Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV210012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 26. November 2021
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 11. Juni 2021 (EZ210001-A)
Erwägungen: 1.1. Die Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) sind Eigen- tümer des Grundstücks E.-weg 1 in F.. Die Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) sind Eigentümer des nördlich angren- zenden Grundstücks E.-weg 2. 1.2. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 12. Juni 2018 beim Friedens- richteramt F. schlossen die Parteien folgenden Vergleich (Urk. 3/3 S. 2): " 1. C._____ und D._____ verpflichten sich, die Korkenzieherweide bis spätes- tens 30. Juni 2019 zu entfernen bzw. durch einen neuen Baum ihrer Wahl zu ersetzen. 2. Innerhalb eines Bereichs von 8 m (gemessen ab Strassenrand) und eines Be- reichs von 4 m (gemessen ab den südwestlichen Grundstücksgrenzen) wird hinsichtlich der Bepflanzung Ziff. 5.1 des privaten Gestaltungsplans "G._____" vom 15. April 1986 als verbindlich anerkannt. 3. Im Übrigen gelten in Bezug auf Grenzpflanzen und Einfriedungen § 169 f. EG ZGB (Bäume) und § 177 EG ZGB (Hecken), mit folgender Ausnahme: Der Ersatzbaum für die Korkenzieherweide muss bis auf die Entfernung von 4 m von der Grenze so unter der Schere gehalten werden, dass seine Höhe nie mehr als das Dreifache seiner Entfernung beträgt. Gemessen wird von dem heute aktuellen Terrain. 4. Die Parteien sind berechtigt, nach vorgängiger Ankündigung (per E-Mail oder schriftlich) auf ihr Grundstück herüberragende Äste auf die gemeinsame Grenze zurückzuschneiden. 5. Die Parteien übernehmen die Kosten der Schlichtungsverhandlung je zur Hälfte. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 1.3. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 ersuchten die Gesuchsteller bei der Vorin- stanz um Vollstreckung des oberwähnten Vergleichs (Urk. 2). Der weitere Pro- zessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 33 S. 3). Mit Urteil vom 11. Juni 2021 wies die Vorinstanz das Vollstreckungsgesuch ab (Urk. 27 S. 15 f. = Urk. 33 S. 15 f.). 1.4. Hiergegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. September 2021 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 28 und 29) Beschwerde mit fol- genden Anträgen (Urk. 32 S. 2): " 1. Es sei das bezirksgerichtliche Urteil vom 11. Juni 2021, BG Affoltern am Al- bis, (EZ210001-A/U/ks) soweit es das Rechtsbegehren Ziff. 3. Abs. 2 der Ge- suchsteller vom 4. Januar 2021 («keine Vollstreckbarkeit betreffend Entfer-
nung Korkenzieherweide bzw. Ersatzbaum») betrifft, aufzuheben und es sei- en in Abänderung des angefochtenen Urteils die formelle und materielle Voll- streckbarkeit der beschwerdegegnerischen Entfernungspflicht gemäss Ziffer 1. (i.V.m. Ziff 3.) der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 12. Juni 2018 festzustellen und angemessene gerichtliche Vollstreckungsmassnahmen (insbesondere gemäss gesuchstellerischen Rechtsbegehren vom 4. Januar 2021, Ziff. 3. Abs. 1 und 3 sowie Ziff. 2.) anzuordnen und die Beschwerdefüh- rer seien im Unterlassensfall zur Ersatzvornahme auf Kosten der Beschwer- degegner zu ermächtigen. Insbesondere seien in Abänderung des bezirksgerichtlichen Urteils vom 11. Juni 2021 (EZ210001-A/U/ks) innert kurzer, gerichtlich anzusetzender Frist Vollstreckungsmassnahmen zur fachmännischen Entfernung der Kor- kenzieherweide bzw. deren Nachzucht einschliesslich deren Wurzelwerk oder die sachgerechte Unterbindung neuer Triebbildung durch das Vollstreckungs- gericht anzuordnen. 2. Eventualiter sei das Urteil vom 11. Juni 2021, BG Affoltern am Albis, (EZ210001-A/U/ks) betreffend das Rechtsbegehren Ziff. 3. Abs. 2 der Ge- suchsteller vom 4. Januar 2021 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeur- teilung an das Bezirksgericht Affoltern zurückzuweisen. 3. Es seien die amtlichen und ausseramtlichen Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens sowie des vorangehenden Schlichtungsverfahrens gemäss Ausgang des Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen und gesamthaft oder zumindest anteilmässig sowie unter solidarischer Haftung den Beklagten / Beschwerdegegnern aufzuerlegen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Las- ten der Beschwerdegegner unter solidarischer Haftung." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-31). Der mit Verfü- gung vom 27. September 2021 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 38 und 39). Die Gesuchsgegner erstatteten mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 innert angesetzter Frist die Beschwerdeantwort (Urk. 41). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.
2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff. ). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisofferten im Beschwerde- verfahren bloss erneuert oder Beweismittel abermals eingereicht, ist unter Hin- weis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorin- stanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. 3. Mit Bezug auf den Vollstreckungsantrag Ziff. 3 Abs. 2 der Gesuchsteller, gemäss welchem die Gesuchsgegner zu verpflichten seien, die ursprüngliche Korkenzieherweide definitiv zu entfernen und ein Nachwachsen zu verhindern (Urk. 2 S. 2), erwog die Vorinstanz, die Gesuchsgegner hätten sich in Ziffer 1 der Vereinbarung vom 12. Juni 2018 verpflichtet, die Korkenzieherweide bis spätes- tens 30. Juni 2019 zu entfernen bzw. durch einen neuen Baum ihrer Wahl zu er- setzen. Es sei unbestritten, dass die Korkenzieherweide durch die Gesuchsgeg- ner gefällt worden sei. Die im Boden verbliebenen Wurzeln der Korkenzieherwei- de hätten inzwischen neu ausgetrieben und eine Nachzucht gebildet. Somit stelle sich die Frage, ob diese Nachzucht gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung ebenfalls entfernt werden müsse, also noch von der Vereinbarung erfasst sei. Was die Par- teien mit "Entfernen" genau gemeint hätten, gehe aber aus der Vereinbarung nicht hervor. Insbesondere gehe daraus nicht hervor, ob die Parteien mit "Entfer- nen" auch ein Entfernen einer allfälligen auftretenden Nachzucht gemeint hätten. Gemäss Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/entfernen) bedeute "Ent- fernen" "wegbringen, beseitigen; dafür sorgen, dass jemand, etwas nicht mehr da ist ". Auch daraus lasse sich eine "Ausdehnung" des Begriffs "Entfernen" auf eine allfällige Nachzucht nicht herleiten. Vorliegend sei unbestritten, dass die ursprüng- liche Korkenzieherweide durch die Gesuchsgegner gefällt worden sei. Sie seien
damit ihrer Verpflichtung gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung nachgekommen. Der Vereinbarung lasse sich keinerlei Verpflichtung zur Entfernung der Wurzeln bzw. zur speziellen Behandlung derselben, sodass eine Nachzucht verhindert werde, entnehmen. Ebenso wenig lasse sich der Vereinbarung entnehmen, dass mit "Entfernen" auch eine allenfalls irgendwann später spriessende Nachzucht der ursprünglichen Korkenzieherweide gemeint sei. Solches lasse sich im Vollstre- ckungsverfahren auch nicht durch Auslegung ermitteln, würde dies doch die Kompetenz des Vollstreckungsgerichts überschreiten. Vor diesem Hintergrund sei das Vollstreckungsgesuch hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 3 Abs. 2 abzuweisen (Urk. 33 S. 12 ff.). 4.1. Die Gesuchsteller rügen, es treffe zwar zu, dass die Gesuchsgegner die Korkenzieherweide gefällt hätten. "Fällen" sei jedoch kein "Entfernen". Zudem hätten sie mit den Gesuchsgegnern nicht nur die Entfernung der Korkenzieher- weide, sondern auch deren Ersatz ausdrücklich vereinbart. Der Ersatz eines nicht entfernten Baumes sei aber gar nicht möglich. Vielmehr sei ein Ersatzbaum "so- wohl sprachlogisch wie auch botanisch" nur möglich, wenn das zu Ersetzende dem Neuen vollständig gewichen sei. Der Passus im Vergleich "die Korkenzie- herweide [...] zu entfernen bzw. durch einen neuen Baum ihrer Wahl zu ersetzen" lasse demnach keine Zweifel aufkommen, dass die ursprüngliche Korkenzieher- weide vollständig entfernt bzw. beseitigt werden müsse (Urk. 32 S. 5 ff.). 4.2. Die Gesuchsgegner bringen dagegen vor, sie hätten entsprechend der Ver- einbarung vom 12. Juni 2018 die frühere Korkenzieherweide fristgerecht entfernt und einen Ersatzbaum gepflanzt. Aus dem im Boden verbliebenen Wurzelstock würden junge Triebe nachwachsen, welche aber von ihnen unter der Schere ge- halten würden und bisher nie höher als ca. 1.8 Meter gewesen seien. Weder Wurzelstock noch Nachtrieb seien an der Schlichtungsverhandlung ein Thema oder Gegenstand der Vereinbarung gewesen. Die von den Gesuchstellern vorge- nommene Auslegung der Vereinbarung werde weder vom Wortlaut noch vom all- gemein üblichen Verständnis des Begriffs "Entfernen" gedeckt. Wenn von einem Entfernen eines Baumes die Rede sei, werde darunter im Allgemeinen das Fällen dieses Baumes verstanden. In der Schweiz werde der ganz überwiegende Teil al-
ler Bäume im Rahmen der Waldbewirtschaftung entfernt, wobei das Wurzelwerk stets im Boden verbleibe und auch keine Massnahmen getroffen würden, um ein Nachwachsen von Jungtrieben zu verhindern. Auch in Gartenanlagen bestehe diesbezüglich weder eine rechtliche Pflicht noch eine ständige Praxis. Schon rein begriffslogisch sei unter "Entfernen" eine singuläre Aktion und nicht eine über Jahre anhaltende Dauerpflicht (zur Vermeidung von Nachtrieben) zu verstehen. Von vornherein untauglich sei die Argumentation der Gesuchsteller, im vorliegen- den Fall sei unter dem Begriff "Entfernen" auch das Entfernen des Wurzelwerks mitgemeint gewesen. Weder hätten sich die Beschwerdeführer je an den Wurzeln der Korkenzieherweide gestört noch hätten sie, die Gesuchsgegner, je beabsich- tigt, den Wurzelstock aus dem Erdreich auszugraben. Entgegen der Ansicht der Gesuchsteller habe die Pflanzung des Ersatzbaums gemäss Vereinbarung nicht vorausgesetzt, dass der Wurzelstock der früheren Korkenzieherweide entfernt worden sei, zumal der Ersatzbaum nicht an der genau derselben Stelle habe ge- pflanzt werden müssen. Die aus dem Wurzelstock nachwachsenden Triebe seien jung, unverholzt und würden von ihnen unter der Schere gehalten, weshalb sie als Strauch und nicht als Baum zu qualifizieren seien. Es handle sich um ein aliud bzw. etwas anderes als die alte Korkenzieherweide. Der Nachtrieb sei folglich von der Vereinbarung vom 12. Juni 2018 nicht erfasst. Dass es sich nicht um densel- ben "Baum" handle wie die frühere Korkenzieherweide, erhelle sich auch aus dem Umstand, dass das Alter eines Baumes anhand der Jahrringe bestimmt werde. Eine entsprechende Analyse der aus dem Wurzelstock nachwachsenden Triebe zeige, dass es sich dabei um eine Jungpflanze und nicht einen älteren Baum handle (Urk. 41 S. 3 ff.). 5.1. Im Vergleich vom 12. Juni 2018 verpflichteten sich die Gesuchsgegner, "die Korkenzieherweide bis spätestens 30. Juni 2019 zu entfernen bzw. durch einen neuen Baum ihrer Wahl zu ersetzen." (Urk. 3/3 S. 2). Nach Ansicht der Gesuchs- gegner und der Vorinstanz sind sie dieser Verpflichtung nachgekommen, indem sie die Korkenzieherweide gefällt haben (Urk. 41 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 9 S. 1, Urk. 20 S. 3 f. und Prot. I S. 13), zumal sich der Vereinbarung keinerlei Verpflich- tung zur Entfernung der Wurzeln oder der Nachzucht entnehmen lasse (Urk. 33 S. 13 E. 3.3.11).
