Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RY210001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. M. Kriech und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 2. März 2021 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner, Beschwerdeführer und Revisionskläger
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Revision (Rechtsöffnung)
Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2020 (RT200081-O)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 stellte die Gesuchstellerin, Beschwerde- gegnerin und Revisionsbeklagte (fortan Revisionsbeklagte) beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich folgendes Rechtsbegehren (Urk. 8/1 S. 2 und Urk. 8/6 sinngemäss): 1. Es sei das Versäumnisurteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Juli 2019 (Verfahren-Nr. 5 O 2858/18) für das Gebiet der Schweiz inzident anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Zürich ... vom 1. Oktober 2019 für den Betrag von CHF 26'132.15, nebst Zinsen in der Höhe von 4.12 Prozentpunkten über dem jeweili- gen Referenzzinssatz seit dem 1. Oktober 2019, aufgelaufene Zinsen im Betrag CHF 3'322.50 für die Zeit von 30.08.2016 bis 30.09.2019 sowie für die Betreibungskosten in Höhe von CHF 108.30, die Rechts- öffnungskosten und die Parteientschädigung definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Es sei der Gesuchstellerin eine angemessene Parteientschädigung zu- zusprechen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich gesetzli- cher Mehrwertsteuer von 7.7% zulasten des Gesuchsgegners. Nach Präzisierung/Ergänzung der Eingabe und Leistung des verlangten Kosten- vorschusses durch die Revisionsbeklagte äusserte sich der Gesuchsgegner, Be- schwerdeführer und Revisionskläger (fortan Revisionskläger) innert mehrmals er- streckter Frist mit Eingabe vom 4. Februar 2020 (Urk. 8/43 S. 2 m.H.). Am 11. Juni 2020 entschied die Vorinstanz was folgt: "1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich ..., Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 2019, für Fr. 26'132.15 nebst Zins zu 4.12 % seit 1. Oktober 2019, Fr. 3'322.50.
Die Editionsanträge des Gesuchsgegners werden abgewiesen.
Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt, unter Verrechnung mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kos- tenvorschuss. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, ihr diesen Betrag zu ersetzen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Partei- entschädigung von Fr. 1'077.– zu bezahlen.
Der Antrag des Gesuchsgegners auf Parteientschädigung wird abge- wiesen.
(Schriftliche Mitteilung)
(Beschwerde)" 2. Dagegen erhob der Revisionskläger mit Eingabe vom 25. Juni 2020 recht- zeitig (vgl. Urk. 8/41b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8/42 S. 2): "Rechtsbegehren:
Der Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Juni 2020 sei auf- zuheben und es sei in der Betreibung Nr. 1 die Beseitigung des Rechtsvorschlages zu verweigern. Die Bertreibung Nr. 1 sei aus dem Betreibungsregister des Gesuchs- gegners zu löschen.
Die Anerkennung des Versäumnisurteils vom 19.07.2019 des Landge- richtes Traunstein, Verfahrensnummer 5 O 2858/18, sei für das Staatsgebiet der Schweiz zu verweigern und dessen Vollstreckbarkeit zu verneinen.
Das hier vorliegenden Verfahren sei zu sistieren bis zum rechtskräfti- gen Abschluss der Strafverfahren gegen:
a. C._____;
b. D._____;
c. den Vermittler, der die Leistung an die Gesuchstellerin vermittelt hat;
d. der Gesuchsgegnerin, Frau B._____;
e. Rechtsanwalt E._____, Wien/AT
f. Rechtsanwalt F._____, Baar-Ebenhausen/DE.
Es sei dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung gemäss der ein- gereichten oder unter Fristansetzung des Gerichts nachzureichenden Honorarnote zu entrichten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Gesuchstellerin.
Streitverkündungsklage:
Den folgenden Parteien wird hiermit frist- und formgerecht der Streit verkün- det:
C._____; Adressangaben gemäss Strafakten der Wirtschafts- und Kor- ruptionsstaatsanwaltschaft - WKStA - Wien/AT; BO K1;
D._____; Adressangaben gemäss Strafakten der Wirtschafts- und Kor- ruptionsstaatsanwaltschaft - WKStA - Wien/AT; BO K2;
Vermittler der im Vermittlervertrag vom 02.07.2010 genannt ist, und/oder eine Provision erhalten hat, sowie der Vermittler, der für die Übertragung von der G._____ Ltd auf die G._____ Aktiengesellschaft verantwortlich war und/oder eine Provision erhalten hat; Adressanga- ben gemäss Strafakten der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwalt- schaft - WKStA - Wien/AT; BO K1 und K2;
H., Vermögensschadenhaftpflicht, I. und J._____, ... [Ad- resse], ... Zürich.
Rechtsbegehren für den Fall des Unterliegens in diesem Verfahren:
Die unter den vorgenannten Ziffern 1 bis 4 genannten Parteien seien solidarisch zu verpflichten, die (Grund-)Forderung im Anerkennungs- prozess EB191221-L/U, zuzüglich Gerichtskosten und Parteientschä- digungen in diesem Verfahren, wie auch die Kosten und Aufwendun- gen des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit dem gegen den Ge- suchsgegner in Traunstein/DE geführten Verfahren, zuzüglich Ge- richtskosten und Parteientschädigungen im dortigen Verfahren, an den Gesuchsgegner auszurichten;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der solidarisch haftenden Parteien 1. bis 4. und der Gesuchstellerin." Den geforderten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– leistete der Revisionskläger schliesslich innert Nachfrist rechtzeitig (Urk. 8/44-49). Weil sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erwies, wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Mit Urteil vom 14. Ok- tober 2020 wies die Kammer die Beschwerde ab. Ebenso wurden die weiteren Anträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 2). Dagegen hat der Revisionskläger Beschwerde ans Bundesgericht eingereicht (Urk. 4/1). Ein Ent- scheid in der Sache ist noch ausstehend.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 (Datum Poststempel) stellte der Revisi- onskläger hinsichtlich des Urteils vom 14. Oktober 2020 ein Revisionsbegehren mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer vom 14. Oktober 2020 (Geschäfts-Nr.: RT200081-O/U) aufzuheben.
Die Anerkennung des Versäumnisurteils vom 19.07.2019 des Landge- richtes Traunstein, Verfahrensnummer 5 O 2858/18, sei für das Staatsgebiet der Schweiz zu verweigern und dessen Vollstreckbarkeit zu verneinen.
Es sei in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamt K._____, Referenz Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich ... die Beseitigung des Rechtsvorschlages zu verweigern.
Die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamt K._____, Referenz Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich ... sei aus dem Betreibungsre- gister des Revisionsklägers zu löschen.
Begehren und Aufschub der Vollstreckung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen: Es seien in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamt K._____, Referenz Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich ... sämtliche Betreibungshandlungen vorsorglich und bis zum rechtskräfti- gen Entscheid des vorliegenden Revisionsbegehrens gerichtlich zu sis- tieren bzw. die Betreibung vorläufig einzustellen.
Verfahrensantrag: Es sei nach dem Entscheid über die anbegehrten vorsorglichen Massnahmen gemäss vorstehender Ziff. 6 das Revisi- onsbegehren bis zum rechtskräftigen Entscheid der Staatsanwaltschaft III Zürich über die Strafanzeige des Revisionsklägers gegen die Revisi- onsbeklagte zu sistieren.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Revisionsbeklagten."
Weil sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 330 ZPO). Zudem erweisen sich die anbegehrten vorsorglichen Massnahmen (Art. 331 ZPO) mit dem vorliegenden Endentscheid als gegenstandslos und sind entsprechend abzuschreiben.
4.1. Der Revisionskläger verlangt die Revision des Urteils der angerufenen Kammer vom 14. Oktober 2020 (Geschäft RT200081). Für eine Revision ist ört- lich und sachlich dasjenige Gericht zuständig, welches zuletzt in der Sache ent- schieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Rechtsmittelentscheide sind revisionsfähig, wenn die Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst entscheidet und ein Rechtsmit- tel gutheisst oder abweist. Wird, wie vorliegend, betreffend einen zweitinstanzli- chen Entscheid gleichzeitig ein Revisionsbegehren gestellt und beim Bundesge- richt eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht, so hindert die Beschwerde die Behandlung des Revisionsbegehrens nicht (BGE 138 II 386 E. 6.4; OGer ZH LH110002 vom 27.02.2012). Das Revisionsverfahren ist daher trotz pendenter Beschwerde am Bundesgericht (vgl. Urk. 4/1) durch die Kammer, welche mit Ur- teil vom 14. Oktober 2020 zuletzt in der Sache entschieden hat (Urk. 2), an Hand zu nehmen. 4.2. Der Revisionskläger macht geltend, die Rechtsöffnung sei aufgrund eines Prozessbetruges, falscher Parteivorbringen und gefälschter Beweismittel durch die Revisionsbeklagte erwirkt worden. Diese strafrechtlich relevanten Handlungen seien mit Strafanzeige vom 28. Januar 2021 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich angezeigt worden. Er berufe sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO, weil mutmasslich aufgrund strafbarer Handlungen auf den Ausgang des Zivilverfahrens beim Landgericht Traunstein und damit auch auf das Verfahren des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Juni 2020 eingewirkt worden sei. Vorliegend befinde sich das Strafverfahren noch am Anfang. Angesichts der derzeitigen Ausgangs- und Aktenlage bestehe aber eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der objektive Tatbestand des angezeigten Prozessbetrugs und weiterer strafrechtlich relevanter Delikte erfüllt sei. Ange- sichts der drohenden Zwangsvollstreckung sehe er sich indes bereits zum jetzi- gen Zeitpunkt zur Einreichung des Revisionsgesuchs gezwungen und beantrage die genannten vorsorglichen Massnahmen. Nach deren Behandlung sei er damit einverstanden, dass das vorliegende Revisionsgesuch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen die Revisionsbeklagte sistiert werde (Urk. 1 S. 3 ff.).
4.3. a) Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO liegt ein Revisionsgrund vor, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Viel- fach wird das gesetzliche Erfordernis durch Erlass eines eine Sanktion ausspre- chenden Strafurteils erfüllt sein, was indessen keine zwingende Voraussetzung ist. Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist eine eigentliche Verurtei- lung durch ein Strafgericht nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Strafverfol- gungsbehörde oder das Strafgericht die Erfüllung des objektiven Tatbestands feststellt, aber in Ermangelung des erforderlichen subjektiven Tatbestands die Strafverfolgung einstellt bzw. ein freisprechendes Urteil erlässt (BSK ZPO- Herzog, Art. 328 N 55). b) Vorliegend erstattete der Revisionskläger bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich offenbar unterm 28. Januar 2021 eine Strafanzeige gegen die Re- visionsbeklagte und weitere Personen betreffend "Prozessbetrug bzw. Betrug, Ur- kundenfälschung, Irreführung der Rechtspflege, falsche Anschuldigung, üble Nachrede, Verleumdung etc. sowie aus allen sonstigen Rechtsgründen" (Urk. 4/3). Wie er selber ausführt (Urk. 1 S. 12), befindet sich das Strafverfahren noch am Anfang. Gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut des einzigen vom Revi- sionskläger angerufenen Revisionsgrundes gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO muss ein Strafverfahren ergeben, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Person auf den Entscheid eingewirkt wurde. Es muss mit anderen Worten ein Strafverfahren, soweit möglich, tatsächlich durchge- führt worden sein. Von einem nicht durchführbaren Strafverfahren geht selbst der Revisionskläger nicht aus. Die blosse Einleitung eines Strafverfahrens stellt noch keinen Revisionsgrund dar. Es obliegt denn auch nicht dem Revisionsgericht, den Entscheid des Strafgerichts quasi vorwegzunehmen. Im Übrigen sind keinerlei ob- jektiven Anhaltspunkte ersichtlich, welche für einen Prozessbetrug sprechen. Es handelt sich einzig um Behauptungen und Beweisofferten des Revisionsklägers in seiner Strafanzeige (vgl. Urk. 4/3).
Dass dem Revisionskläger die Zwangsvollstreckung droht (Urk. 4/6-8), stellt kei- nen Revisionsgrund dar. Auch die vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 331 ZPO setzen eine günstige Hauptsachenprognose voraus, wovon hier mangels Glaubhaftmachung eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO gerade nicht auszugehen ist. Nach dem Gesagten ist das Revisionsbegehren somit abzuweisen. Dementspre- chend bleibt es bei der erteilten definitiven Rechtsöffnung. Es besteht weder eine Veranlassung, die Beseitigung des Rechtsvorschlages zu verweigern noch die Betreibung zu löschen, weshalb auch diese Anträge abzuweisen sind. c) Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Nachdem sich die beantragten vorsorglichen Massnahmen (vorläufige Einstellung der Be- treibung) mit dem vorliegenden Endentscheid als gegenstandslos erweisen, be- steht auch kein Grund, das Revisionsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft III Zürich über die Strafanzeige des Revisionsklägers gegen die Revisionsbeklagte zu sistieren. Der Ausgang des Strafverfahrens wird zeigen, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO gegeben ist. Ein solcher Revisionsgrund kann nicht im laufenden Revi- sionsverfahren mithilfe einer Sistierung abgewartet werden. Und schliesslich be- ginnt die 90-tägige Revisionsfrist (Art. 329 Abs. 1 ZPO) ohnehin erst nach Ab- schluss des Strafverfahrens zu laufen (Gehri, OFK-ZPO, ZPO 329 N 1). 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Revisions- kläger aufzuerlegen (Art. 48 GebV SchKG; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels nam- hafter Aufwendungen ist der Revisionsbeklagten im Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Begehren um Aufschub der Vollstreckung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen werden als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen. 3. Die weiteren Anträge des Revisionsklägers werden abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt. 5. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden dem Revisionskläger auferlegt. 6. Es werden für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beila- ge der Doppel von Urk. 1 und 4/1-9, sowie unter Beilage der Akten gemäss Urk. 8/1-52 an das Bundesgericht, 100 Lausanne 14, Geschäfts-Nr. 5A_979/2020, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'132.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
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