Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV210009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2
vertreten durch Bezirksgericht Meilen
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. April 2021 (EZ200013-G)
Erwägungen: 1.1. Am 23. Mai 2016 hatte die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fort- an Gesuchsgegnerin) gegen den Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller), ihren Vater, beim Bezirksgericht Meilen eine Aberkennungsklage erhoben. Diesbezüglich schlossen die Parteien am 15. März 2018 folgenden Ver- gleich (Urk. 3/1 S. 2 f.): " Zur vergleichsweisen Regelung des Verfahrens CG160021 einigen sich die Partei- en wie folgt: 1. Die Klägerin verpflichtet sich, ihren hälftigen Miteigentumsanteil an der Feri- enwohnung in der Überbauung "C." in D., Frankreich, (genaue Umschreibung des Miteigentumsanteils gemäss "Attestation" von E._____ vom 23. Oktober 2006, act. 3/4) an den Beklagten zu übertragen. Die Klägerin verpflichtet sich, bis spätestens 31. Mai 2018 sämtliche für die Übertragung dieses Miteigentumsanteils notwendigen Mitwirkungshandlun- gen vorzunehmen. Verweigert die Klägerin die rechtzeitige Mitwirkung, schuldet sie dem Beklag- ten eine Konventionalstrafe im Betrag von CHF 50'000.–. Der Beklagte verpflichtet sich, nach Erfüllung der notwendigen Mitwirkungs- handlungen durch die Klägerin unverzüglich die Handänderung zu veranlas- sen. 2. Als Gegenleistung für die Übertragung des Miteigentumsanteils gemäss Ziff. 1 verpflichtet sich der Beklagte, der Klägerin bis spätestens 31. Dezem- ber 2018 den Betrag von CHF 67'000.– zu zahlen. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin zur Sicherstellung dieser von der Erfüllung von Ziff. 1 abhängigen Zahlungspflicht bis spätestens 30. April 2018 eine schriftliche Garantie einer Schweizer Grossbank im Betrag von CHF 67'000.– auszuhändigen, welche gegebenenfalls im Sinne von vorste- hendem Abs. 1 leistungspflichtig wird. 3. Unter der Voraussetzung der Erfüllung von Ziff. 1 verpflichtet sich der Beklag- te, der Klägerin im Zeitraum von Juni bis September 2018 die Ferienwohnung in D._____, Frankreich, für die Dauer von zwei zusammenhängenden Wo- chen (Sonntag bis Sonntag) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Innerhalb dieses Zeitrahmens bestimmt der Beklagte den Zeitpunkt des Beginns der Benutzung der Ferienwohnung durch die Klägerin. Der Beklagte teilt der Klä- gerin den Termin spätestens 30 Tage im Voraus schriftlich mit. 4. Der Beklagte verpflichtet sich, innert zehn Tagen nach Erfüllung von Ziff. 1 dieser Vereinbarung die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2015) mit schriftlicher Erklärung an das Be- treibungsamt zurückzuziehen. 5. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten ge- genseitig auf Prozessentschädigung. 6. Dieser Vergleich ist an die Bedingung geknüpft, dass der Beklagte der Kläge- rin bis spätestens 30. April 2018 die Bankgarantie gemäss Ziff. 2 aushändigt.
1.4. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 26. April 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 29/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 32 S. 2): " 1. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 15. April 2021 (Geschäfts-Nr.: EZ200013-G) sei vollumfänglich aufzuheben, unter Prozesskostentragungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Die Beschwerdeführerin sei für das unter vorstehender Ziffer 1 aufgeführte bezirksgerichtliche Verfahren gänzlich von den Gerichtskosten zu befreien und es sei ihr dafür in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 4. Die Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren gänz- lich von den Gerichtskosten zu befreien und es sei ihr dafür in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilli- gen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-31). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, die im Verfahren CG160021-G geschlossene Verein- barung vom 15. März 2018 (Urk. 3/1) habe gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wir- kung eines rechtskräftigen Entscheids und erweise sich damit in formeller Hinsicht grundsätzlich als vollstreckbar im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Ziffer 1 der Vereinbarung enthalte sodann eine der Vollstreckung zugängliche Verpflich- tung der Gesuchsgegnerin auf Übertragung des genannten Miteigentumsanteils
an den Gesuchsteller (Absatz 1) bzw. auf Vornahme der entsprechenden Mitwir- kungshandlungen (Absatz 2). Der Vergleich sei gemäss Ziff. 6 unter der aufschie- benden Bedingung gestanden, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin bis spätestens 30. April 2018 eine Garantie einer Schweizer Grossbank aushändige. Sowohl vom zuständigen Sachgericht (Urk. 3/2) als auch im Rahmen des Revisi- onsverfahrens (Urk. 3/4) sei festgehalten worden, dass diese Bedingung durch das befristete Zahlungsversprechen der F._____ erfüllt worden sei. Die Gesuchs- gegnerin bringe in ihrer Stellungnahme zum Gesuch vor, dass der Vergleich zu- sätzlich unter der Bedingung gestanden habe, dass die Gesuchsgegnerin bis am 31. Mai 2018 sämtliche für die Übertragung dieses Miteigentumsanteils notwendi- gen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen habe. Ob die Gesuchsgegnerin dies als Resolutiv - oder Suspensivbedingung qualifiziere, bleibe aufgrund ihrer Ausfüh- rungen unklar (Urk. 22 Rz. 26 "ist der Vergleich nicht in Kraft getreten respektive war dieser ab 1. Juni 2018 nicht mehr rechtsgültig oder rechtsverbindlich"). So oder anders könne der Argumentation der Gesuchsgegnerin nicht gefolgt werden. Die Vereinbarung vom 15. März 2018 (Urk. 3/1) sei gemäss Ziffer 6 lediglich an die Bedingung geknüpft worden, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin ei- ne Bankgarantie aushändige. Weitere Bedingungen seien im Vergleich nicht ver- einbart worden. Gemäss Ziffer 1 Absatz 1 des Vergleichs sei die Gesuchsgegne- rin vielmehr – zeitlich unbefristet – zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils der genannten Liegenschaft an den Gesuchsteller verpflichtet. In Ziffer 1 Absatz 2 des Vergleichs sei zwar festgehalten worden, dass die Gesuchsgegnerin die Mitwir- kungshandlungen bis spätestens 31. Mai 2018 vorzunehmen habe. Die Konse- quenz der verspäteten Mitwirkung sei jedoch weder das Dahinfallen des Ver- gleichs als solches noch der Erfüllungspflicht der Gesuchsgegnerin. Für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit hätten die Parteien vielmehr eine Konventional- strafe vereinbart (vgl. Ziff. 1 Abs. 3). Eine Konventionalstrafe trete gemäss dispo- sitivem Gesetzesrecht grundsätzlich (alternativ oder kumulativ) neben den Erfül- lungsanspruch (vgl. Art. 160 Abs. 1 und Abs. 2 OR). Dass die Gesuchsgegnerin nach dem 31. Mai 2018 nicht mehr zur Hauptleistung verpflichtet gewesen wäre, sei hingegen nicht vereinbart worden. Dass ein anderer tatsächlicher oder hypo- thetischer Parteiwille bestanden habe, sei nicht ersichtlich und bringe die Ge-
suchsgegnerin überdies auch nicht substantiiert vor. Demnach sei diese somit gestützt auf den Vergleich vom 15. März 2018 (Urk. 3/1) auch nach dem 31. Mai 2018 zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Ferienwohnung in D._____ an den Gesuchsteller verpflichtet. Unbestrittenermassen habe sich die Umsetzung des Vergleichs aufgrund der administrativen Abläufe in Frankreich verzögert, weshalb der erste Entwurf der Vollmacht an die Notarin zur Übertra- gung (Urk. 3/13) der Gesuchsgegnerin erst im November 2018 und die Überset- zung derselben (Urk. 3/14) erst im Dezember 2018 zugesandt worden seien. An diesem und den weiteren Entwürfen der Vollmacht, welche in den Jahren 2018 und 2019 offenbar zwischen den Parteien ausgetauscht worden seien (vgl. act. 22 Rz. 14 ff.), bringe die Gesuchsgegnerin diverse Kritikpunkte vor. Namentlich habe sie die Auferlegung eines Teils der Grundstückgewinnsteuer beanstandet und ei- ne neutrale Formulierung betreffend den Rechtsgrund der Gegenleistung des Ge- suchstellers verlangt (vgl. Urk. 22 Rz. 11 und Rz. 16 f.). Des Weiteren sei in den "CONDITIONS GENERALES" enthalten, dass die Gesuchsgegnerin bei Unter- zeichnung bestätige, den Übertragungspreis erhalten zu haben, was nach Ansicht der Gesuchsgegnerin unzutreffend sei, da sie diesen erst später erhalte. Diese Punkte seien jedoch im neusten Entwurf der Vollmacht vom 19. Februar 2020 (act. 3/5), wie dies auch die Gesuchsgegnerin selbst ausgeführt habe (Urk. 22 Rz. 20), bereits korrigiert worden. Spätestens ab Februar 2020 habe die Voll- macht somit in der aktuellen Fassung vorgelegen, gegen welche die Gesuchs- gegnerin auch im vorliegenden Verfahren keine Kritikpunkte vorbringe. Ab Febru- ar 2020 sei es der Gesuchsgegnerin somit möglich gewesen, die notwendigen Mitwirkungshandlungen zur Übertragung vorzunehmen. Unbestrittenermassen habe zu diesem Zeitpunkt auch nach wie vor ein Zahlungsversprechen der F._____ vorgelegen (vgl. Urk. 3/9). Die Gegenleistung des Gesuchstellers an die Gesuchsgegnerin sei somit zu diesem Zeitpunkt weiterhin sichergestellt gewesen und die Gesuchsgegnerin sei ihrerseits verpflichtet gewesen, ihrer Mitwirkungs- pflicht zur Übertragung nachzukommen. Bei den weiteren Vorbringen der Ge- suchsgegnerin handle es sich sodann um keine Einwendungen im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO, welche der Vollstreckbarkeit des gerichtlichen Vergleichs entge- genstünden. Entsprechend sei die Gesuchsgegnerin gemäss dem Rechtsbegeh-
ren Ziff. 1 zu verpflichten, die genannte Vollmacht innert zehn Tagen ab Rechts- kraft des Urteils beglaubigt zu unterzeichnen (Urk. 33 S. 7 ff.). 4.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Vergleich vom 15. März 2018 nicht nur eine Suspensivbedingung bezüglich der Stellung einer Bankgarantie, sondern auch eine daran anschliessende befris- tete und zeitlich auflösend bedingte Mitwirkungsverpflichtung im Wortlaut unter Ziff. 1 Abs. 2 enthalten. Die Formulierung "spätestens bis 31. Mai 2018" gebe da- bei wieder, dass die Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde bis dann und nicht später zu erfolgen gehabt hätte, zumal es dem Gesuchsteller um eine rasche Übertragung gegangen sei, während sie damit kundgetan habe, für eine zeitlich vertretbare Dauer von einem Monat nach Inkrafttreten der Vereinbarung an diese Mitwirkungshandlung gebunden zu sein. Damit ergebe sich vertragsimmanent durch wörtliche Auslegung, dass die Vereinbarung befristet gewesen sei und dar- über hinaus, nachdem sie die Vollmachtsurkunde bis an diesem Termin mangels Urkundenvorlage unverschuldet nicht habe unterzeichnen können, dass die Ver- einbarung unmittelbar nach dem 31. Mai 2018 geendet und aufgelöst worden sei. Die Befristung der Pflicht zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Feri- enwohnung in D._____ ergebe sich im Übrigen auch aus Ziff. 1 Abs. 3 des Ver- gleichs, wonach bei nicht rechtzeitiger Mitwirkung, d.h. innerhalb der Befristung bis am 31. Mai 2018, eine Konventionalstrafe von Fr. 50'000.