5.2. Soweit sich die Gesuchsgegner in der Beschwerdeantwort zu ihren Beweg- gründen für den Abschluss des Vergleichs vom 12. Juni 2018 äussern und gel- tend machen, die Wurzeln der Korkenzieherweide seien bei Abschluss der Ver- einbarung kein Thema gewesen, sie hätten sich nie verpflichten wollen, das Wur- zelwerk auszugraben, und sie hätten die eingegangene Verpflichtung dahinge- hend verstanden, dass die Korkenzieherweide zu fällen sei (Urk. 41 S. 3 f.), han- delt es sich um unzulässige Noven (vgl. oben Ziff. 2.2), zumal die Gesuchsgegner nicht darlegen, dass und wo (Aktenstelle) sie diese Behauptungen bereits im vor- instanzlichen Verfahren eingebracht hätten. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 5.3. Weiter trifft zwar zu, dass die Parteien keine spezifische Regelung bezüglich des Wurzelwerks der Korkenzieherweide getroffen hatten. Dies hat jedoch ange- sichts des klaren und eindeutigen Wortlauts der Vereinbarung zur Folge, dass die Wurzeln als Bestandteil des Baumes (neben Stamm und Krone) dessen Schicksal teilen und folglich ebenfalls zu entfernen sind, zumal die Parteien ausdrücklich festhielten, dass die Korkenzieherweide nicht bloss zu fällen (in welchem Fall de- ren Wurzeln im Boden hätten verbleiben können), sondern zu entfernen sei. Inso- fern ist der Vollstreckungstitel weder unklar noch unpräzis noch auslegungsbe- dürftig. Vielmehr ist die Verpflichtung der Gesuchsgegner gemäss Vereinbarung vom 12. Juni 2018 zur Beseitigung der Korkenzieherweide in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass über den Inhalt und die Tragweite der Verpflichtung keine Zweifel bestehen und diese sich als vollstreckbar erweist. 5.4. Schliesslich ist unbestritten, dass die Wurzeln der Korkenzieherweide bis anhin nicht entfernt wurden (Urk. 20 S. 4; Urk. 41 S. 3). Damit sind alle Voraus- setzungen für eine Vollstreckung der Verpflichtung zur Beseitigung der Korken- zieherweide gemäss Vereinbarung vom 12. Juni 2018 erfüllt. 6. Als Vollstreckungsmassnahmen stehen gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO Straf- androhung nach Artikel 292 StGB (lit. a), Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.– (lit. b), Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (Tagesbusse; lit. c), eine Zwangsmassnahme (lit. d) oder Ersatzvornahme (lit. e) zur Verfügung. Das Vollstreckungsgericht ist dabei nicht an die gestellten Parteianträge gebun-
den und muss aus dem abschliessenden Katalog die zur Durchsetzung wirksams- te Anordnung wählen, wobei aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips in erster Linie zunächst indirekter Zwang anzuordnen ist (ZK ZPO-Staehelin, Art. 343 N 14; Jenny, DIKE-Komm-ZPO, Art. 343 N 10). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte erscheint vorliegend die Verpflichtung der Gesuchsgegner, die Korkenzieherweide entsprechend der Vereinbarung vom 12. Juni 2018 vollständig zu beseitigen, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall, als ausreichend. Daher ist in Gutheissung der Beschwerde dem Vollstreckungsbegehren der Gesuchsteller – unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Erfüllung (vgl. Huber, Die Vollstreckung von Urtei- len nach der Schweizerischen ZPO, 2016, N 347, mit weiteren Hinweisen) – statt- zugeben. 7.1. Fällt die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid, entscheidet sie in Analogie zum Berufungsverfahren nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 24). Die Höhe der von der Vorinstanz auf Fr. 1'050.