Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV210001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 25. März 2021
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 24. Dezember 2020 (EZ200031-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 beantragte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz die Vollstreckung eines mit der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegne- rin) vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich geschlossenen Vergleichs (Urk. 1). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 trat die Vorinstanz auf das Ge- such nicht ein (Urk. 5 S. 3 f. = Urk. 12 S. 3 f.). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Januar 2021 recht- zeitig (vgl. Urk. 6a) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2): " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Dezember 2020 (Ge- schäfts-Nr. EZ200031) sei aufzuheben und das Bezirksgericht Zürich sei an- zuweisen, auf das Vollstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2020 einzutreten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Las- ten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staats."
1.3. Der mit Verfügung vom 4. Februar 2021 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 2'300.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 16 und Urk. 17). Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung der Be- schwerde angesetzt (Urk. 18). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, die Zuständigkeit für die Anordnung von Vollstre- ckungsmassnahmen liege – unter anderem – am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden sei (Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO). Da der zu vollstreckende Vergleich vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich geschlossen worden sei,
sei die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte gegeben. Vorliegend sei aber das Handelsgericht des Kantons Zürich als Vollstreckungsgericht für indirekte Vollstreckungen sachlich nicht zuständig (Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gesuch- stellerin verkenne sodann, dass die Gesuchsgegnerin ihren Sitz nicht im Bezirk Zürich, sondern im Bezirk Meilen habe, weshalb eine Zuständigkeit am Sitz der unterlegenen Partei (Art. 339 Abs. 1 lit. a ZPO) nicht in Frage komme, ebenso wenig seien im Bezirk Zürich Massnahmen zu treffen. Folglich fehle es an der ört- lichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und damit an einer Prozessvo- raussetzung, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (Urk. 12 S. 2 f.). 4. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz sei ihr zwar darin gefolgt, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich nicht sachlich zuständig sei für die Vollstre- ckung des vor diesem Gericht abgeschlossenen Vergleichs. Die Vorinstanz stütze diese im Ergebnis richtige Ansicht irrigerweise auf Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO an- statt auf § 24 lit. e GOG/ZH. Art. 339 ZPO äussere sich aber von vornherein nicht zur sachlichen Zuständigkeit, sondern nur zur örtlichen Zuständigkeit. Aufgrund dieses Fehlers verneine die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht eine Zu- ständigkeit gestützt auf Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO. Nur weil das Handelsgericht aufgrund von § 24 lit. e GOG/ZH sachlich nicht zuständig sei für die Vollstreckung seines Entscheids, bedeute dies nicht, dass der Gerichtsstand nach Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO entfalle und nur noch die Gerichtsstände nach lit. a und b dersel- ben Bestimmung zur Anwendung gelangten, zumal die Gerichtsstände von Art. 339 ZPO alternativ anwendbar seien. Demnach müsse ihr offenstehen, ge- stützt auf den zwingenden Gerichtsstand von Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zu gelangen, welche gemäss § 24 lit. e GOG/ZH sachlich zuständig sei (Urk. 11 S. 3 f.). 5.1. Örtlich zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnah- men ist nach Wahl der gesuchstellenden Partei das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei, am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind, oder am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist (Art. 339 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO nach dem kantonalen Recht, zumal die bundesrechtlichen Vorgaben zur sachlichen
Zuständigkeit der Handelsgerichte nicht zu deren Zuständigkeit für die indirekte Vollstreckung führen (BSK ZPO-Droese, Art. 339 N 1 und N 7; ZK ZPO-Staehelin, Art. 339 N 6 f.; Rohner/Mohs, DIKE-Komm-ZPO, Art. 339 N 8). 5.2. Vorliegend wurde der Vergleich, dessen Vollstreckung beantragt wird, vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich abgeschlossen (Urk. 4/4). Dieses hat seinen Sitz in Zürich (§ 3 Abs. 1 lit. b GOG/ZH i.V.m. § 4 Satz 2 GOG/ZH). Folg- lich ist die Vorinstanz örtlich (Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO) und sachlich (§ 24 lit. e GOG/ZH) zuständig für die indirekte Vollstreckung des vorerwähnten Vergleichs der Parteien. Somit ist die Beschwerde begründet und der angefochtene Ent- scheid ist aufzuheben. 5.3. Da die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz nicht angehört wurde, ist das Ver- fahren noch nicht spruchreif. Dementsprechend ist die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 6. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). Im Erkenntnisverfahren setzte das Handelsgericht den Streitwert auf Fr. 100'000.– fest (Urk. 4/4 S. 6). Vorlie- gend beantragt die Gesuchstellerin die Vollstreckung von Ziff. 1 und Ziff. 3 des im handelsgerichtlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleichs, weshalb mangels abweichender Angaben der Parteien von einem Streitwert von rund Fr. 66'000.– auszugehen ist, zumal den Regelungen in Ziff. 4 f. des Vergleichs in Bezug auf die Höhe des Streitwerts keine selbständige Bedeutung zukommt. Demnach sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'300.– festzulegen, unter Vor- merknahme, dass die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss in ebendieser Höhe geleistet hat. Die Verteilung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren so- wie der Entscheid über die Parteientschädigung ist der Vorinstanz zu überlassen.
Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Dezember 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Ver- fahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'300.– festgesetzt. 3. Die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerde- verfahrens sowie die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfah- ren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'300.– geleistet hat. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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