Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV200009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur . M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz Beschluss vom 10. Juli 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 5. März 2020 (EZ190007-H)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) ersuchte mit Ein- gabe vom 16. Dezember 2019 bei der Vorinstanz um Vollstreckung der Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 7. Oktober 2019 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Schei- dungsverfahrens. Dabei stellte er folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Der Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der geeigneten Vollstreckungsmittel nach Art. 343 ZPO, insbesondere einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, zu befehlen, die gemeinsame Tochter C., geboren tt. mm. 2015, dem Gesuchsteller wie folgt zur Betreuung herauszugeben: "2. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 des VSM-Entscheids des hiesigen Bezirksge- richts vom 19. Juni 2018 ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Tochter C., geb. tt. mm. 2015, wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen: a) ab sofort bis und mit April 2020 (Phase 1): jeden Mittwoch, jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, jedes vierte Wochenende (beginnend ab 21./22. Dezember 2019), jeweils von Samstagmorgen 8.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr;" 2. Die Gerichtskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. 3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine angemessene Parteientschädigung (zuzügl. MwSt) zu bezahlen. 4. Es seien sodann die Akten der KESB Winterthur-Andelfingen betreffend C._____, geboren tt. mm. 2015, beizuziehen." 1.2 Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses und der Stellungnah- me der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte) vom 11. Februar 2020 (Urk. 10; Prot. VI S. 4 ff. und Urk. 16/1-2; Urk. 17; Urk. 20 sowie Urk. 22) sowie nach Zustellung der Letzteren an den Kläger (Urk. 22 S. 1) erliess die Vorinstanz am 5. März 2020 das angefochtene Urteil mit nachfolgendem Er- kenntnis (Urk. 25 = Urk. 30): 1. Das Vollstreckungsgesuch des Klägers wird bezüglich des Mittwoch- Besuchsrechts abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 700.–.
1.5 Der Antrag des Klägers auf Erlass des Kostenvorschusses wurde mit Verfü- gung vom 3. April 2020 abgewiesen, woraufhin der mit selbiger Verfügung einge- forderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (Urk. 32 und Urk. 34). In der Folge ging die Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2020 innert der mit Verfügung vom 28. April 2020 angesetzten Frist ein (Urk. 35 und Urk. 39). Die vorinstanzli- chen Akten und Beizugsakten (Urk. 1-28) wurden beigezogen. Nachdem sich die Beklagte zur unaufgeforderten Eingabe des Klägers vom 11. Mai 2020 (Urk. 36) mit Eingabe vom 18. Mai 2020 äusserte (Urk. 41) und diese Stellungnahme zu- sammen mit der Beschwerdeantwort dem Kläger mit Verfügung vom 27. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, erweist sich das Verfahren nunmehr als spruchreif. 2. Rechtsschutzinteresse Jede Beschwerde erfordert ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weshalb auf sie nicht einzutreten ist, sofern der durch das Rechtsmittel angestrebte Nutzen be- reits von vornherein nicht mehr erreicht werden kann (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Fällt das anfänglich vorhandene Rechtsschutzinteresse dagegen erst während laufendem Rechtsmittelverfahren dahin, ist das Verfahren gemäss Art. 242 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben (Steiner, Die Beschwerde nach der Schweize- rischen Zivilprozessordnung, 2019, N 310 und N 320 mit weiteren Hinweisen). Die vom Kläger verlangte Vollstreckung seines Besuchsrechts bis und mit April 2020 ist naturgemäss zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Es fehlt der Beschwerde folglich seit dem 1. Mai 2020 an einem aktuellen Rechtsschutzinte- resse. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den Akten nach der ab 1. Mai 2020 geltenden Regelung zu suchen, über die Absicht des Klägers zu speku- lieren und das (ausdrücklich auf Phase 1 beschränkte) Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) bzw. die Beschwerdeanträge (Urk. 29 S. 2) samt Begründungen allenfalls ent- sprechend zu ergänzen. Das Beschwerdeverfahren ist folglich gegenstandslos geworden und demzufolge abzuschreiben.
ständig umzusetzen (Urk. 1 S. 3) bzw. die Beklagte verweigere konsequent einen adäquaten Kontakt zwischen der Tochter und dem Kläger (Urk. 1 S. 4). Zu Recht sah sich die Vorinstanz aufgrund dieser Behauptungen nicht zu weiteren Abklä- rungen veranlasst. 3.3 Die Beschwerde hätte nach dem Gesagten abgewiesen werden müssen, wäre sie nicht gegenstandslos geworden. Die erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 2 bis 4) ist daher zu bestätigen. Weiter sind dem Kläger die in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzenden zweitinstanzli- chen Gerichtskosten aufzuerlegen. Zudem ist er zu verpflichten, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren (Beschwerdeantwort und Stellungnahme vom 18. Mai 2020) eine gestützt auf § 5 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV festzusetzende Parteientschädigung von Fr. 800.– inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. 3.4 Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 39 S. 2) wird – soweit es um die Befreiung von den Gerichtskosten geht – aufgrund der vorstehend abgehandelten Kostenliquidation gegenstandslos und ist somit abzuschreiben. 3.5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird aufgrund der (subsidiären) Entschädigungspflicht des Kantons nicht gegenstandslos (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber der Vorschusspflicht der Ehegatten subsidiär (BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1). Einem bedürftigen Ehegatten kann somit die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenbei- trag zu bezahlen. Sofern kein Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbei- trags gestellt wird, ist im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zumindest dar- zulegen, weshalb auf die Beantragung verzichtet werden kann (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1. und 3.2.). Da die Beklagte weder die Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses beantragt noch einen entsprechenden Verzicht be- gründet hat, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Be- schwerdeverfahren ohne weiteres abzuweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) wird abgeschrieben. 3. Das Gesuch der Beklagten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver- treters im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 2 bis 4) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Juli 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw H. Schinz
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