Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV200019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. August 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch X.,
betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. April 2020 (EZ190009-C)
Erwägungen: 1. a) Am 6. Dezember 2019 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksge- richt Bülach (Vorinstanz) das Gesuch auf Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Instandsetzung der Wand sowie des Teppichs im Schlafzimmer der Wohnung des Gesuchstellers gemäss Vergleich vom 26. August 2019 (Urk. 1, Vi-Prot. S. 9 und S. 12). Mit Verfügung vom 7. April 2020 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein, auferlegte die Gerichtskosten dem Gesuchsteller und sprach keine Parteient- schädigungen zu (nachträglich begründet, Urk. 19 = Urk. 22). b) Gegen diese ihm am 21. Juli 2020 zugestellte (Urk. 20) Verfügung er- hob der Gesuchsteller am 31. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde (Urk. 21). Die Beschwerde enthält zwar keine konkreten Anträge, aus dem Gesamtzusammen- hang kann aber der sinngemässe Beschwerdeantrag entnommen werden: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Vollstreckungsgesuch vom 6. Dezember 2019 sei gutzuheissen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf einen vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen geschlossenen Ver- gleich vom 26. August 2019. Dieser habe die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheids und sei daher der Vollstreckung zugänglich. In diesem sei (u.a.) verein- bart, dass sich die Gesuchsgegnerin verpflichte, bis 31. Oktober 2019 (in der Wohnung des Gesuchstellers) folgende Mängel zu beheben: die verschmutzte Wand im Schlafzimmer und den beschädigten Teppich im Schlafzimmer (sowie weitere, hier nicht interessierende Mängel in anderen Zimmern; Urk. 2 S. 3). Der Gesuchsteller habe nun zwar die Umsetzung dieses Vergleichs gefordert, gleich- zeitig aber dessen Vollstreckung an Bedingungen geknüpft: sein Einbauschrank im Schlafzimmer solle nicht ausgebaut werden, weshalb der Boden um den Schrank herum verlegt werden solle, und die Wand könne gemacht werden, wenn alles ausgeräumt sei. Während den Vergleichsgesprächen sei der Einbauschrank
nie besprochen worden oder gar vereinbart worden, dass ein neuer Boden um den Schrank herum verlegt werde. Es sei notorisch, dass ein neuer Boden nur fachgerecht verlegt werden könne, wenn das entsprechende Zimmer komplett leer geräumt sei; ebenso könne ein fachgerechter neuer Anstrich nur erfolgen, wenn die zu streichenden Wände komplett frei seien. Der Gesuchsteller habe nun aber klar gemacht, dass es nicht an ihm sei, den Einbauschrank auszubauen. In- dem er damit nicht bereit sei, das Schlafzimmer komplett zu räumen, verhindere er selbst den Vollzug des Vergleichs. Damit fehle es ihm an einem schutzwürdi- gen Interesse und auf das Vollstreckungsgesuch sei nicht einzutreten (Urk. 22 S. 4-7). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- instanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c1) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde vorab zusammenge- fasst geltend, die Vorinstanz ignoriere, dass die Vermieterin (Gesuchsgegnerin) den entstandenen Wasserschaden trotz Aufforderung vom 5. November 2013 immer noch nicht erledigt habe. Auch habe die Vorinstanz nicht die notwendige Kenntnis, wie ein Gebäude-Wasserschaden abzuwickeln sei (Urk. 21 Ziff. 1). Beide Vorbringen sind für das vorliegende Verfahren nicht relevant, denn in diesem Verfahren geht es einzig noch um die Vollstreckung des Vergleichs vom 26. August 2019. c2) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde sodann geltend, ob- wohl der Vorinstanz durch ihn klar dargelegt worden sei, dass der Einbauschrank nur durch einen Möbelschreiner aus- und wieder eingebaut werden könne, müsse hier noch klargestellt werden, wer die Kosten hierfür zu übernehmen habe (Haft- pflicht der Gesuchsgegnerin; Urk. 21 Ziff. 2).
Damit räumt der Gesuchsteller selber ein, dass der Vergleich vom 26. Au- gust 2019 (Urk. 2) nichts darüber enthält, wer den Einbauschrank aus- und wieder einzubauen bzw. die entsprechenden Kosten zu tragen habe. Das Vollstreckungs- gericht darf nun aber den zu vollstreckenden Entscheid (hier: den Vergleich) we- der präzisieren oder konkretisieren (vgl. dazu schon die Vorinstanz in Urk. 22 S. 5 Erwägung 3.2), geschweige denn in irgendeiner Weise ergänzen. Die Vorinstanz durfte daher nicht "klarstellen", wer die Kosten für Aus- und Wiedereinbau des Einbauschrankes zu tragen hat. Es liegt keine unrichtige Rechtsanwendung vor. c3) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde weiter geltend, er bitte zu beachten, dass die Gebäude-Wasserversicherung der Gesuchsgegnerin 2015 gekündigt worden sei (Urk. 21 Ziff. 3). Ob die Gesuchsgegnerin ihre Kosten für die Mängelbeseitigung auf eine Versicherung abwälzen kann oder nicht, ist für die Vollstreckung des Vergleichs vom 26. August 2019 und damit für das vorliegende Verfahren irrelevant. c4) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde schliesslich geltend, die Vorinstanz habe sich nicht zur Höhe des Streitwerts geäussert, obwohl dieser be- reits per 30. Dezember 2019 habe eingereicht werden müssen (Urk. 21 Ziff. 4). Dies ist unzutreffend. Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsteller mit Verfü- gung vom 11. Dezember 2019 Frist an, um Angaben zum Streitwert zu machen (Urk. 3 Dispositiv-Ziffer 2). Der Gesuchsgegner machte daraufhin in seiner Einga- be vom 30. Dezember 2019 einen Streitwert von Fr. 16'954.80, basierend auf ei- ner Mietzinsreduktion von Fr. 238.80 für 71 Monate, geltend (Urk. 6). Die Vor- instanz übernahm diesen Streitwert für die Regelung ihrer Kosten- und Entschä- digungsfolgen (Urk. 22 S. 7 Erwägung 4). Dass die Vorinstanz den von ihm gel- tend gemachten Streitwert aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit (Art. 91 Abs. 2 ZPO) nicht hätte übernehmen dürfen, macht der Gesuchsteller beschwerdeweise nicht geltend. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'954.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. August 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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