Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV180013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 27. März 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 28. November 2018 (EZ180007-K)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 28. November 2018 entschied die Vorinstanz über das von der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 17. August 2018 eingereichte Vollstreckungsbegehren (Urk. 1) wie folgt (Urk. 26 S. 5 f. = Urk. 20 S. 5 f.): 1. Der Gesuchsgegner wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) verpflichtet, sich auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin beim Grundbuchamt und Notariat C., ... [Adresse], zusammen mit der Gesuch- stellerin einzufinden zwecks öffentlicher Beurkundung des beiliegenden Pfandvertra- ges über die Errichtung eines Registerschuldbriefs für die offene Forderung von Fr. 375'000.– gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Sep- tember 2017, Dispositiv-Ziffer 5/a sowie zwecks Eintragung dieses Schuldbriefs beim Grundbuchamt (namentlich Abgabe der notwendigen Willenserklärungen für die Ein- tragung). Der Pfandvertrag (act. 3) ist diesem Urteil beigefügt. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristen- stillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 (eingegangen am 10. De- zember 2018) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 2): "1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. Keine Gerichtsgebühren zu meinen Lasten, da der Auftrag zur Errichtung längstens beim Notariat vorhanden war und Frau B. die Zeit verstreichen liess. 3. Keine Parteientschädigung." 2.1 Die Vorinstanz hielt Folgendes fest: Das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 13. September 2017
(Geschäfts-Nr. FE130430-K) sei am 3. Oktober 2017 in Rechtkraft erwachsen und vollstreckbar geworden. Der Gesuchsgegner sei mit besagtem Urteil verpflichtet worden, der Gesuchstellerin Fr. 100'000.– bis zum 31. Dezember 2017 sowie Fr. 350'000.– bis zum 31. Dezember 2019 zu bezahlen. Ausserdem sei der Ge- suchsgegner verpflichtet worden, zur Sicherstellung des Gesamtbetrages von Fr. 450'000.– auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin einen Registerschuldbrief auf der Liegenschaft D.-strasse ... in E. zu errichten. Demnach stelle die Nichtvornahme der Errichtung trotz entsprechender Aufforderung grundsätz- lich die Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung des Urteils dar, solange die Zahlungen von total Fr. 450'000.– noch nicht vollständig geleistet worden seien. Die Gesuchstellerin habe geltend gemacht, der Gesuchsgegner habe bisher von der ersten Teilzahlung lediglich Fr. 75'000.– geleistet. Trotz entsprechender Auf- forderung sei der Gesuchsgegner seiner Pflicht zur Eintragung des Register- schuldbriefes nicht nachgekommen. Angesichts der nicht vollständigen Zahlung der ersten Tranche sei das entsprechende Sicherungsbedürfnis auch klarerweise ausgewiesen, wobei aber der Sicherungsanspruch unabhängig davon sowieso bestehe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Gesuchsgegner innert Frist da- zu keine Stellung genommen, indes mit Schreiben vom 14. Oktober 2018 einen von Hand korrigierten Entwurf des Pfandvertrages eingereicht habe, bei welchem die Pfandsumme auf Fr. 350'000.– reduziert worden sei (Urk. 26 mit Verweis auf Urk. 11 und Urk. 12). Der Gesuchsgegner habe jedoch keine Urkunde einge- reicht, welche seinen sinngemässen Einwand, die Forderung sei im entsprechen- den Umfang getilgt worden, belegen würde. Darüber hinaus sei die Tilgung von der Gesuchstellerin bestritten worden (Urk. 26 mit Verweis auf Urk. 15). Damit sei erstellt, dass der Gesuchsgegner trotz entsprechender Aufforderung durch die Gesuchstellerin der in Dispositiv-Ziffer 5 a des Urteils vom 13. September 2017 festgelegten Pflicht nicht nachgekommen sei. Schliesslich qualifizierte die Vo- rinstanz die Androhung einer Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtli- che Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB als angemessen und ausreichend, weshalb sie den Gesuchsgegner – wie eingangs aufgeführt – verpflichtete (Urk. 26 S. 5).
