Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RX230002-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. Juli 2023 in Sachen A., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. gegen B., Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1. vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend Schutzschrift
Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 17. Juli 2023, mit welcher im Scheidungsverfahren der Parteien auf ein Gesuch des Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht eingetreten wurde, weil er inhaltlich um eine Vollstreckung des Eheschutzurteils vom 24. November 2021 ersuche und da- für nicht das Scheidungsgericht, sondern das Vollstreckungsgericht sachlich zu- ständig sei (Urk. 2), nach Einsicht in die als Schutzschrift bezeichnete Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. Juli 2023, mit welcher sie im Wesentlichen für den Fall einer Berufung des Ge- suchstellers gegen die vorgenannte Verfügung darum ersucht, allfällige superpro- visorische Anträge auf Vollstreckung des persönlichen Verkehrs und Ferienbe- suchsrechts gemäss Eheschutzurteil vom 24. November 2021 abzuweisen und für das allfällige Berufungsverfahren eine Kindesvertretung anzuordnen (Urk. 1), weshalb diese Eingabe als Schutzschrift im Sinne von Art. 270 ZPO entgegenzu- nehmen ist, da für den vorliegenden Entscheid die Gerichtskosten in Anwendung von § 8 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen sind, da der vorliegende Entscheid durch die Gesuchstellerin verursacht wurde, weshalb ihr die entsprechenden Kosten aufzuerlegen sind, da die Gesuchstellerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (Urk. 1 S. 2) und dieses damit begründet, mit ihren Einkünften von insgesamt Fr. 6'618.-- (Fr. 2'900.-- Einkommen, Fr. 3'318.-- Unterhaltsbeiträge plus Fr. 400.-- Kinderzulagen) vermöge sie den Bedarf von ihr und den Kindern nur knapp zu de- cken und über Vermögen verfüge sie nicht (Urk. 1 S. 6), da die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihren Bedarf mit keinem Wort spezifi- ziert, womit ihre finanziellen Verhältnisse nicht genügend dargelegt sind, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schon aus diesem Grund ab- zuweisen ist,
wird beschlossen: 1.Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Schutzschriftverfahren wird abgewiesen. 2.Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. Juli 2023 wird als Schutzschrift ent- gegengenommen und findet – unabhängig von Gerichtsferien – Beachtung bis längstens am 18. Januar 2024. 3.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 4.Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5.Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine auf- schiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo