Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV220014-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Urteil vom 28. Oktober 2022
in Sachen
A._____ SAS, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. September 2022 (EZ220028-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 31. August 2022 (Datum Poststempel) stellte die Gesuch- stellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Zü- rich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), ein Gesuch um Anerkennung und Voll- streckbarerklärung mit den nachfolgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "1. Es seien die Urteile des Cour de Cassation vom 31. März 2021 (Pourvoi No.A 19-12.289, Arrêt no.406 FS-P) und des Cour d'Appel de Toulouse vom 13. Januar 2020 (Dossier No.17/01389, No.2020/128) anzuerken- nen und für vollstreckbar zu erklären. 2. [...] 3. [...] 4. Die gesamten Gerichts-, Verfahrens- und Parteikosten sind dem Schuldner aufzuerlegen." Betreffend die gleichzeitig beantragte Anordnung eines Arrestes (Rechtsbe- gehren Ziffern 2 und 3) eröffnete die Vorinstanz ein separates Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EQ220134-L (Urk. 6 S. 2 = Urk. 10 S. 2). 1.2 Mit Datum vom 1. September 2022 fällte die Vorinstanz den nachfolgenden Entscheid (Urk. 10 S. 4 f.): "1. [Frist an Gesuchsgegner zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils] 2. Das Gesuch um Vollstreckbarerklärung wird betreffend das Urteil des Cour de Cassation vom 31. März 2021 (Verfahren Nr. A 19-12.289; Ur- teil Nr. 406 FS-P) abgewiesen. 3. Das Urteil des Cour d'Appel de Toulouse vom 13. Januar 2020 (Verfah- ren Nr. 17/01389; Urteil Nr. 2020/128) wird für vollstreckbar erklärt. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 600.– wird im Betrag von Fr. 400.– der Ge- suchstellerin und im Betrag von Fr. 200.– dem Gesuchsgegner aufer- legt. Sie wird vollumfänglich von der Gesuchstellerin bezogen. Sie ist ihr aber vom Gesuchsgegner in dem ihm auferlegten Umfang zu ersetzen. 5. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wird abgewie- sen. 6. [Mitteilungssatz]
5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nur unter den Voraussetungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (BGer 5A_568/2012 vom 24. Januar 2013, E. 4). Entsprechend ist das erstmals im Be- schwerdeverfahren eingereichte E-Mail von C._____ vom 5. Oktober 2021 nicht zu berücksichtigen (vgl. Urk. 12/6+7). 3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass das Urteil des Cour de Cassa- tion vom 31. März 2021 (Verfahren Nr. A 19-12.289, Entscheid Nr. 406 FS-P), in den sachlichen Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) falle. Damit ein Entscheid für vollstreckbar erklärt wer- den könne, müsse er allerdings auch der Vollstreckung zugänglich sein, mit ande- ren Worten also die Gegenpartei zu einer Leistung verpflichten. Der eingereichte Entscheid des Cour de Cassation hebe im Dispositiv das vorinstanzliche Urteil in einem Punkt auf, versetze den Rechtsstreit und die Parteien in diesem Punkt wie- der in den Zustand, in dem sie sich vor dem Urteil befunden haben, und verweise sie an das Berufungsgericht Agen. Vom Wortlaut her werde folglich bloss der vor- instanzliche Entscheid teilweise aufgehoben und [das Verfahren] dem Berufungs- gericht Agen zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Über eine Leistungspflicht des Gesuchsgegners werde jedoch nicht ausdrücklich entschieden. Die Gesuchstelle- rin behaupte zwar, die Rückversetzung stelle ein Leistungsurteil dar, da sie erst durch das vorinstanzliche Urteil zur Zahlung verpflichtet worden sei. Sie behaupte und belege jedoch nicht, dass ihre Auffassung der französischen Rechtslage ent- sprechen würde. Sodann könne sie auch aus der Verpflichtung des Gesuchsgeg- ners zur Übernahme der Verfahrenskosten nicht ohne weitere Äusserungen eine Leistungspflicht zu ihren Gunsten herleiten. Das Urteil des Cour de Cassation sei demzufolge der Vollstreckung nicht zugänglich, weshalb das Gesuch in diesem Punkt abzuweisen sei (Urk. 10 S. 2 f.) Da die Gesuchstellerin zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegner und Ge- suchsgegner (fortan Gesuchsgegner) zu einem Drittel unterliege, seien ihnen die Gerichtskosten in diesem Verhältnis aufzuerlegen. Sie seien praxisgemäss in vol-
