Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RX250004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. Mai 2025 in Sachen A., Kläger und Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X. gegen B._____ AG, Beklagte und Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Sicherheit Parteientschädigung
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 17. März 2025 gelangte der Kläger und Gesuchsteller (fortan Kläger) an das Obergericht des Kantons Zürich und stellte unter Hinweis auf das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster vom 2. Dezember 2024 (AH230015-I) folgende prozessualen Anträge (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei die Gesuchsgegnerin für den Fall einer Berufung durch die Gesuchsgegnerin gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 2. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. AH230015-l) zu verpflichten, die Parteientschädigung des Gesuchstellers für das Rechtsmittelver- fahren in der vom Gericht zu bestimmenden Höhe, mindestens je- doch in der Höhe von CHF 6'600.00 (zzgl. MwSt.) sicherzustellen. 2. Es sei für den Fall einer Berufung durch die Gesuchsgegnerin ge- gen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 2. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. AH230015-I) mit der Anordnung von weiteren Ver- fahrenshandlungen durch das Gericht bis zur Sicherstellung der Parteientschädigung durch die Gesuchsgegnerin zuzuwarten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulas- ten der Gesuchsgegnerin, soweit solche zu sprechen sind." Der Eingang seiner Eingabe vom 17. März 2025 wurde dem Kläger mit Schreiben vom 25. März 2025 bestätigt (Urk. 6). 2. a) Die Beklagte und Gesuchsgegnerin erhob in der Folge innert Rechts- mittelfrist (vgl. Urk. 7/1-2) beim Obergericht des Kantons Zürich keine Berufung (vgl. Urk. 2 S. 44 E. VI und S. 45 f. Dispositivziffer 6) gegen das Urteil des Einzel- gerichts am Arbeitsgericht Uster vom 2. Dezember 2024, weshalb das vorlie- gende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. b) Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO; vgl. Urk. 2 S. 44 E. V). Dem Kläger ist für das obergerichtliche Verfahren keine Partei- entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Das vorliegende Verfahren wird abgeschrieben. 2.Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3.Dem Kläger wird für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Kläger gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt mutmasslich Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ms