– geschuldet sei. In diesem Zusammenhang greife die vorinstanzliche Erwägung nicht, dass eine Konventionalstrafe gemäss dispositivem Recht grundsätzlich neben den Erfül- lungsanspruch trete. Erstens liege aufgrund der Stipulation der Konventionalstrafe in der Vereinbarung kein Fall von dispositivem Gesetzesrecht vor, zweitens habe der Gesuchsteller von dieser Klausel nur keinen Gebrauch gemacht, weil sie ak- tenkundig bedürftig sei und drittens sei die Befristung bis zum 31. Mai 2018 nicht nur bei den Mitwirkungshandlungen, sondern auch bei der Klausel zur damit ver- bundenen Konventionalstrafe ausdrücklich festgehalten. Im Weiteren bilde der Umstand, dass sie mangels der vom Gesuchsteller bis zum 31. Mai 2018 vorzu- legenden Dokumente ihre Mitwirkungshandlungen nicht habe vornehmen können, auch eine Bedingung (Resolutivbedingung im Sinne von Art. 154 OR), deren
Nichterfüllung zur Auflösung der Vergleichsvereinbarung geführt habe (Urk. 32 S. 6 ff.). Gemäss Vereinbarung vom 15. März 2018 (Urk. 3/1 S. 2 f.) verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin – vorbehältlich der Übergabe einer Bankgarantie zwecks Sicherung der Gegenleistung – zur Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsan- teils an der Ferienwohnung in D._____ (Ziff. 1 Abs. 1 des Vergleichs). Weiter ver- pflichtete sich die Gesuchsgegnerin, die dazu erforderlichen Mitwirkungshandlun- gen bis spätestens am 31. Mai 2018 vorzunehmen (Ziff. 1 Abs. 2 des Vergleichs) und widrigenfalls bzw. bei Verweigerung einer rechtzeitigen Mitwirkung eine Kon- ventionalstrafe von Fr. 50'000.– zu bezahlen (Ziff. 1 Abs. 3 des Vergleichs). So- weit die Gesuchsgegnerin aus der Formulierung "bis spätestens am 31. Mai 2018" in Ziff. 1 Abs. 2 oder aus der Vereinbarung einer Konventionalstrafe in Ziff. 1 Abs. 3 eine zeitliche Befristung ihrer Verpflichtung zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils gemäss Ziff. 1 Abs. 1 ableiten will, steht dies im klaren Wi- derspruch zum Wortlaut der Vereinbarung. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festhielt (Urk. 33 S. 7 f. E. 6.2), hatte die Gesuchsgegnerin sich gemäss Ziff. 1 Abs. 1 des Vergleichs vielmehr zeitlich unbefristet zur Über- tragung ihres Miteigentumsanteils an der Ferienwohnung in D._____ verpflichtet, wobei die dazu erforderliche Mitwirkung von ihr und deren Erfüllungszeitpunkt mit- tels einer Konventionalstrafe gesichert wurden. Die gegenteiligen Interpretationen der Gesuchsgegnerin sind angesichts des klaren Wortlauts der Vereinbarung nicht nachvollziehbar. 4.2. Die Gesuchsgegnerin rügt weiter, übereinstimmend mit der von ihr geltend gemachten Befristung der Pflicht zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Ferienwohnung in D._____ habe der Instruktionsrichter anlässlich der Ver- handlung vom 15. März 2018 im Verfahren CG160021-G kundgetan, dass der Vergleich dahinfalle, wenn die Papiere nicht bis am 31. Mai 2018 unterzeichnet worden seien, so dass die Parteien diesfalls erneut an das Gericht gelangen müssten (Urk. 32 S. 7 f.). Dieses Vorbringen der Gesuchsgegnerin erweist sich angesichts des klaren Wortlauts der Vereinbarung vom 15. März 2018 (vgl. dazu die obigen Ausführun-
