Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV230019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 9. Januar 2024
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 28. November 2023 (EZ230012-I)
Erwägungen: 1. a) Am 25. März 2019 schlossen die Parteien einen Mietvertrag für einen Lagerraum in einer Liegenschaft in D._____ (Urk. 4/1). Am 2. Juni 2022 kündigten die Gesuchsteller das Mietverhältnis per 31. März 2023 (Urk. 4/8-9). Die Gesuchsgegnerin focht die Kündigung an (Urk. 4/13). Anlässlich der Verhand- lung bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Uster vom 31. Oktober 2022 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach (u.a.) die Kündigung per 31. März 2023 gültig sei, die Gesuchsgegnerin ihr Be- gehren um Erstreckung zurückziehe und sie sich verpflichte, das Mietobjekt spä- testens bis zum 31. März 2023 ordnungsgemäss zurückzugeben, bzw. einwillige, dass der Lagerraum geräumt werde (Urk. 4/17 S. 3). Am 11. Juli 2023 stellten die Gesuchsteller beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) ein Gesuch um Ausweisung der Gesuchsgegnerin (Urk. 1-2), welches von der Vorinstanz als Gesuch um Voll- streckung der vorgenannten Vereinbarung entgegengenommen wurde (Urk. 5 S. 2). Mit (später ersetztem) Urteil vom 5. Oktober 2023 entsprach die Vorinstanz dem Ausweisungsgesuch (Urk. 15). Mit Verfügung vom 7. November 2023 stellte die Vorinstanz die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch wieder her (Urk. 19). Mit (das Urteil vom 5. Oktober 2023 er- setzendem) Urteil vom 28. November 2023 erkannte die Vorinstanz (Urk. 24): 1. Das Stadtammannamt D._____ wird angewiesen, die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, den Lagerraum im 2. Obergeschoss (73m2), inklusi- ve Anteil Verkehrsfläche an der Liegenschaft E._____ [Strasse] ... in D._____ bis spätestens 31. März 2023 zu räumen und den Gesuchstel- lern ordnungsgemäss zu übergeben, auf Verlangen der Gesuchsteller zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Die Kosten für die Vollstreckung sind von den Gesuchstellern vorzu- schiessen, sind ihnen aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 2. Im Mehrumfang wird das Vollstreckungsbegehren der Gesuchsteller abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 280.–. 4. Die Entscheidgebühr wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird von den Gesuchstellern unter Verrechnung mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sie ist ihnen aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Partei- entschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen.
muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat in- sofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vor- getragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf die im Protokoll der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Be- zirksgerichts Uster vom 31. Oktober 2022 festgehaltene Vereinbarung der Partei- en stützen. Diese habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und sei da- her vollstreckbar. Die Gesuchsgegnerin wende ein, die Gesuchsteller hätten eine Weiterführung des Mietvertrags bzw. ein neues Mietverhältnis in Aussicht gestellt und die Folgemonate mit Mahnung vom 13. Juni 2023 verrechnet; sie habe am 5. Juli 2023 erneut einen Schlüssel zur Nutzung des Raumes erhalten und durch die von den Gesuchstellern kommentarlos entgegengenommenen Zahlungen sei das neue Mietverhältnis bestätigt worden. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Liegenschaftenverwaltung zwar von fälligen Mietzinszahlungen gesprochen habe, doch werde von juristischen Laien regelmässig nach Beendigung des Mietver- hältnisses (juristisch unpräzis) von Mietzins gesprochen statt von Schadenersatz für entgangenen Mietzins. Damit könne aus der Mahnung nicht auf den Willen der Gesuchsteller geschlossen werden, das Mietverhältnis fortsetzen zu wollen; zu- mal diese zeitnah das vorliegende Verfahren anhängig gemacht hätten. Aus der Schlüsselquittung vom 5. Juli 2023 ergebe sich sodann, dass die Schlüsselüber- gabe der Funktion "Zutritt Gewerbefläche für Räumung" gedient habe, was gera- de nicht für eine Weiterführung des Mietverhältnisses spreche, sondern dafür, dass die Gesuchsteller an der Beendigung desselben festhalten wollten. Damit dringe die Gesuchsgegnerin mit ihrem Einwand nicht durch und das Vollstre- ckungsgesuch sei gutzuheissen (Urk. 24 S. 3-4).
c) Die Gesuchsgegnerin legt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen bloss ihre eigene Sicht dar, wonach die Gesuchsteller durch ihr Verhalten – Entgegennahme von Mietzinsen und Schlüsselübergabe – einen neuen Mietver- trag auf unbestimmte Zeit eingegangen seien und das Vollstreckungsgesuch da- her abzuweisen sei (Urk. 23 S. 2-3). Dies genügt nach dem Gesagten (oben Er- wägung 3.a) nicht als Beschwerdebegründung. Darauf ist nicht weiter einzuge- hen. d) Als Beanstandung der vorinstanzlichen Erwägungen gewertet werden können einzig die Vorbringen, dass bestritten werde und es keinen Sinn mache, dass die Schlüsselübergabe lediglich zur Erledigung gedient hätte, und dass die Immobilienverwaltung nicht als Laie zu bezeichnen sei, sondern als Profivermiete- rin zu bewerten sei (Urk. 23 S. 3). Dem erstgenannten Vorbringen ist entgegen- zuhalten, dass in der (von der Gesuchsgegnerin unterzeichneten) Schlüsselquit- tung vom 5. Juli 2023 – wie bereits von der Vorinstanz erwogen – als Funktion für die Schlüsselübergabe ausdrücklich "Zutritt Gewerbefläche für Räumung" festge- halten ist (Urk. 18/2); dies ist unmissverständlich und die Bestreitung der Ge- suchsgegnerin haltlos. Dem zweitgenannten Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die Immobilienverwaltung nicht einfach als Laiin, sondern als juristische Laiin bezeichnet hat (Urk. 24 Erw. 6); dies wird von der Gesuchsgegne- rin nicht als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung beanstandet. Gar nicht beanstandet werden sodann die in diesem Zusammenhang relevanten Er- wägungen, dass von juristischen Laien regelmässig nach Beendigung des Miet- verhältnisses (juristisch unpräzis) von Mietzins gesprochen werde statt von Scha- denersatz für entgangenen Mietzins (Urk. 24 Erw. 6). Damit bleibt es bei diesen und auch beim vorinstanzlichen Schluss, dass aus der Mahnung vom 13. Juni 2023 (Urk. 18/1) nicht auf den Willen der Gesuchsteller zur Fortsetzung des Miet- verhältnisses geschlossen werden konnte (Urk. 24 Erw. 6). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist vom vorinstanzlich festgestell- ten, unbeanstandet gebliebenen Streitwert von Fr. 1'610.-- (Urk. 24 S. 4) auszu-
gehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzu- setzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 23 S. 2). Abgesehen davon, dass die Gesuchsgegnerin ihre Mittellosigkeit keineswegs glaubhaft gemacht hat, setzt ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägun- gen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
Zürich, 9. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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