Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV210003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 25. März 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Vollstreckung (Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 15. Januar 2021 (EZ200032-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2020 ersuchte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz um Vollstreckung eines mit dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) anläss- lich der Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt C._____ der Stadt Zürich geschlossenen Vergleichs vom 30. November 2020 (Urk. 1). Daraufhin setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 Frist zur Stellungnahme an (Urk. 3). Mit Schreiben vom 31. Dezember 2020 teilte der Gesuchsteller mit, das Vollstreckungsgesuch sei gegenstandslos ge- worden (Urk. 6). Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 100.– dem Gesuchsteller. Parteientschädigungen sprach sie nicht zu (Urk. 8). 1.2. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 nahm der Gesuchsgegner innert der mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 angesetzten Frist (vgl. Urk. 7) Stellung mit dem Antrag, auf das Gesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht einzutreten, eventualiter sei es wegen Gegenstandslosigkeit abzuweisen (Urk. 10 S. 2). In der Folge erliess die Vorinstanz am 15. Januar 2021 folgende Verfügung (Urk. 12 S. 2 = Urk. 15 S. 2): 1. Die Verfügung vom 12. Januar 2021 wird um folgende Dispositiv-Ziffer er- gänzt: 2.a.) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. 2. (Schriftliche Mitteilung) 3. (Beschwerde) 1.3. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. Februar 2021 recht- zeitig (vgl. Urk. 13a) Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 15. Januar 2021 sei aufzuheben, dem Gesuchsgegner sei keine Parteientschädigung zuzu- sprechen und ihm sei eine angemessene Entschädigung für das vorliegende Ver- fahren zuzusprechen (Urk. 14). Der mit Verfügung vom 4. Februar 2021 eingefor- derte Kostenvorschuss von Fr. 150.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 18 und Urk. 19). Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wurde dem Gesuchsgegner Frist
zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 20), worauf er mit Schreiben vom 24. Februar 2021 verzichtete (Urk. 21). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Der Kostenentscheid vom 15. Januar 2021 ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, die Prozesskosten seien grundsätzlich der unterlie- genden Partei aufzuerlegen, wobei bei einem Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gelte (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie habe fälschlicherweise die dem Gesuchsgegner angesetzte Frist zur Stellungnahme nicht abgewartet, innert wel- cher dieser eine Parteientschädigung beantragt habe, sondern das Verfahren be- reits mit Verfügung vom 12. Januar 2021 ohne Berücksichtigung des Antrags des Gesuchsgegners abgeschrieben. Allerdings stehe dem Gesuchsgegner eine Par- teientschädigung zu, welche nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzu- erlegen sei, weshalb die Verfügung vom 12. Januar 2021 entsprechend zu ergän- zen sei (Urk. 15 S. 2). 4. Der Gesuchsteller rügt, er sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht ein- verstanden, da er am 19. Januar 2021 eine Verfügung vom 12. Januar 2021 er- halten habe, wonach keine Parteientschädigung geschuldet sei, da die Gegenpar- tei eine solche nicht beantragt habe. Darauf könne die Vorinstanz nicht zurück- kommen, entschieden sei entschieden, zumal die Voraussetzungen für eine Be- richtigung nach Art. 334 ZPO nicht erfüllt seien (Urk. 14). 5. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 12. Januar 2021 das Verfahren abge- schrieben und damit einen Endentscheid erlassen (Urk. 8) und diesen den Partei- en mitgeteilt (Urk. 9a und Urk. 9b). Im Endentscheid wird auch über die Parteient- schädigungen, die Teil der Prozess-kosten sind, befunden (Art. 95 Abs. 1 Art. 104 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat die Vorinstanz von der Zusprechung einer Parteient-
schädigung an den Gesuchsgegner mangels Stellung eines entsprechenden An- trags (zum Erfordernis: vgl. BGer 4A_171/2017 vom 26. September 2017, E. 4) abgesehen (Urk. 8 S. 2). Ein gefällter und den Parteien mitgeteilter Endentscheid kann aber unabhängig davon, ob er bereits formell rechtskräftig ist, vom erlassenden Gericht grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Vielmehr ist der Prozess mit Eröffnung des Endentscheids für die betreffende Instanz erledigt. Zwar ist eine Berichtigung möglich, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist, oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Eine inhaltliche Anpassung oder Ergänzung eines Endent- scheids ist hingegen ausgeschlossen (OGer ZH PS160245 vom 24. Januar 2017, E. 3.4; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N 6; Schwander, Dike-Komm-ZPO, Art. 334 N 6; BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 3); dafür steht das gesetzliche Rechts- mittelsystem zur Verfügung. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz mit Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2021 in unzulässiger Weise auf ihren Entscheid vom 12. Januar 2021 zurückgekommen. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ersatzlos aufzuheben. 6. Zufolge Gutheissung der Beschwerde obsiegt vorliegend der Gesuchsteller. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde deshalb grundsätzlich der Gesuchs- gegner kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da er aber auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete und sich somit nicht mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid identifizierte, kann er ebenfalls nicht als unterliegend betrachtet werden (BGE 139 III 475 E. 2.3 m.w.H.; BGE 138 III 471 E. 7). Umständehalber sind da- her für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Ebenso wenig sind Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner mangels Antrags, dem Gesuchsteller mangels entschädigungspflichtiger Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Januar 2021 (EZ200032-L) wird ersatzlos aufgehoben.
Zürich, 25. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli versandt am: la