Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RX220006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Urteil vom 29. September 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Schutzschrift
Erwägungen: 1. Die Gesuchstellerin steht dem Gesuchsgegner in einem Scheidungsverfah- ren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach gegenüber (Geschäfts Nr. FE210268-C). Besagtes Gericht hat am 16. Juni 2022 einen Massnahmenent- scheid getroffen, in welchem – soweit hier von Bedeutung – die Gesuchstellerin für berechtigt erklärt wurde, den Wohnort des gemeinsamen Sohns der Parteien C._____ auf den Beginn des Schuljahrs 2022/2023 nach D._____ zu verlegen und ihn in der dortigen Schule anzumelden. Gemäss den Ausführungen der Ge- suchstellerin hat der Gesuchsgegner die Übergabe von C._____ auf den Beginn des Schuljahres, den 15. August 2022, verweigert und C._____ entgegen der ge- richtlichen Anordnung auch im Folgenden nicht übergeben. 2. Mit Eingabe vom 24. August 2022 (Poststempel: 25. August 2022) reichte die Gesuchstellerin bei der Kammer eine Schutzschrift ein. Sie befürchtet, einer allfälligen Berufung des Gesuchsgegners gegen den erwähnten Entscheid könnte superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt werden (act 2). Mit Verfügung vom 29. August 2022 wurde die Schutzschrift entgegen genommen und ein Kostenvorschuss einverlangt. Letzteren hat die Gesuchstellerin innert Frist geleistet (act. 5 und act. 7). 3. Eine Schutzschrift ist während sechs Monaten aufzubewahren und im Falle der Einleitung des entsprechenden Verfahrens innerhalb dieser Frist zu beachten (Art. 270 Abs. 1 und 3 ZPO). 4. Gemäss § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 GebV OG i.V.m. Art. 96 ZPO ist die Ge- bühr für die Entgegennahme der Schutzschrift auf Fr. 750.– festzusetzen, der Ge- suchstellerin aufzuerlegen und aus ihrem Kostenvorschuss zu beziehen.
Es wird erkannt: 1. Die Schutzschrift findet bis am 28. Februar 2023 Beachtung. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt. Die der Gesuchstellerin auferlegten Kosten werden aus dem von ihr geleis- teten Kostenvorschuss bezogen. 3. Schriftliche Mitteilung (nur) an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
Dr. S. Scheiwiller
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