jahren von einem Streitwert von Fr. 72'000.– aus (60 Monate à Fr. 1'200.–, Aufnahme des Studiums durch die Be- klagte am 20. September 2010; Urk. 2 S. 15 mit Verweis auf Urk. 5/15/5 S. 2). 3.1 Zu recht rügt der Kläger, die Vorinstanz habe den Streitwert falsch be- rechnet. Der Streitwert bestimmt sich danach, was der Kläger fordert und der Be- klagte zuzugestehen sich weigert oder trotz Anerkennung seiner Schuldpflicht nicht leistet (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Prozessord- nung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1 zu § 18 ZPO/ZH mit Verweis auf Guldener Max, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 109). Entgegen der Ansicht des Klägers ist zur Berechnung des Streitwertes jedoch auf das gemäss § 61 ZPO/ZH zulässigerweise modifizierte Rechtsbegehren abzustellen, ist für die Berechnung des Streitwertes doch das Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Rechts- hängigkeit massgebend, welche im Falle der Klageänderung mit Erhebung der neuen Klage eintritt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 18 ZPO/ZH, Guld- ner, a.a.O., S. 232). Der Antrag des Klägers lautete für die Dauer vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 auf Sistierung der Unterhaltsbeiträge von mo- natlich Fr. 1'200.– und für die Zeit ab dem 1. Oktober 2010 auf Reduktion der mo- natlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.– auf Fr. 500.– bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/12 S. 1). Der Antrag der
Beklagten lautete auf Abweisung des Abänderungsbegehrens (Urk. 5/14 S. 1). Damit lagen für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 Fr. 1'200.– monatlich und damit insgesamt Fr. 10'800.– im Streit (9 x Fr. 1'200.–) und für die Zeit nach dem 1. Oktober 2010 Fr. 700.– pro Monat (Reduktion von Fr. 1'200.– auf Fr. 500.– pro Monat = Fr. 700.–). Bei einer Dauer des Masterstudi- ums von unbestrittenermassen fünf Jahren bzw. 60 Monaten (Urk. 5/15/5 S. 2; Urk. 2 S. 3) ergibt dies einen Streitwert von Fr. 42'000.–. Damit beläuft sich der gesamte Streitwert auf Fr. 52'800.–. 3.2 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr ausgehend von einem Streit- wert von Fr. 84'000.– auf Fr. 5'400.– fest. Gemäss § 4 Abs. 1 der Gerichtsgebüh- renverordnung vom 4. April 2007 (GerGebV) hätte die volle (100%-ige) Gebühr bei diesem Streitwert Fr. 8'110.– betragen. Indem die Vorinstanz die Gerichtsge- bühr nicht in dieser Höhe festsetzte, ist davon auszugehen, dass sie die 100%-ige Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GerGebV auf 2/3 reduziert hatte. Davon geht auch der Kläger in seiner Beschwerde aus. Er rügt dieses Vorgehen nicht, weshalb nach wie vor von dieser Bemessungsweise auszugehen ist. Ent- sprechend einem Streitwert von Fr. 52'800.– beläuft sich die volle Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 5'774.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 GerGebV ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'850.– festzusetzen. 4.1 Die Vorinstanz auferlegte den Parteien die Kosten hinsichtlich der Pe- riode der Sistierung der Unterhaltsbeiträge infolge Vergleichs je zur Hälfte. Im üb- rigen Umfang auferlegte sie die Kosten dem Kläger (Urk. 2 S. 15 f.). 4.2 Der Kläger rügt diese Auferlegung der Kosten im Umfang von 9/10 zu seinen Lasten. Hinsichtlich der Periode vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2010 hätten sich die Parteien dahingehend geeinigt, dass der Kläger seine Klage hinsichtlich des Monats Januar 2010 zurückziehe, die Beklagte die Sistierung der Unterhaltsbeiträge vom 1. Februar 2010 bis zum 30. September 2010 anerkenne. Damit aber handle es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um einen Vergleich, welcher eine hälftige Kostenaufteilung rechtfertige. Vielmehr komme ein Rückzug sowie eine Anerkennung der Klage einem Unterliegen gleich. Damit unterliege der Kläger hinsichtlich des Monats Januar 2010 im Umfang von