2.2 Der Gesuchsgegner bestätigt beschwerdeweise, der Gesuchstellerin gemäss Scheidungskonvention noch Fr. 375'000.– zu schulden, wobei Fr. 25'000.– per 31. Dezember 2017 fällig gewesen seien und Fr. 350'000.– per 31. Dezember 2019 fällig würden. Er habe am 10. Oktober 2018 beim Notariat C._____ einen Registerschuldbrief über Fr. 350'000.– bestellt; die Unterlagen seien seit dem 10. Oktober 2018 beim Notariat gewesen. Die Gesuchstellerin ha- be dazu aber keine Stellung genommen. Er habe sowohl dem Gericht als auch der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass er am 15. Oktober 2018 eine Achillessehnen- Operation gehabt habe, weshalb er bis Januar 2019 krank geschrieben sei. Per 5. Dezember 2018 habe er vom Notariat einen Termin erhalten. Man habe ihm mitgeteilt, die Gesuchstellerin habe den Registerschuldbrief über Fr. 350'000.– unterzeichnet; er könne vorbeikommen. Damit habe die Gesuchstellerin während zwei Monaten nichts unternommen; vermutlich habe sie in arglistiger Art und Wei- se auf das Urteil der Vorinstanz gewartet, um eine Entschädigung auszuhandeln. Richtig sei, dass er bis dato nach wie vor den Betrag von Fr. 25'000.– schulde, welchen die Gesuchstellerin mittels Betreibung geltend mache. Diesen Betrag werde er in den kommenden Tagen bezahlen können, da er eine Liegenschaft aus dem Geschäftsvermögen per 14. Dezember 2018 verkaufe. Nach dem Ge- sagten sei die Beilage zum Urteil ("öffentliche Beurkundung über Errichtung des Registerschuldbriefes" über Fr. 375'000.–) falsch; er habe dies ja bereits am 18. Oktober 2018 beim Notariat C._____ eingereicht (Urk. 25 S. 1 f.). 3.1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisun- gen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausfüh- rungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. Au-
gust 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gera- dezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 3.1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Frei- burghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3.2.1 Der Gesuchsgegner hatte vor Vorinstanz lediglich ausgeführt, er habe dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin die Korrektur des Pfandvertrages mitge- teilt und ihm das Original zugestellt (Urk. 11). Ansonsten hatte sich der Gesuchs- gegner – abgesehen von seinen Fristerstreckungsgesuchen (Urk. 7-8; Urk. 18) – zur Sache nicht vernehmen lassen. Demgemäss sind die Ausführungen des Ge- suchsgegners, welche über das vor Vorinstanz bereits Dargelegte hinausgehen, neu und damit unzulässig und unbeachtlich (vgl. Erw. 3.1.2 hiervor). Entspre- chend ist auf die Einwendungen des Gesuchsgegners, wonach die Gesuchstelle- rin den Pfandvertrag erst mehr als zwei Monate später unterzeichnet habe, er am 5. Dezember 2018 einen Termin zur Unterzeichnung erhalten habe, er per 14. Dezember 2018 eine Liegenschaft aus dem Geschäftsvermögen verkaufe und der Gesuchstellerin aus dem Erlös den Betrag von Fr. 25'000.– bezahle, nicht weiter einzugehen. Dies gilt ebenso für die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 28/1).
3.2.2 Daran vermag auch der Einwand des Gesuchsgegners, er habe der Vorinstanz und der Gesuchstellerin seine Achillessehnen–Operation und seine damit verbundene Krankschreibung bis im Januar 2019 mitgeteilt, nichts zu än- dern: Richtig ist zwar, dass der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 30. Au- gust 2018 um Erstreckung der ihm mit Verfügung vom 21. August 2018 angesetz- ten Frist zum Erstatten der Gesuchsantwort ersucht hat (Urk. 5; Urk. 7). Diese Frist wurde ihm mit Verfügung vom 31. August 2018 bis zum 13. September 2018 erstreckt (Urk. 7). Sein erneutes Fristerstreckungsgesuch vom 11. September 2018 wurde mit Verfügung vom 13. September 2018 bewilligt und die Frist letzt- mals bis zum 30. September 2018 erstreckt (Urk. 8). Sodann klärte die Vorinstanz den Gesuchsgegner mit separatem Schreiben vom 17. September 2018 auf, dass er einen Vertreter zu bestellen habe, sollte er selber aus gesundheitlichen Grün- den nicht in der Lage sein, selbständig eine Stellungnahme zu verfassen; eine Fristerstreckung um 4 bis 6 Monate könne nicht gewährt werden (Urk. 9). Der Ge- suchsgegner liess sich