– festgesetzten Entscheidgebühr (Urk. 33 S. 14 und S. 15 Dispositiv-Ziff. 2) blieb unangefochten, weshalb davon auszugehen ist. 7.2. Die Gesuchsteller beantragten vor Vorinstanz neben der Vollstreckung der Pflicht zur Beseitigung der Korkenzieherweide auch die Durchsetzung einer Rückschnittsverpflichtung für sämtliche Pflanzen entlang der gemeinsamen Gren- ze der Parteien, welche mindestens acht Meter vom Strassenrand entfernt sind (vgl. Urk. 2 S. 2). Diesbezüglich bleibt es beim Entscheid der Vorinstanz. Auf Grundlage von Urk. 21/2 (vgl. dazu auch Prot. I S. 15 f.), in welchem neben der Korkenzieherweide acht weitere Pflanzen entlang der gemeinsamen Grenze der Parteien aufgeführt sind, ist demnach unter Berücksichtigung des Ausgangs des Rechtsmittelverfahrens von einem Unterliegen der Gesuchsteller im vorinstanzli- chen Verfahren im Umfang von rund 90% auszugehen. Entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in diesem Umfang den Gesuchstellern und im Übrigen den Gesuchsgegnern (je unter solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte; Art. 106 Abs. 3 ZPO) aufzuerlegen.
7.3. Des Weiteren sind die Gesuchsteller ausgangsgemäss zu verpflichten, den Gesuchsgegnern für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 1'120.– (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 7.4. Die Gesuchsteller beantragen, auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend ganz oder zumin- dest teilweise den Gesuchsgegnern aufzuerlegen (Urk. 32 S. 2). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass einem Vollstreckungsverfahren kein Schlichtungsver- such vorauszugehen hat (Art. 198 lit. a ZPO i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO). Daher haben die Gesuchsteller die Kosten des von ihnen eingeleiteten, jedoch nicht notwendigen Schlichtungsverfahrens selbst zu tragen. 8.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzulegen, mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen und ausgangsgemäss den weitgehend unterliegenden Ge- suchsgegnern 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). 8.2. Die Gesuchsgegner sind zu verpflichten, den Gesuchstellern den geleisteten Vorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Des Weiteren sind die Gesuchs- gegner zu verpflichten, den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (antragsgemäss inkl. 7.7% MwSt.) zu bezah- len (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Affoltern vom 11. Juni 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Die Gesuchsgegner 1 und 2 werden in Vollstreckung des Vergleichs vom 12. Juni 2018 angewiesen, binnen dreier Monate ab Zustellung
dieses Entscheids die Korkenzieherweide bzw. deren Nachzucht auf dem Grundstück E.-weg 2 in F. mitsamt Wurzelwerk zu entfernen unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestra- fung mit Busse bis 10'000 Franken) im Widerhandlungsfall. Im Übrigen wird das Vollstreckungsgesuch abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'050.– und den Gesuch- stellern (unter solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte) im Umfang von Fr. 950.– und den Gesuchsgegnern (unter solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte) im Umfang von Fr. 100.– auferlegt. (...) 4. Die Gesuchsteller werden verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 1'120.– (inkl. 7.7% MwSt.) zu be- zahlen." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchsgeg- nern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt und mit dem von den Gesuchstellern ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegner 1 und 2 werden verpflichtet, den Gesuchstellern den geleisteten Vorschuss von Fr. 800.– zu ersetzen. 5. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, den Gesuchstellern für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 41 und Urk. 42/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: lm