Fr. 1'200.–, während die Beklagte im Umfang von Fr. 9'350.– (7.5 x 1'200.– zu- züglich Fr. 350.–) unterliege. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ab 1. Oktober 2010 für die Dauer des Masterstudiums der Beklagten, mithin 60 Monate, gelte der Kläger als unterliegende Partei. Damit unterliege er insgesamt im Umfang von Fr. 43'200.– und damit zu 82%, während die Beklagte im Umfang von Fr. 9'350.– (Fr. 7.5 x Fr. 1'200.– + Fr. 350.–) und damit zu 18% unterliege. Dementsprechend rechtfertige sich eine Kostenauflage von 4/5 zu Lasten des Klägers und 1/5 zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S. 3 f.). 4.3 Gemäss § 65 Abs. 2 ZPO/ZH werden die Kosten den Parteien im Ver- gleichsfall in der Regel je hälftig auferlegt, wenn sie nichts anderes vereinbart ha- ben. Wird die Kosten- und Entschädigungsregelung dem Gericht überlassen, so liegt darin eine Wegbedingung von § 65 Abs. 2 ZPO/ZH. Das Gericht entscheidet dann aufgrund des Obsiegens und Unterliegens jeder Partei. Nach ständiger Pra- xis des Obergerichts ist damit das Ergebnis der Vereinbarung mit den ursprüngli- chen Parteianträgen zu vergleichen und auf diese Weise das Ausmass von Ob- siegen und Unterliegen festzulegen (ZR 80 Nr. 11). An die Stelle der Parteiver- einbarung treten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften von §§ 64 Abs. 2 und 3 und 66 ZPO/ZH (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 65 ZPO/ZH mit Ver- weis auf ZR 80 Nr. 11 und ZR 85 Nr. 130). 4.3.1 Die Parteien haben vorliegend die zwischen ihnen getroffene Verein- barung nicht ins Recht gelegt. Ebenso wenig haben sie sich über die Kostentra- gung geäussert. Damit ist davon auszugehen, dass sie den diesbezüglichen Ent- scheid dem Gericht überlassen haben, weshalb das Gericht über die Kosten auf- grund von Obsiegen und Unterliegen zu entscheiden hat. Aus den Akten ergibt sich denn auch folgendes Bild: Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Juni 2010 liess der Kläger ausführen, dass die Beklagte auf Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. August 2010 verzichtet habe (Urk. 5/12 S. 2). Die Beklagte liess diesbezüglich ausführen, dass sie für die Zeitspanne vom 1. Februar 2010 bis 15. September 2010 keinen Unterhaltsbeitrag beanspruche und eine Sistierung desselben während dieser Zeitspanne anerkenne. So lautet die diesbezügliche Überschrift auch "Zur teilweisen Klageanerkennung". Ebenso
lautete das Rechtsbegehren auf Abweisung der Klage mit Ausnahme der Aner- kennung, dass der Unterhaltsbeitrag vom 1. Februar 2010 bis 15. September 2010 zu sistieren sei (Urk. 5/14 S. 1 f.). In Bezug auf den Monat September 2010 liess der Kläger in der Replik vom 2. August 2010 ausführen, dass man diesbe- züglich eine Teileinigung getroffen habe, als dass die Beklagte für den Monat September 2010 auf Unterhaltsbeiträge verzichte (Urk. 5/19 S. 2 mit Verweis auf Urk. 5/20/31). Im Rahmen der Duplik vom 13. September 2010 liess die Beklagte bestätigen, dass sie für den Monat September 2010 auf Unterhaltsbeiträge ver- zichte und beantragte explizit, dass der Unterhaltsbeitrag vom 1. Februar 2010 bis 30. September 2010 zu sistieren sei (Urk. 5/24 S. 2 f.). Damit ist ersichtlich, dass auch die Parteien hinsichtlich dieser Zeitspanne von einer Anerkennung der Klage seitens der Beklagten ausgingen. 4.3.2 Indem nun aber die Vorinstanz Dispositiv Ziff. 3.4 Abs. 1 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 15. November 2007 dahinge- hend abänderte, als dass die Unterhaltsbeiträge vom 1. Januar 2010 bis 30. Sep- tember 2010 sistiert würden, hat sie nicht der Vereinbarung der Parteien entspro- chen (Urk. 2 S. 16). Es scheint sich dabei um ein offensichtliches Versehen im Sinne von § 166 GVG/ZH zu handeln, geht doch aus den Erwägungen II. 3b des vorinstanzlichen Entscheides eindeutig hervor, dass sich bezüglich der Zeitspan- ne bis und mit Januar 2010 Erörterungen erübrigen würden, da diese gemäss Angaben der Beklagten bezahlt worden seien. Sodann hätten sich die Parteien während des laufenden Verfahrens darauf geeinigt, dass die Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 30. September 2010 auf Unterhaltsbeiträge verzichtet habe. Von dieser aussergerichtlichen Vereinbarung, welche zulässig und klar sei, sei Vormerk zu nehmen und das Verfahren in diesem Umfang als dadurch erle- digt abzuschreiben (Urk. 2 S. 4). Mangels entsprechendem Antrag der Parteien kann Dispositiv Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Februar 2011 nicht von der Beschwerdeinstanz geändert werden. Ebenso wenig kann die Be- schwerdeinstanz von sich aus ein solch offensichtliches Versehen korrigieren, ob- liegt dies doch allein dem Gericht, welches den Entscheid erlassen hat (Spüh- ler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999,
§ 7 Ziff. 2 S. 99 f. mit Verweis auf § 162 GVG/ZH und Max Guldener, Schweizeri- sches Zivilprozessrecht, a.a.O., S. 537). 4.3.3 Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass der Kläger selber in seiner Beschwerde ausführen liess, dass er seinen Antrag betreffend den Monat Januar 2010 sinngemäss zurückgezogen habe (Urk. 2 S. 3). Ebenso führte er aus, dass er hinsichtlich des Monats Januar 2010 unterliege (Urk. 2 S. 3). Unbestritten ist, dass der Kläger den Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'200.– für den Monat Januar 2010 bereits bezahlt hatte (Urk. 5/14 S. 2). Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger diesbezüglich anerkennt, die Unterhaltsbeiträge für den Monat Januar 2010 zu bezahlen bzw. er diese bereits bezahlt hat und nicht die Absicht hegt, diesen Betrag zurückzufordern. 4.3.4 Zusammenfassend ist damit entgegen der Ansicht der Vorinstanz da- von auszugehen, dass die Parteien von einem teilweisen Rückzug und einer teil- weisen Klageanerkennung ausgingen, keine Vereinbarung über die diesbezügli- che Kostentragung trafen und dementsprechend den Entscheid dem Gericht überlassen wollten. Damit sind die Kosten den Parteien dementsprechend aufzu- erlegen. 4.4 Somit ist in Übereinstimmung mit den Parteien von einem Unterliegen des Klägers für den Monat Januar 2010 sowie einer Klageanerkennung seitens der Beklagten für die Monate Februar bis und mit September 2010 auszugehen. Entsprechend unterliegt der Kläger mit Fr. 1'200.–, die Beklagte mit Fr. 9'600.– (8 Monate x Fr. 1'200.–). 4.5 In Bezug auf die Forderung nach einer Reduktion der Unterhaltsbeiträ- ge auf Fr. 500.– pro Monat für die Zeit ab 1. Oktober 2010 unterliegt der Kläger gänzlich. Dies entspricht einem Umfang von Fr. 42'000.– (60 x Fr. 700.–). 4.6 Dementsprechend unterliegt der Kläger bei einem Streitwert von insge- samt Fr. 52'800.– im Umfang von Fr. 43'200.– (Fr. 42'000.– + Fr. 1'200.–) und die Beklagte im Umfang von Fr. 9'600.–. Daraus resultiert ein Verhältnis von 81.8%
