Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY240006-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr. RY240005 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Verfügung vom 2. Dezember 2024 in Sachen A._____, Revisionsklägerin gegen Stadt Zürich, Revisionsbeklagte vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., betreffend Revision Revision des Urteils der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. September 2022 (PP220025)
Erwägungen: 1. 1.1.Im Frühling 2022 reichte die Revisionsbeklagte beim Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) zwei Betreibungsbegehren für insgesamt 13 Forderungen ein. Die Betreibungen tragen die Nummern 1 und 2. In beiden Betreibungen erhob die Revisionsklägerin am 6. April 2022 beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Einzelgericht für SchKG- Klagen) eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG. Mit Urtei- len vom 29. Juni 2022 wies das Einzelgericht für SchKG-Klagen die Klagen ab (Geschäfts-Nrn. FV220050 und FV220052, act. 4/9 f.). Dagegen erhob die Revisi- onsklägerin am 7. August 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich. Mit Urteilen vom 9. September 2022 wies die Kammer die Beschwerden ab (Geschäfts-Nrn. PP220024 und PP220025, act. 3, act. 4/11). Diese Entscheide blieben unangefochten. Die Revisionsbeklagte stellte darauf in beiden Betreibungen ein Rechtsöff- nungsgesuch, auf welche das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Einzelgericht Audienz) mit Entscheiden vom 24. April 2023 nicht eintrat (Geschäfts-Nrn. EB235067 und EB235068, act. 4/5 f.). 1.2. Infolge dessen setzte die Revisionsbeklagte die streitgegenständlichen For- derungen erneut in Betreibung. Diese Betreibungsverfahren tragen die Nummern 3 und 4. Gegen die Zahlungsbefehle der genannten Betreibungen vom 24. Mai 2023 erhob die Revisionsklägerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Die Beschwerde wurde mit Zirkulationsbeschluss vom 15. Juni 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (CB230055, act. 4/14). Die von der Revisionsklägerin dagegen bei der hiesigen Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 27. September 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (PS230127, act. 4/15). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 erhob die Revisionsklägerin beim Einzelge- richt für SchKG-Klagen in beiden Betreibungen eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG. An der Verhandlung beantragte die Revisionsbe- klagte unter Verweis auf die Verfahren FV220050 und FV220052 die Beseitigung der Rechtsvorschläge sowie die Erteilung der Rechtsöffnung. Mit Urteilen vom 6. Juli 2023 wies das Einzelgericht für SchKG-Klagen die Klagen ab und erteilte der Revisionsbeklagten für sämtliche Forderungen definitive Rechtsöffnung (FV230062 und FV230063). Im Verfahren FV230062 berichtigte das Einzelgericht für SchKG-Klagen mit Verfügung vom 11. Juli 2023 die Dispositiv-Ziffer 2 (Rechts- öffnung) des Urteils vom 6. Juli 2023 in Bezug auf den Zinsenlauf. Gegen beide Urteile erhob die Revisionsklägerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Die beiden Beschwerdeverfahren (PP230044 und PP230045) wurden mit Verfügung vom 13. Mai 2024 vereinigt. Mit Urteil vom 13. Mai 2024 hiess die Kammer die Beschwerden teilweise gut und hob die Urteile des Bezirksgericht Zürich (FV230062 und FV230063) insofern auf, als dass auf die Begehren um Be- seitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der Rechtsöffnung in den Betrei- bungen Nrn. 3 und 4 nicht eingetreten wurde. Im Übrigen wies die Kammer die Beschwerden ab (PP230044 und PP230045, act. 4/13). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Mit Eingaben vom 22. Mai 2024 ersuchte die Revisionsbeklagte um Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung in den Betreibungen Nrn. 3 und 4. Mit Verfü- gungen vom 27. Juni 2024 trat das Einzelgericht Audienz auf die Rechtsöffnungs- gesuche nicht ein (Geschäfts Nrn. EB240709 und EB240710, act. 4/7 f.). 1.3. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 ersuchte die Revisionsklägerin um Revision der Urteile der Kammer in den Verfahren PP220024, PP220025, PP230044, PP230045 und PS230127 (act. 2). Wie üblich wurde für jedes Revisionsgesuch ein eigenes Verfahren angelegt: - Urteil im Verfahren PS230127: Revisionsverfahren RY240004 - Urteil im Verfahren PP220024: Revisionsverfahren RY240005 - Urteil im Verfahren PP220025: vorliegendes Revisionsverfahren RY240006