RX210003•Schutzschrift
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RX210003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 31. August 2021
in Sachen
2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Kläger
betreffend Schutzschrift
Nach Einsicht in die Eingabe der Beklagten 2 vom 26. August 2021, einge- gangen am 27. August 2021, mit welcher sie für den Fall einer Berufung des Klä- gers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 13. Juli 2021 (Geschäfts-Nummer CG200018-C) ein Gesuch um Sicherstellung der Par- teientschädigung ankündigt und gegebenenfalls um vorgängige Fristansetzung zur Beantragung und näheren Begründung des Sicherstellungsbegehrens ersucht (Urk. 1), da diese Eingabe als Schutzschrift im Sinne von Art. 270 ZPO entgegenzu- nehmen ist, da der vorliegende Entscheid durch die Beklagte 2 verursacht wurde, wes- halb ihr die entsprechenden Kosten aufzuerlegen sind (§ 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebV OG), wird beschlossen: 1. Die Eingabe der Beklagten 2 vom 26. August 2021 wird als Schutzschrift entgegengenommen und findet – unabhängig von Gerichtsferien – Beach- tung bis längstens am 26. Februar 2022. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten 2 auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beklagte 2 gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. August 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
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