Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RY210003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin MLaw S. Meisel Urteil vom 21. Oktober 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller, Beschwerdeführer und Revisionskläger
gegen
B._____, Gesuchsgegner, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Revision (Rechtsöffnung)
Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 26. Mai 2021 (RT200194-O)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 16. November 2020 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuch- stellers, Beschwerdeführers und Revisionsklägers (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2020, ab (Urk. 9/34). Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Be- schwerde wurde mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 26. Mai 2021 abgewiesen (Urk. 2 = 9/46). 2. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 wandte sich der Gesuchsteller erneut an die Kammer und beantragte die Revision des Urteils vom 26. Mai 2021 (Urk. 1). Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass gemäss Art. 328 ZPO nur rechtskräftige Entscheide der Revision zugänglich seien und, da die Rechtsmittelfrist an das Bundesgericht am 1. Juli 2021 noch nicht abgelaufen sei, eine Revision noch nicht möglich sei. Da er in seiner Eingabe ferner zu er- kennen gab, mit der Urteilsbegründung nicht einverstanden zu sein, und jeden- falls sinngemäss um Weiterleitung an das Bundesgericht ersuchte, übermittelte die hiesige Kammer die Eingabe des Gesuchstellers an das Bundesgericht zur weiteren Prüfung (Urk. 4 und Urk. 5). Mit Verfügung vom 1. September 2021 wur- de das Verfahren vor Bundesgericht als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben (Urk. 6). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 erkundigte sich der Gesuchsteller bezugnehmend auf seinen Antrag auf Revision vom 1. Juli 2021 nach dem Stand des Revisionsverfahrens (Urk. 7). 3. Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdefrist an das Bundesgericht am 1. Juli 2021 noch nicht abgelaufen war (vgl. Urk. 2 und Urk. 9/47/1), doch kommt der Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG), weshalb das Urteil vom 26. Mai 2021 sogleich bzw. mit dessen Eröffnung in formelle Rechtskraft erwachsen ist (ZK ZPO- Staehelin, Art. 239 N 34 m.w.H.). Demzufolge ist von einem fristgerechten Revisi- onsantrag auszugehen. Nachdem der Gesuchsteller mit obgenanntem Schreiben vom 4. Oktober 2021 zu erkennen gab, dass er an dem dannzumal gestellten Re-
visionsgesuch ungeachtet der Weiterleitung an das Bundesgericht festhalten woll- te und nach wie vor will, wurde nunmehr das vorliegende Verfahren eröffnet. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 reichte der Gesuchsteller die Einlegerakten des Verfahrens vor dem Einzelgericht Dietikon zur Bearbeitung der Revision ins Recht (Urk. 11 und Urk. 12). 4.1. Eine Partei kann innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes (Art. 329 Abs. 1 ZPO) die Revision eines rechtskräftigen Entscheides verlangen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Be- weismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, (b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, oder (c) gel- tend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der ge- richtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 ZPO). Das Revisionsgesuch ist so- dann schriftlich und mit einer Begründung einzureichen, wobei der Revisionsklä- ger darzulegen hat, auf welchen Revisionsgrund er sein Gesuch stützt und dass die Frist eingehalten ist. Ebenso hat er – soweit sich das Gesuch auf neue Tatsa- chen oder Beweismittel stützt – darzulegen, dass diese in unverschuldeter Weise nicht früher eingebracht werden konnten (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 329 N 8). 4.2. Der Gesuchsteller verlangt vorliegend die Revision des Urteils der angerufe- nen Kammer vom 26. Mai 2021 (Geschäft RT200194-O), vermag sich jedoch auf keinen der gesetzlich abschliessend vorgesehenen Revisionsgründe zu berufen. So führt er zunächst zur Begründung an, der im Urteil beschriebene verdeckte Mangel sei eine reine Behauptung der Gegenpartei. Es sei zudem willkürlich, dass das Obergericht zum Schluss gekommen sei, die Mängelrüge sei rechtzeitig erfolgt, denn aus der Mängelrüge des Gesuchsgegners vom 16. Mai 2020 gehe klar und deutlich hervor, dass der angebliche Mangel schon zuvor erkannt worden sei (Urk. 1 S. 1). Damit verkennt der Gesuchsteller, dass er sich mit solchen Rü- gen, welche eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine falsche Rechtsanwendung betreffen, mit dem Hauptrechtsmittel – Beschwerde an das Bundesgericht – hätte zur Wehr setzen müssen. Im Übrigen erschöpfen sich sei-
ne diesbezüglichen Ausführungen ohnehin in dem bereits im Rechtsöffnungsver- fahren RT200194-O Vorgetragenen (vgl. Urk. 9/33 S. 6 f.; Urk. 2 S. 7 f.). Soweit er sein Revisionsgesuch ferner darauf abstützt, dass er nach dem Urteil vom 26. Mai 2021 erneut einen amtlichen Befund (datierend vom 25. Juni 2021) eingefordert habe, dieser jedoch von der Gegenpartei erneut verweigert worden sei (Urk. 1 S. 1 f. und Urk. 3/4), ist ihm entgegenzuhalten, dass Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, als Revisionsgrund von vornherein ausgeschlossen sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a, 2. Satzteil). Hinzukommt, dass bereits in dem diesem Revisionsverfahren vorangehenden Beschwerdefahren ein umfas- sendes Novenverbot galt (Art. 326 ZPO). 5. Das Revisionsgesuch erweist sich daher als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet werden kann (Art. 330 ZPO). Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Die Parteien zur Klärung des Sach- verhalts vorzuladen, wie dies der Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 verlangt (vgl. Urk. 11), erübrigt sich damit. 6. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Diese Kosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Gesuchsgegner, Be- schwerdegegner und Revisionsbeklagten (nachfolgend Gesuchsgegner) ist man- gels wesentlicher Umtriebe für das Revisionsverfahren keine Entschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller seinerseits hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 300.– festge- setzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Zürich, 21. Oktober 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Meisel
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