gen) sowie des Umstands, dass kein davon abweichender tatsächlicher oder hy- pothetischer Parteiwille dargetan wurde (vgl. Urk. 33 S. 8 E. 6.2; vgl. auch Urk. 32 S. 7 Rz. 14), von vornherein als unbehelflich. Abgesehen davon ist weder darge- tan noch ersichtlich, inwiefern beim geltend gemachten Dahinfallen der Vereinba- rung infolge Befristung dennoch Anlass für das erst nach Ablauf der behaupteten Befristung eingeleitete Revisionsverfahren (vgl. Urk. 3/4) bestanden hätte, bei welchem überdies – obschon es von derselben Gerichtsbesetzung wie im Verfah- ren CG160021-G beurteilt wurde – die nun geltend gemachte Befristung offen- sichtlich nicht thematisiert wurde (vgl. Urk. 3/4 S. 2 ff.). 4.3. Die Gesuchsgegnerin beanstandet weiter, die Vertragsungültigkeit ergebe sich auch noch aus weiteren Klauseln der Vergleichsvereinbarung. So ergebe sich aus Ziff. 2 Abs. 2, dass der Gesuchsteller bis spätestens am 30. April 2018 eine Bankgarantie habe abliefern müssen. Die entsprechende Bankgarantie in Form eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens sei jedoch am 30. Dezember 2018 abgelaufen. Die jährliche und später halbjährliche Erneuerung der Zah- lungsversprechen durch den Gesuchsteller sei im Vergleich vom 15. März 2018 nicht vorgesehen, weshalb sämtliche späteren Zahlungsversprechen nicht mehr auf den genannten Vergleich abgestellt werden könnten. Ihre Absicherung durch die Bankgarantie bzw. das Zahlungsversprechen bilde jedoch "weiterhin eine un- abdingbare Sicherheit für die Zahlung der Entschädigung". Allerdings sei der Ge- suchsteller gemäss Ziff. 2 Abs. 1 des Vergleichs nur bis am 31. Dezember 2018 zur Leistung der Entschädigung für die Übertragung des hälftigen Miteigen- tumsanteils verpflichtet gewesen. Dann habe die Obligation des Gesuchstellers zur Entrichtung der Entschädigung geendet und sei damit erloschen, was letztlich damit verknüpft sei, dass sie unverschuldet ihrer Mitwirkungspflicht nicht in der vertraglich vorausgesetzten Frist habe nachkommen können (Urk. 32 S. 8 f.). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin sieht auch der Wortlaut in Ziff. 2 Abs. 1 des Vergleichs vom 15. März 2018 betreffend Gegenleistung für die Über- tragung des hälftigen Miteigentumsanteils an der Ferienwohnung in D._____ kei- ne zeitliche Befristung vor (nach deren Ablauf der Vergleich dahinfallen sollte), sondern es wurde wiederum lediglich der Erfüllungszeitpunkt festgelegt.
Soweit die Gesuchsgegnerin sodann geltend machen wollte, die Erneuerung des Zahlungsversprechens sei im Vergleich nicht vorgesehen, weshalb der Ge- suchsteller seiner diesbezüglichen Verpflichtung (vgl. Ziff. 2 Abs. 2 des Ver- gleichs) nicht mehr nachkommen könne, so dass der Vergleich aus diesem Grund dahingefallen sei, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: Das regelmässig er- neuerte unwiderrufliche Zahlungsversprechen stellt ohne weiteres eine hinrei- chende bzw. vergleichskonforme Sicherheit für die Gegenleistung des Gesuch- stellers dar. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen im Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Mai 2018 (Urk. 3/2 S. 5 ff. E. 4 und 5) verwie- sen werden. 4.4. Des Weiteren rügt die Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz sei aktenwidrig da- von ausgegangen, ihr sei die im Februar 2020 präsentierte Übertragungsurkunde genehm gewesen. So habe sie in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2021 festgehalten, dass sie mit der vom Gesuchsteller erneut zugesandten Voll- machtsurkunde wegen der von ihr geforderten, jedoch nicht in der Urkunde ver- merkten Steuer- und Gebührentragung durch den Gesuchsteller sowie des feh- lenden Vermerks bezüglich Vollzugs der Grundbuchänderung erst nach Eingang des Betrags auf dem Notarenkonto nicht einverstanden gewesen sei. Ferner er- gebe sich aus den Verhandlungen der Parteien und der Notarin, dass in Bezug auf den Inhalt der Übertragungsurkunde nach wie vor erhebliche Differenzen be- standen hätten. Die sich letztlich jahrelang hinziehenden Verhandlungen mit bis- lang sechs Vorschlägen für die Übertragungsurkunde zeigten ebenfalls unmiss- verständlich auf, dass der Vergleich vom 15. März 2018 und die Mitwirkungsob- liegenheit erloschen seien (Urk. 32 S. 9 f.). Wie unter Ziff. 4.1 dargelegt, hatte sich die Gesuchsgegnerin – vorbehältlich der Übergabe einer Bankgarantie zwecks Sicherung der Gegenleistung – zeitlich unbefristet zur Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an der Ferien- wohnung in D._____ verpflichtet. Darüber hinaus hatte sie sich auch verpflichtet, sämtliche für die Übertragung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzuneh- men. Die im Vergleich vorgesehene Bankgarantie wurde vom Gesuchsteller ge- stellt (vgl. oben Ziff. 4.3 und Urk. 7/1). Weitere Vorbehalte, Bedingungen oder Be-
fristungen, welche die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin einschränken würden, wurden hingegen nicht in den Vergleich aufgenommen. Weshalb die Gesuchs- gegnerin dennoch berechtigt wäre, ihre Mitwirkung zu verweigern bzw. von zu- sätzlichen Bedingungen abhängig zu machen, ist weder schlüssig dargetan noch ersichtlich. Insbesondere haben die von der Gesuchsgegnerin geforderten Rege- lungen bezüglich der im Rahmen der vereinbarten Eigentumsübertragung anfal- lenden Steuern und Gebühren sowie der Vollzugsmodalitäten keine Grundlage im Vergleich und es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Eigentumsübertra- gung ohne diese Regelungen nicht möglich wäre. Entsprechend vermag die Ge- suchsgegnerin mit ihren Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Un- recht davon ausging, ihr sei es ab Februar 2020 möglich gewesen, die notwendi- gen Mitwirkungshandlungen zur Übertragung vorzunehmen. 4.5. Die Gesuchsgegnerin beanstandet sodann, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 229'480.– ausgegangen. Da aktenkun- dig EUR 150'000.– anhand der Schenkung bzw. des Erbvorbezugs vom Septem- ber 2006 an den Übernahmepreis angerechnet würden, entspreche der Streitwert dem dadurch im Sinne des Vergleichs vom 15. März 2018 noch verbliebenen Be- trag von Fr. 67'000.– (bzw. EUR 61'600.–; Urk. 32 S. 14). Vorliegend wurde die Vollstreckung der Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Ferienwohnung in D._____ be- antragt. Der Streitwert entspricht daher dem Wert des zu übertragenden Miteigen- tumsanteils, welcher sich auf (mindestens) EUR 211'600.– bzw. Fr. 229'480.– be- läuft (vgl. Urk. 22 S. 7 und S. 10). 4.6. Zur Rüge der Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe bei der Verteilung der Prozesskosten nicht berücksichtigt, dass der Gesuchsteller in Bezug auf die ver- langte Anweisung an das französische Notariat bzw. Grundbuchamt und die Auf- erlegung einer Ordnungsbusse von täglich Fr. 1'000.– für den Fall der Nichterfül- lung unterlegen sei (Urk. 32 S. 13), ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller zwar mit diesen Anträgen unterlag, insgesamt aber weitestgehend obsiegte. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Prozesskosten vollumfänglich der nahezu vollständig unterliegenden Gesuchsgegnerin auferlegte.
4.7. Schliesslich rügt die Gesuchsgegnerin, ihr Prozessstandpunkt sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht aussichtslos gewesen, da das Vollstreckungsbe- gehren abzuweisen sei. Die Vorinstanz habe ihr daher zu Unrecht die unentgeltli- che Rechtspflege verweigert (Urk. 32 S. 13). Wie oben dargelegt, verfocht die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz einen aussichtslosen Rechtsstandpunkt, weshalb die Vorinstanz das Recht nicht unrich- tig angewandt hat, indem sie das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. 4.8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden En- dentscheid im Beschwerdeverfahren wird der Antrag um Erteilung der aufschie- benden Wirkung gegenstandslos. 5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren nicht gewährt werden kann. 6.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 229'480.– (vgl. oben Ziff. 4.5) ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 6'900.– fest- zusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Mai 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: lm