Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY240001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 24. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Revision / Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 usw. / Be- treibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. September 2023 (CB230034) Revision gegen das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 18. Oktober 2023 (PS230183)
Erwägungen: I. 1.Mit Urteil vom 11. April 2023 erteilte das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich dem Kanton Zürich in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2022) – im Wesentlichen für eine Busse wegen Steuerhinterziehung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 39'700.–, Fr. 2'545.– und Fr. 30.–, je zuzüglich Zins zu 4,5% seit dem 29. Juni 2022, abzüg- lich Fr. 1.25 (Geschäfts-Nr. EB221508, act. 3/7). Die dagegen erhobene Be- schwerde der Revisionsklägerin wies das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivil- kammer, mit Urteil vom 30. Oktober 2023 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. RT230062, act. 3/8). 2.Mit Zirkulationsbeschluss vom 15. September 2023 wies das Bezirks- gericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter die Beschwerde der Revisionsklägerin gegen die Pfändungsankündigung des Be- treibungsamtes Zürich 7 vom 21. April 2023 in der Betreibung Nr. 1 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Geschäft-Nr. CB230034, act. 3/4 = act. 4/18). Die da- gegen erhobene Beschwerde der Revisionsklägerin wies diese Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Urteil vom 18. Oktober 2023 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. PS230183, act. 3/9 = act. 5/33). 3.1 Mit Eingabe vom 13. März 2024 stellte die Revisionsklägerin ein Revi- sionsgesuch bezüglich des Urteils der Kammer vom 18. Oktober 2023 sowie des Urteils der l. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2023 mit den folgenden Revisionsbegehren (act. 2 S. 17, sinngemäss): 1.Die Pfändungsurkunde vom 21. April 2023 in der Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw. es sei gerichtlich festzustel- len, dass die Pfändungsurkunde vom 21. April 2023 in der Betreibung Nr. 1 nichtig sei. 2.Die Pfändungsurkunde vom 20. September 2023 in der Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw. es sei gerichtlich festzustellen, dass die Pfändungsurkunde vom 20. September 2023 in der Betreibung Nr. 1 nichtig sei.
3.Der Zirkulationsbeschluss vom 15. September 2023 im Verfahren CB230034 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw. es sei ge- richtlich festzustellen, dass der Zirkulationsbeschluss vom 15. Septem- ber 2023 im Verfahren CB230034 nichtig sei. 4.Das Urteil des Obergerichts Zürich vom 18. Oktober 2023 im Verfahren PS230183 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw. es sei ge- richtlich festzustellen, dass das Urteil vom 18. Oktober 2023 im Verfah- ren PS230183 nichtig sei. 5.Das Urteil des Obergerichts Zürich vom 30. Oktober 2023 im Verfahren RT230062 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 6.Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2023 im Verfahren EB221508 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 7.Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren EB221508 sei für nichtig zu erklären und das Rechtsöffnungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren EB221508 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Gerichts- kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.Die definitive Rechtsöffnung für nachfolgende Forderungen sei für nich- tig zu erklären und aufzuheben: CHF 39'700.– nebst Zins zu 4.5% seit 29. Juni 2022 CHF 2'445.– nebst Zins zu 4.5% seit 29. Juni 2022 CHF 30.– nebst Zins zu 4.5% seit 29. Juni 2022. 10.Das Rechtsöffnungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 11.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich. 3.2 Das Revisionsgesuch gegen das Urteil der l. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2023 wird von dieser behandelt (Ge- schäft-Nr. RY240002); das Original des Revisionsgesuchs vom 13. März 2024 be- findet sich in jenen Prozessakten. Im vorliegenden Verfahren liegt das Revisions- gesuch in Kopie vor (act. 2). 4.Die Akten des Beschwerdeverfahrens PS230183 wurden beigezogen (act. 5/20-38 inkl. vorinstanzliche Akten CB23034 act. 4/1-19). Da sich das Revisi- onsgesuch gegen das Urteil der Kammer vom 18. Oktober 2023 sogleich als of- fensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 330 ZPO).