zu Lasten des Klägers und 18.2% zu Lasten der Beklagten. Dementsprechend sind dem Kläger die Kosten zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 aufzuerlegen. 5.1 Hinsichtlich Prozessentschädigung rügt der Kläger folgendes: Ausge- hend davon, dass die Vorinstanz die auf 9/10 reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 5'800.– angesetzt habe, sei davon auszugehen, dass sie – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 84'000.– – die volle Prozessentschädigung bei Fr. 6'445.– angesiedelt habe. Da der Streitwert jedoch richtigerweise Fr. 52'550.– betrage, belaufe sich die volle Prozessentschädigung auf Fr. 4'500.–, wovon 4/5 Fr. 3'600.– betragen würden (Urk. 1 S. 4). 5.2 Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Vorinstanz ihn nicht dazu verpflichtet, der Beklagten eine auf 9/10 reduzierte Prozessentschädigung zu be- zahlen. In diesem Umfang legte sie ihm die Verfahrenskosten auf und verpflichte- te ihn, der Beklagten eine auf 4/5 (und damit auf 8/10) reduzierte Prozessent- schädigung zu bezahlen (Urk. 2 S. 16). Ausgehend davon, dass die Kosten zu 9/10 dem Kläger und zu 1/10 der Beklagten auferlegt wurden, ist dies korrekt, lau- tet doch die Bestimmung von § 68 Abs. 1 ZPO/ZH dahingehend, dass jede Partei die Gegenpartei im gleichen Verhältnis, wie ihr Kosten auferlegt werden, für aus- sergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen hat. Unter Berücksichtigung des nun korrigierten Entscheides, dass dem Kläger die Kosten zu 4/5 und der Be- klagten zu 1/5 auferlegt wurden, ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine auf 3/5 reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. 5.3 Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 84'000.– belief sich die 100%- ige Prozessentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 der Anwaltsgebührenverordnung vom 21. Juni 2006 (AnwGebV) auf Fr. 9'940.–. Indem die Vorinstanz die auf 4/5 reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 5'800.– festgesetzt hatte, ist davon aus- zugehen, dass sie die 100%-ige Prozessentschädigung in Anwendung von § 3 Abs. 4 AnwGebV um rund einen Viertel reduziert hatte und die volle Prozessent- schädigung auf Fr. 7'250.– festgelegt hatte. Dieses Vorgehen wurde nicht gerügt und ist daher bei der vorliegenden Festsetzung der Prozessentschädigung beizu- behalten. Bei einem Streitwert von Fr. 52'800.– beläuft sich die 100%-ige Pro- zessentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 7'500.–. Bei einer Re-
duktion gemäss § 3 Abs. 4 AnwGebV um rund einen Viertel ist von einer vollen Prozessentschädigung von Fr. 5'630.– auszugehen. Damit wäre der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine auf 3/5 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'380.– zu bezahlen. Da der Antrag des Klägers auf Fr. 3'600.– zuzüglich Mehrwertsteuer lautet, ist mit Blick auf die hier geltende Dispositionsmaxime von diesem Betrag auszugehen und der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'600.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen (vgl. ZR 80 Nr. 99). 6. Dementsprechend sind Dispositivziffer 2, 3 und 4 Abs. 1 des vo- rinstanzlichen Urteils vom 16. Februar 2011 aufgrund unrichtiger Rechtsanwen- dung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO abzuändern. III. Da der Kläger mit seiner Beschwerde obsiegt und sich die Beklagte mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat, sind die Gerichtskosten infolge Veranlassung des Beschwerdeverfahrens aufgrund fehlerhaften Vorgehens der Vorinstanz auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Entschädigung schuldet der Staat in solchen Fällen indessen nicht. Der Beklagten ist mangels Umtrieben kei- ne Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 Abs. 1 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirkes Winterthur vom 16. Feb- ruar 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'850.–. Allfällige Kosten bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten des Verfahrens werden zu 4/5 dem Kläger und zu 1/5 der Beklagten auferlegt.
Zürich, 2. November 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Präsident:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt: ss