lem Umfang von der Gesuchstellerin zu beziehen, ihr aber vom Gesuchsgegner zu einem Drittel zu ersetzen. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädi- gung sei abzuweisen, da sie mehrheitlich unterliege (Urk. 10 S. 3 f.). 4.1 Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz stelle das Urteil des Cour de Cassation vom 31. März 2021 in Frankreich einen Leistungsentscheid dar, welcher ohne Weit e- res vollstreckt werden könne (Urk. 9 S. 3 f.). In der Folge zitiert die Gesuchstelle- rin die deutsche Übersetzung des Gesetzestextes von Art. 625 des französischen Code de Procédure Civil (CPC) sowie verschiedene Lehrmeinungen und Ent- scheide zur Vollstreckbarkeit eines Rückweisungsentscheids des Cour de Cassa- tion (Kassationshof; Urk. 9 S. 4 f.). Aufgrund dieser Verweise sei belegt, dass Ur- teile des Cour de Cassation Leistungsurteile darstellten. Der Gesuchsgegner sei daher zur Zurückzahlung der mit Urteil des Cour d'Appel de Toulouse vom 14. Dezember 2019 erhaltenen Beträge an die Gesuchstellerin verpflichtet (Urk. 9 S. 5). 4.2 Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, der Cour de Cassation habe in der Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit gemäss Art. 54 i.V.m. Anhang V LugÜ vom 22. Juni 2022 den Urteilsspruch festgehalten. Damit habe der Cour de Cassation zu erkennen gegeben, dass es sich um ein Leistungsurteil handle. Die Vorinstanz verkenne, dass das LugÜ nicht voraussetze, dass die in der Entschei- dung enthaltene Anordnung konkret bestimmt sei; Bestimmbarkeit genüge. Die Vollstreckung sei nur zu verweigern, wenn das ausländische Urteil derart unbe- stimmt sei, dass es auch mittels Auslegung nicht hinreichend konkretisiert werden könne. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass über die Leistungspflicht des Ge- suchsgegners "nicht ausdrücklich entschieden" worden sei, verstosse gegen das Prinzip des effet utile des LugÜ. Das Urteil des Cour de Cassation sei genügend bestimmt und aus dem Urteil gehe klar hervor, welche Partei aus welchem Grund und in welcher Höhe zu einer Leistung verpflichtet worden sei (Urk. 9 S. 5 f.). Ent- sprechend sei der vorinstanzliche Entscheid unter Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuändern und das Urteil des Cour de Cassation vom 31. März 2021 für vollstreckbar zu erklären (Urk. 9 S. 6).
teilsspruch nicht, sondern es wird lediglich ein Teil des vorinstanzlichen Ent- scheids aufgehoben sowie die Rückweisung an die Vorinstanz und die Rückver- setzung in den Zustand vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids angeordnet. Diese Anordnungen stellen keinen in der Schweiz vollstreckungsfähigen Inhalt dar, handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid nach herrschender Auf- fassung doch lediglich um einen prozessleitenden Zwischenentscheid, welcher keine Rechtskraftwirkungen entfaltet (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 38 m.w.H.). Es ist nicht von Bedeutung, wie der Rückweisungsentscheid nach fran- zösischem Recht zu beurteilen ist und ob er in Frankreich vollstreckbar wäre. Die Gesuchstellerin beantragt die Vollstreckbarerklärung in der Schweiz, weshalb zu prüfen ist, ob eine Vollstreckung nach Schweizer Recht von der Sache her auch tatsächlich möglich ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist dies vorliegend nicht der Fall, enthält der Urteilsspruch doch keine Leistungsverpflichtung des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin. Ohne ein zusätzliches Verfahren ist of- fen, ob und im welchem Umfang die Gesuchstellerin einen Anspruch gegenüber dem Gesuchsgegner auf (Rück-)Zahlung von EUR 167'654.04 hat. Hierzu äussert sich das Urteil des Cour de Cassation vom 31. März 2021 nicht und es hält auch nicht fest, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner diesen Betrag bezahlt hat. Da keine Leistungsverpflichtung dem Urteilsspruch zu entnehmen ist, stellt sich auch die Frage der Bestimmbarkeit der Leistungspflicht nicht, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Gesuchstellerin nicht weiter einzugehen ist . 6.3 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Gesuchstellerin in Bezug auf das von der Vorinstanz abgewiesene Gesuch um Vollstreckbarerklärung be- treffend das Urteil des Cour de Cassation vom 31. März 2021 als unbegründet. Auch wenn die Gesuchstellerin sowohl in ihrem erstinstanzlichen Gesuch als auch in ihrer Beschwerde einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung stellt (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 9 S. 2), macht sie weder in der Begründung ihres Ge- suchs noch in ihrer Beschwerdeschrift Ausführungen zur Frage der (subsidiären) Anerkennung dieses Urteils. Mangels rechtsgenügender Rüge (vgl. oben Erw. 2.1) ist deshalb darauf nicht weiter einzugehen.
6.4 Im Resultat ist die Beschwerde der Gesuchstellerin abzuweisen. 7. Die Gesuchstellerin beantragt eine Neuregelung der vorinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 9 S. 6). Ihre Beschwerdebegründung be- schränkt sich jedoch auf die Annahme, dass ihre Beschwerde gutgeheissen wird. Da dies nicht der Fall ist, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag. 8.1 Für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 52 LugÜ sowie § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung eine Entscheidge- bühr von Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der in der Sache unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner man- gels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner auf dem Rechtshilfeweg und unter Beilage der Doppel von Urk. 9, 11 und 12/2-7, so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 28. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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