II. 1.Das SchKG äussert sich nicht zur Möglichkeit einer Revision. Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist Art. 20a SchKG anwendbar. Art. 20a Abs. 3 SchKG sieht vor, dass die Kantone das Verfahren regeln, soweit Abs. 2 keine Bestimmungen enthält. Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG (siehe § 18 EG SchKG). Ge- mäss § 84 GOG sind für den Weiterzug an das Obergericht die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar. Dieser Verweis umfasst grundsätz- lich auch die Bestimmungen der Revision nach Art. 328 ff. ZPO (vgl. OGer ZH RH130001 vom 13. Mai 2013, E. 2). 2.Anfechtungsobjekt der Revision ist jeweils der Entscheid des Gerich- tes, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Dass gegen den zu revidierenden kantonalen Entscheid Beschwerde beim Bun- desgericht erhoben wurde, hindert nicht ein Revisionsverfahren im Kanton (vgl. BGE 138 II 386, E. 6.4 und 7.). 2.1 Auf die Revisionsbegehren Ziff. 1 bis 3 und 5 bis 10 der Revisionsklä- gerin (act. 2 S. 17) ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, da sie sich nicht auf das Urteil der Kammer vom 18. Oktober 2023 (act. 5/33) beziehen. 2.2 Der Entscheid der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 18. Oktober 2023, dessen Revision beantragt wird, wurde von der Revisionsklägerin mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezo- gen (vgl. act. 5/35/1), wobei im Zeitpunkt der Einreichung des vorliegend zu beur- teilenden Revisionsgesuchs (act. 2) das Verfahren vor Bundesgericht noch pen- dent war. Eine Sistierung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wäh- rend der Dauer des kantonalen Revisionsverfahrens erfolgte nicht und das Bun- desgericht wies mit Urteil vom 11. April 2024 die Beschwerde gegen den Ent- scheid der Kammer vom 18. Oktober 2023 ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 5/38 S. 15). Die Frage, ob (noch) ein taugliches Anfechtungsobjekt der Revi- sion in kantonalen Verfahren vorliegt (vgl. BSK ZPO-Herzog, 3 A. 2017, Art. 328 N 12; BGE 138 II 386 E. 6.2), kann indessen offen gelassen werden, da das Revi-
sionsgesuch – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist (so- weit darauf eingetreten wird). 3.Die Revisionsklägerin beruft sich in ihrer Revisionseingabe auf die Re- visionsgründe von Art. 328 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 328 Abs. 2 ZPO. Sie macht im Kern geltend, der (Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdever- fahrens PS230183 bildende) Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 15. September 2023 (CB230034) sei rechtswidrig, da in der Betreibung Nr. 1 die Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 ergangen sei, bevor ihr das Rechtsöffnungsurteil vom 11. April 2023 zugestellt worden sei und obschon der ihr am 6. Juni 2022 zugestellte Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 verjährt ge- wesen sei. Die gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 15. September 2023 erhobene Beschwerde sei von der Kammer mit Urteil vom 18. Oktober 2023 rechtswidrig abgewiesen worden und die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht noch hängig (act. 2 S. 2 - 4). Am 30. September 2023 sei in der Betreibung Nr. 1 erneut eine Pfändungsankündigung ergangen, obschon der Zahlungsbefehl verjährt gewesen sei. Eine Beschwerde gegen diese Pfändungsankündigung sei hängig (act. 2 S. 15 und 18). 4.1 Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO setzt voraus, dass die Revision verlangende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind dabei Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind. Die Revisionsklägerin legt in ih- rer Revisionsschrift nicht dar, welche im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils der Kammer vom 18. Oktober 2023 bereits bestehenden Tatsachen oder Beweis- mittel sie erst nach diesem Urteil erfahren bzw. gefunden haben will. Allein der Umstand, dass sie das zu revidierende Urteil für "rechtswidrig" oder "willkürlich" hält, reicht nicht. 4.2 Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO setzt voraus, dass ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verur- teilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht
durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Die An- schuldigungen der Revisionsklägerin in Bezug auf Urkundenfälschung bzw. den Gebrauch einer verfälschten Urkunde und des Amtsmissbrauchs (act. 2 S. 6 f.) beziehen sich auf das Verfahren bzw. das Urteil der l. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2023 und das diesem vorausgegan- gene Rechtsöffnungsverfahren. Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht einzu- gehen (vgl. Ziff. II.2.1). 4.3 Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festge- stellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder dass der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof durch eine gütliche Einigung abge- schlossen wurde. Auch diese Voraussetzungen legt die Revisionsklägerin in ihrer Revisionsschrift nicht ansatzweise dar. Dass sie sich diskriminiert fühlt, reicht al- lein jedenfalls nicht. 5.Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 6.Mit vorliegendem Entscheid erweist sich der Antrag der Revisionsklä- gerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 15) als gegenstands- los und ist abzuschreiben. III. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde kostenlos. Dies gilt auch für ein diesbezügliches Revisionsverfahren (vgl. OGer ZH RH130001 vom 13. Mai 2013, E. 5). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei dem Revisionsbeklagten vorliegend ohnehin kein zu ent- schädigender Aufwand entstanden ist.
Es wird erkannt: 1.Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrie- ben. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich (1. Abtei- lung), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: 28. Mai 2024