hierauf erst wieder mit Schreiben vom 14. Oktober 2018 vernehmen (Urk. 11). Die ihm mit Verfügung vom 1. November 2018 angesetzte Frist erstreckte die Vorinstanz letztmals mit Verfügung vom 9. November 2018 bis zum 19. November 2018 (Urk. 18). Wiederum liess sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen. Nach dem Gesagten kann der Gesuchsgegner mit seiner Einwendung nichts zu seinen Gunsten ableiten: Wie ausgeführt, hatte ihn die Vorinstanz mit Schrei- ben vom 17. Oktober 2018 explizit und zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Fristerstreckung um 4 bis 6 Monate unter Berücksichtigung der Verfahrensart so- wie der Komplexität des vorliegenden Falles als unangemessen erscheine und es an ihm sei, einen Vertreter zu bestellen (Urk. 9). Leistet der Gesuchsgegner die- ser Aufforderung keine Folge, hat er die daraus resultierenden Konsequenzen zu tragen, zumal er vor dem 15. Oktober 2018 offensichtlich in der Lage gewesen war, schriftlich zu korrespondieren (vgl. Urk. 7, Urk. 8, Urk. 11, Urk. 12 und Urk. 28/1). Umso mehr wäre es ihm möglich gewesen, einen Vertreter zu bestel- len und diesen zu instruieren. Tut er dies nicht, hat er die Säumnisfolgen zu tra- gen. Demzufolge ist die Feststellung der Vorinstanz, der Gesuchsgegner habe sich innert Frist nicht vernehmen lassen, zutreffend und nicht zu beanstanden.
Demnach hat die Vorinstanz zu Recht aufgrund der Akten entschieden; sie hat den Anspruch des Gesuchsgegners auf Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt. 3.3 Im Übrigen beanstandet der Gesuchsgegner zu Recht nicht, vor Vor- instanz lediglich den von ihm unterzeichneten Pfandvertrag mit handschriftlich auf Fr. 350'000.– reduzierter Pfandsumme eingereicht zu haben. Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz weder behauptet noch belegt, die Errichtung des Register- schuldbriefes sei bereits eingeleitet worden. Wie vorangehend erwähnt, ist die beschwerdeweise vorgebrachte Behauptung, wonach er bereits am 10. Oktober 2018 das Gesuch um Erstellung eines Registerschuldbriefes an das Notariat C._____ gestellt habe, aufgrund des Novenverbots unbeachtlich. Sodann setzt sich der Gesuchsgegner auch nicht mit der Feststellung der Vorinstanz auseinan- der, wonach er keine Urkunden eingereicht habe, welche eine Tilgung im Umfang von Fr. 25'000.– belegten. Vielmehr bestätigt der Gesuchsgegner im Beschwer- deverfahren, von der ersten Teilzahlung mit Fälligkeit per 31. Dezember 2017 die Summe von Fr. 25'000.– noch nicht beglichen zu haben. Dementsprechend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass insgesamt Fr. 375'000.– der gesamten Schuld von Fr. 450'000.– bis zum Erlass des Urteils ausstehend waren. Demnach zielt der Einwand des Gesuchsgegners ins Leere, der dem Urteil beigefügte Pfandvertrag sei falsch. Damit hat es sein Bewenden. 3.4 Schliesslich ist auch der Einwand unbehelflich, die Gesuchstellerin ha- be die ihr zugesprochene Entschädigung in arglistiger Art und Weise herbeige- führt: Der Gesuchsgegner führt selber aus, erst nach Einreichen des Vollstre- ckungsgesuchs seitens der Gesuchstellerin den Pfandvertrag unterzeichnet und das Notariat mit der Bestellung eines Registerschuldbriefes beauftragt zu haben. Selbst wenn dem Gesuchsgegner zuzustimmen wäre – was vorliegend neben der fehlenden Zulässigkeit unbewiesen blieb –, hat er das vorliegende Verfahren ver- anlasst, da er nicht auf erste Aufforderung der Gesuchstellerin hin den Register- schuldbrief errichten liess (vgl. Urk. 4/2-3). Demgemäss wäre er auch dann kos- ten- und entschädigungspflichtig geworden, wenn die Gesuchstellerin – wie vom Gesuchsgegner behauptet – nicht zwei Monate gewartet hätte, bis sie den Pfand-
vertrag unterzeichnete. Damit bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenregelung, zumal der Gesuchsgegner nicht gegen die Höhe der ihm auferlegten Kosten und Entschädigung opponiert. 3.5 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzu- lässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegen- den Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 25, Urk. 27 und Urk. 28/1-5 so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 27. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: sf