RX230003•Schutzschrift
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RX230003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. iur. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. August 2023
in Sachen
A., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.
gegen
B., Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Schutzschrift
Nach Einsicht in das (unbegründete) Teilurteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. Juli 2023 betreffend Eheschutz, mit welchem im Wesentlichen die Gesuchstel- lerin berechtigt wurde, den Aufenthaltsort des Sohnes (geboren im Jahr 2016) nach C._____ zu verlegen (Urk. 2), nach Einsicht in die als Schutzschrift bezeichnete Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. August 2023, mit welcher sie im Wesentlichen für den Fall einer Berufung des Gesuchsgegners gegen die begründete Ausfertigung des vorgenannten Teil- urteils sinngemäss darum ersucht, ein allfälliges Gesuch um superprovisorischen Aufschub der Vollstreckung oder allfällige andere gegen die Vollstreckung dieses Teil-urteils gerichtete Gesuche um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab- zuweisen (Urk. 1), weshalb diese Eingabe als Schutzschrift im Sinne von Art. 270 ZPO entgegenzu- nehmen ist, da für den vorliegenden Entscheid die Gerichtskosten in Anwendung von § 8 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen sind, da der vorliegende Entscheid durch die Gesuchstellerin verursacht wurde, wes- halb ihr die entsprechenden Kosten aufzuerlegen sind, wird beschlossen: 1. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. August 2023 wird als Schutzschrift entgegengenommen und findet – unabhängig von Gerichtsferien – Beach- tung bis längstens am 21. Februar 2024. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin gegen Empfangsschein.
Zürich, 22. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm