Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV230016-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 26. September 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Vollstreckung (Rechtsverweigerung) Beschwerde gegen ein Schreiben des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. September 2023
Erwägungen: 1. a) Mit Schreiben vom 4. September 2023 teilte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), dem Beschwerdeführer mit, dass bei ihnen zum wiederholten Male eine vom 30. Juli 2023 datierende "Vollstreckungs- gegenklage" eingegangen sei. Diese enthalte jedoch keine Geschäftsnummer und auch kein Rechtsbegehren, weshalb sie weder einem bestehenden Geschäft zugeordnet noch als neues Geschäft behandelt werden könne. Offenbar ziele die Eingabe darauf ab, sich über das Betreibungsamt Zürich 4 zu beschweren; für derartige Beschwerden sei jedoch das Einzelgericht Audienz nicht zuständig. Die Eingabe werde daher wieder zurückgesandt (Urk. 2). b) Am 12. September 2023 reichte der Beschwerdeführer (unter Beilage des obgenannten Schreibens) beim Obergericht eine – an die Vorinstanz adres- sierte – Eingabe ein, welche inhaltlich kaum verständlich war. Es machte den An- schein, als ob der Beschwerdeführer geltend machen wolle, dass er sich bereits mehrfach beschwert habe, die Vorinstanz jedoch darauf nicht eingegangen sei und nun erklärt habe, nicht zuständig zu sein, um nichts unternehmen zu müssen. Er lasse sich jedoch nicht unterdrücken. Seine Rechte würden immer verzögert und missbraucht. Es solle ihm mitgeteilt werden, wer zuständig sei (Urk. 1). c) Mit Schreiben vom 14. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Eingabe vom 12. September 2023 kaum verständlich sei und unklar bleibe, was er vom Obergericht wolle. Aus seiner Eingabe sei auch nicht ersichtlich, ob sie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde darstellen solle (weshalb zur Kostenersparnis kein Beschwerdeverfahren eröffnet worden sei). Wenn doch, müsste er dies dem Obergericht bis am 27. September 2023 mittei- len (Urk. 4). d) Mit Schreiben vom 21. September 2023 teilte der Beschwerdeführer (soweit verständlich) mit, dass es sich um eine Beschwerde handle und "somit den Falls aufgenommen" werden solle (Urk. 5). Entsprechend wurde hierorts ein Beschwerdeverfahren eröffnet.
sichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aus- sichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die Vorinstanz (zh. Bezirksrichterin lic. iur. E. Stoffel), je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'145.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. September 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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