Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY250008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 7. November 2025 in Sachen A._____, Revisionsklägerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____str. ..., Revisionsbeklagte betreffend Revision Revision des Urteils der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. August 2020 (LF200030)
Erwägungen: 1.1.Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 (Datum Poststempel) ersuchte die Revisi- onsklägerin das Obergericht des Kantons Zürich um Revision seines Urteils vom 24. August 2020 im Verfahren LF200030 (act. 2). Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 wurde ihr Frist angesetzt, um für das Revisionsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.– zu leisten (act. 7). Da die Revisionsklägerin den von ihr verlang- ten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht bezahlte (vgl. act. 8), wurde ihr nach Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 3. September 2025 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt (act. 9). 1.2.Nachdem ein Nachforschungsauftrag bei der Post CH AG ergeben hatte, dass die Klägerin die entsprechende Sendung nicht erhalten hatte (vgl. act. 10), wurde die Verfügung vom 3. September 2025 nochmals versandt. Die entspre- chende Sendung wurde nach dem erfolglosen Zustellversuch am 22. Oktober 2025 der Beschwerdeführerin zur Abholung gemeldet. Am 28. Oktober 2025 wurde die Sendung der Kammer mit dem Vermerk "Annahme verweigert" (ver- merkte Uhrzeit: 15:10 Uhr) retourniert (act. 11). 1.3.Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 gelangt die Revisionsklägerin an die Kammer und macht geltend, sie habe zufällig erfahren, dass die fragliche Sen- dung fälschlicherweise retourniert worden sei. Sie sei am 28. Oktober 2025 um 15:10 Uhr nicht in der Poststelle Neumünster gewesen und habe die Annahme nicht verweigert. Sie habe entsprechend eine Beschwerde bei der Postkommis- sion eingereicht. Da die siebentägige Abholfrist noch nicht abgelaufen sei, ersucht sie um nochmalige Zustellung der Sendung; eventualiter sei das Verfahren zu sis- tieren, bis das Beschwerdeverfahren bei der Postkommission bzw. das Strafver- fahren wegen Urkundenfälschung rechtskräftig erledigt worden sei (act. 12A und act. 12B). 2.1.Die Zustellung einer gerichtlichen Sendung "gilt als erfolgt" (obgleich sie dem Empfänger oder der Empfängerin nicht ausgehändigt wurde), "wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbrin- genden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung" (Art. 138 Abs. 3 lit. b
ZPO). Dies gilt auch in der Konstellation, wenn nach einem erfolglosen Zustellver- such eine Abholungseinladung hinterlassen und die Sendung am Schalter zur Aushändigung angeboten wurde (vgl. dazu OGer PS130224 vom 9. Januar 2014 E. 3a). 2.2.Der retournierte Umschlag, in welchem sich die Verfügung vom 3. Sep- tember 2025 befindet, wurde mit einem Aufkleber der Post CH AG mit dem Ver- merk "Zurück" versehen. Auf diesem wurde handschriftlich die Begründung "An- nahme verweigert" angekreuzt (act. 11A). In Verbindung mit der dazugehörigen Sendungsverfolgung ergibt sich, dass die Annahme am 28. Oktober 2025, um 15:10 Uhr, verweigert wurde (act. 11B). Die sinngemässe Behauptung der Revisi- onsklägerin, sie sei zu diesem Zeitpunkt nicht dort gewesen und habe die An- nahme nicht verweigert, blieb pauschal und unbelegt. Dies wäre bei der (äusserst prozesserfahrenen) Revisionsklägerin umso relevanter gewesen, als es doch ge- richtsnotorisch ist, dass sie in mehreren Verfahren bereits aktenwidrige Behaup- tungen aufstellte und sich rechtsmissbräuchlich verhielt (vgl. statt vieler OGer ZH RU250045 vom 22. August 2025, OGer ZH RU250010 und RU250011 je vom 3. April 2025; OGer ZH LF240080 vom 10. Dezember 2024; OGer ZH PS230174 vom 4. Dezember 2023). Ihre pauschalen und unbelegten Vorbringen sind folglich nicht zu hören. 2.3.Mit der Sendungsverfolgung und dem retournierten Umschlag (act. 11A und 11B) wurde im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO festgehalten, dass die Re- visionsklägerin die Annahme der Verfügung vom 3. September 2025 am 28. Okto- ber 2025 verweigerte, womit diese an diesem Tag als zugestellt gilt. Die fünftä- gige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses endete folglich am 3. Novem- ber 2025. Auch innert dieser Nachfrist leistete die Revisionsklägerin den Kosten- vorschuss nicht, weshalb auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht ein- zutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3.Ausgangsgemäss wird die Revisionsklägerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von rund CHF 7'200.– (vgl. act. 3 E. V) ist die Entscheidgebühr auf CHF 750.– festzu-
setzen (§ 12 i.V.m. § 4, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädi- gungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Revisionsklä- gerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Bei- lage von act. 2, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 7'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 7. November 2025