Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RX250009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 26. September 2025 in Sachen A., Klägerin und Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt X. gegen B., Beklagter und Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt Y. betreffend Sicherheit Parteientschädigung
Erwägungen: 1.Mit Eingabe vom 17. März 2025 gelangte die Klägerin und Gesuchstellerin (fortan Klägerin) an das Obergericht des Kantons Zürich und stellte unter Hinweis auf das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 16. Dezember 2024 (FV210008-H) folgende prozessualen Anträge (Urk. 1 S. 1 f.): "1. Der Klägerin (Berufungsbeklagten) sei im Falle einer allfälligen Be- rufung des Beklagten (Berufungsführers) noch vor der Zustellung der Berufung und Fristansetzung für die schriftliche Berufungsant- wort eine angemessene Frist zum Stellen und Begründen eines An- trags auf Sicherheit für die Parteientschädigung gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO anzusetzen. 2. Der Klägerin (Berufungsbeklagten) sei die Berufung erst dann zuzu- stellen und Frist zum Einreichen einer schriftlichen Berufungsant- wort anzusetzen, wenn rechtskräftig über den Antrag auf Sicherheit für die Parteientschädigung entschieden wurde oder die entspre- chende Sicherheit für die Parteientschädigung durch den Beklagten (Berufungsführer) geleistet wurde. 3. Sollte der Beklagte (Berufungsführer) für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, sei durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, noch vor der Zustel- lung der Berufung und Fristansetzung für die schriftliche Berufungs- antwort über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befin- den bzw. sei das wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abzuwei- sen. " 2.Mit Verfügung vom 5. August 2025 wurde der Klägerin eine Nachfrist ange- setzt, um eine Vollmacht einzureichen (Urk. 4). Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 8. August 2025 nach (Urk. 5 und Urk. 6). 3.1. Der Beklagte und Gesuchsgegner erhob in der Folge innert Rechtsmittelfrist (vgl. Urk. 7/1) beim Obergericht des Kantons Zürich keine Berufung gegen das Ur- teil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 16. Dezember 2024, wes- halb das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 3.2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. f ZPO; vgl. Urk. 2 S. 13 E. 6). Der Klägerin ist für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschä- digung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1.Das vorliegende Verfahren wird abgeschrieben. 2.Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3.Der Klägerin wird für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Klägerin gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm