Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY250013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 15. Januar 2026 in Sachen A., Kläger, Beschwerdeführer und Revisionskläger gegen 1.Bezirksgericht Affoltern, Beklagte 1, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte 2.Ref. Kirche B., Beklagte 2, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte betreffend Beseitigungsbegehren / Ungültigkeit Erbschein (Revision) Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2025 (RU250099-O)
Nach Eingang des Revisionsgesuchs des Revisionsklägers vom 22. Dezember 2025, welches er gegen das Urteil der erkennenden Kammer vom 15. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. RU250099-O) richtet (Urk. 1), in der Erwägung, dass der Revisionskläger im Wesentlichen geltend macht, er habe seine Be- schwerde genau begründet, Anträge gestellt und genügend Beweise beigelegt, so- dass auf sein Beseitigungsbegehren hätte eingetreten und die Ungültigkeit des Erb- scheins hätte festgestellt werden müssen und ferner rügt, er mache einen zivilrecht- lichen Anspruch gegen die Beklagten geltend, da der Personenstand seiner Mutter korrigiert werden müsse, wofür der Richter am letzten Wohnsitz in B._____ zustän- dig sei, und hierzu diverse weitere Unterlagen einreicht (Urk. 1-3/4), dass der Revisionskläger damit lediglich die Unrichtigkeit des Urteils vom 15. De- zember 2025, aber keinen Revisionsgrund i.S.v. Art. 328 ZPO geltend macht, dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unbegründet erweist und ohne Weiteres nicht darauf einzutreten ist (Art. 330 ZPO), dass das Revisionsverfahren eine vermögensrechtliche Streitigkeit beschlägt, die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 4 i.V.m § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Revisionskläger aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dass für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, dem Revisionskläger zufolge seines Unterliegens, den Revisionsbeklagten man- gels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen: 1.Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 350.– festge- setzt. 3.Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden dem Revisionskläger auferlegt. 4.Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagten unter Bei- lage der Kopien von Urk. 1-3/4, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms