Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RY200001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 2. November 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Abnahme Rechenschaftsbericht / Revision
Urteil der Kammer vom 27. April 2020 (Beschwerde gegen die Abnahme des Rechenschaftsberichtes; Bezirksrat Pfäffikon VO.2019.29/3.02.00, Beschluss der KESB Pfäffikon vom 30. September 2019)
Erwägungen: 1.1 A._____ lebt seit Oktober 1988 in der Schweiz und wohnt zur Zeit in B._____ [Ort]. Seine Verwandten leben alle in C._____ [Staat]. Nach seiner Dar- stellung wird er seit etwa 1990/1991 "in einer beispiellosen Art und Weise von der Polizei (Stadt und Kanton) verfolgt, bedroht und psychologisch gefoltert". Auf die Sache wurde er (immer laut seiner eigenen Darstellung in einem früheren Verfah- ren) aufmerksam, als ein früherer Freund von der Polizei verfolgt wurde und ihm das berichtete. Der Freund verlor die Stelle, wurde psychiatrisch hospitalisiert und nahm sich in der Folge das Leben. Seitdem fühlte A., dass er selber ab und zu verfolgt wurde. Schlimm wurde es 2007, als A. auf dem Arbeitsweg im- mer wieder ein Taxi stehen oder fahren sah, das ihn verfolgte, und mit der Zeit waren es Streifenwagen, die ihn terrorisierten. Er wechselte die Stelle und arbei- tete als Software-Tester. Aber auch auf dem Weg zu jener Arbeit, beim Joggen und beim Einkaufen wurde er verfolgt: mit Streifenwagen, mit privaten Autos und von Personen, im Kanton Zürich, in anderen Kantonen und im Ausland (wo er deswegen einmal seine Ferien abbrechen musste). Als er sich einem Vorgesetz- ten anvertraute, versuchte ihm dieser zu helfen, allerdings ohne nachhaltigen Er- folg. Irgend einmal merkte er, dass sein Vorgesetzter über sein Privatleben im Bild war, dass er rund um die Uhr überwacht, und das alles seinem Vorgesetzen gemeldet wurde. Am Ende musste er die Stelle künden und etwas Neues suchen. An einem neuen Arbeitsort wurde es allerdings auch nicht besser, da A._____ sowohl dort als auch an seinen Einsatzorten verfolgt wurde. Weder von der kan- tonalen Ombudsstelle, von den Organen der Strafverfolgung (was er ohne Erfolg bis zum Bundesgericht verfocht) noch von Politikern, an die er sich wandte, erhielt er Hilfe. Auch die neue Stelle musste er wieder kündigen. Er suchte zwar noch weiter nach einer Stelle, erhielt aber auf seine Bewerbungen merkwürdige und verdächtige Absagen. Er blieb arbeitslos, und als sein Erspartes aufgebraucht war, musste er sich bei Freunden verschulden. Ende März 2014 wandte sich A._____ an die Sozialbehörde seines Wohnor- tes. Der dort Verantwortliche veranlasste eine Begutachtung durch einen psychi- atrischen Facharzt. Der Gutachter kam zum Schluss, dass A._____ an einer
wahnhaften Störung leide, die er selber allerdings nicht erkennen könne. Die Be- handlung der Krankheit mit einem Neuroleptikum sei indiziert. Da der Patient eine IV-Anmeldung ablehne, sollte auch an eine Beistandschaft gedacht werden, um die soziale Situation adäquat anzupassen Die Sozialbehörde übermittelte das Gutachten und ihre Unterlagen an die KESB, mit dem Hinweis, dass A._____ seine Unterschrift für einen Bericht der IV oder auch nur für deren Akten verweigere. Die KESB zog Erkundigungen ein und bat A._____ zum Gespräch. A._____ nahm Stellung zum Gutachten und erklärte dazu, er sei nicht krank. Vor Kurzem habe er seinen letzten Freund verloren; of- fenbar hätten ihn seine Verfolger bei diesem angeschwärzt, und nun wolle der Freund, mit dem er vor 23 Jahren in die Schweiz gekommen sei, nichts mehr mit ihm zu tun haben. Anlässlich eines weiteren Gesprächs erklärte A., das So- zialamt wünsche, dass er eine IV-Anmeldung unterzeichne, aber das werde er nicht tun, denn er sei nicht krank. Am 24. Februar 2015 beschloss die KESB, für A. eine Beistandschaft zu errichten. Diese bezieht sich auf alle sozialversicherungsrechtlichen Belange einschliesslich eine IV-Anmeldung, und die Handlungsfähigkeit A._____s wird entsprechend eingeschränkt, zudem ist das soziale Wohl A._____s soweit als möglich zu fördern, insbesondere durch Unterstützung bei der Arbeitssuche (alles nach dem Urteil PQ150076 der Kammer vom 5. Januar 2016). Die Rechtsmittel gegen die Errichtung der Beistandschaft wurden abgewie- sen. 1.2 In der Folge befasste sich die Kammer mit zwei Beschwerden A.s gegen Rechenschaftsberichte über die Beistandschaft: am 2. Novem- ber 2018 (Verfahren PQ180071) und am 27. April 2020 (Verfahren PQ200016). Die Beschwerden wurden abgewiesen. Der Entscheid vom 27. April 2020 wurde A. am 30. April 2020 zuge- stellt (act. 19/1 in jenem Dossier).
2.1 Am 12. Oktober 2020 gab A._____ einen mit 12. September 2020 da- tierten Brief zur Post, den er mit "Revisionsgesuch" überschreibt. Er berichtet, er habe sich bei einer "zentralen Aktenverarbeitungsstelle" um Akteneinsicht be- müht. Er vermute, es bestehe eine "falsche Anzeige", welche auf das Urteil vom 27. April 2020 einwirkte. Im Polizei-Informations-System POLIS sei zwar nichts verzeichnet. Allerdings stehe auf der Rückseite des ihm am 18. September 2020 ausgehändigten Informationsblattes, es könne vorkommen, dass Daten gelöscht würden, und mündlich sei ihm erläutert worden, wenn Daten gelöscht würden, seien sie im POLIS nicht mehr zu finden. A._____ ersucht darum, dass das Ober- gericht die Unterlagen, welche bei ihm für den Entscheid vom 27. April 2020 (auf die Beschwerde vom 13. April 2020 hin) vorlagen, mit dem aktuellen POLIS- Auszug abgleiche und den Entscheid vom 27. April 2020 allenfalls revidiere (act. 2 mit Beilage). 2.2 Das Dossier PQ200016 wurde beigezogen. Weitere prozessleitenden Anordnungen wurden nicht getroffen. 3.1 Beschwerde-Entscheide aus dem Erwachsenenschutz können nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung revidiert werden (Art. 450f ZGB, EG KESR/ZH passim und § 40). Die Revision kann von einer Partei verlangt werden, welche nachträglich er- hebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, welche sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, oder wenn ein Strafverfahren erge- ben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betref- fenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 328 ZPO). Das Gesuch ist innert 90 Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und be- gründet zu stellen (Art. 329 ZPO). Eine Partei muss die Revision verlangen, und sie muss sie begründen; das impliziert, dass die Partei mindestens der Spur nach auch den Revisionsgrund (Tatsachen, Beweismittel, Straftat) nennen muss. Dass die Organe und auch die Beschwerdeinstanzen des Erwachsenenschutzrechts die massgeblichen Um- stände von Amtes wegen zu erforschen haben, widerspricht dem nicht. So kann
ein vermeintlich oder tatsächlich unrichtiger Entscheid von den Beschwer- deinstanzen auch nicht von Amtes wegen aufgehoben werden, wenn niemand rechtzeitig ein Rechtsmittel ergriffen hat. Immerhin könnte und müsste die Instanz der zuständigen Behörde Mitteilung machen, wenn der Erlass oder die Aufhebung einer Schutzmassnahme geprüft werden sollte (Art. 443 ZGB). 3.2 Dem Obergericht ist kein Strafverfahren bekannt, welches einen krimi- nellen Einfluss auf das Urteil vom 27. April 2020 festgestellt hätte, und A._____ macht keine Hinweise oder auch nur Andeutungen in diese Richtung. Dieser Re- visionsgrund scheidet ohne Weiteres aus. A._____ argwöhnt, dass Organe des Staates, einer "zentralen Datenverar- beitungsstelle", namentlich die Polizei, dem Obergericht Informationen geliefert haben könnten, welche auf den Entscheid vom 27. April 2020 einwirkten. Seine Bedenken werden verstärkt durch einen Hinweis der Polizei ihm gegenüber, es könnten Informationen gelöscht worden und damit im Auszug aus dem polizeili- chen Informationssystem nicht mehr ersichtlich sein. Ob solche Informationen "Tatsachen und Beweismittel" im Sinn des Rechts der Revision bilden könnten, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Das Obergericht fällte seinen Ent- scheid vom 27. April 2020 ohne Informationen aus dem POLIS; im seinerzeitigen Dossier finden sich keine entsprechenden Unterlagen, und den damals Mitwir- kenden ist nichts Derartiges erinnerlich. A._____ glaubt oder vermutet offenbar, in den Unterlagen der Polizei habe es früher Aufzeichnungen gegeben, welche den Entscheid des Obergerichts für ihn günstiger gestaltet hätten, wären sie damals nur bekannt gewesen. Das ist letztlich ein erkenntnistheoretisches Problem: wie kann man wissen, was man nicht weiss? Wie A._____ seinen Gewährsmann bei der Polizei selber zitiert, wären aus den Aufzeichnungen entfernte Informationen eben gerade nicht mehr sichtbar - also für ihn nicht, nicht für die Polizei und nicht für das Obergericht. Das ist allerdings nur schon darum müssig zu untersuchen, weil dem Entscheid überhaupt keine Informationen der Polizei zugrunde lagen. Die Revision kann also nicht deshalb begründet sein, weil solche Informationen falsch gewesen wären.
Das Revisions-Verfahren hat zudem nichts ergeben, das dem Obergericht Anlass gäbe, die Organe des Erwachsenenschutzes zu einem bestimmten Tätig- werden aufzufordern. Es ist daran zu erinnern, dass der Entscheid, welchen A._____ revidiert haben möchte, die Genehmigung eines Rechenschaftsberichtes zum Gegenstand hatte; was daran überhaupt sinnvoll revidiert werden könnte, ist nicht zu sehen. Das Begehren um Revision ist daher abzuweisen, so weit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 4. Wie in früheren Fällen ist auf eine Entscheidgebühr zu verzichten, kommt aber auch eine Parteientschädigung nicht in Frage. Es wird erkannt: 1. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird. 2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben und wird keine Partei- entschädigung ausgerichtet. 3. Schriftliche Mitteilung an A._____ persönlich, an die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Pfäffikon (im Doppel: für sich und für die Beiständin) so- wie an den Bezirksrat Pfäffikon, alles gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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