Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV180010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 28. Juni 2018
in Sachen
A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X.
gegen
B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Y.
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Juni 2018 (EZ180001-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil der Vorinstanz vom 12. März 2018 (Urk. 11) wurde die Gesuchsgegnerin in Vollstreckung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Februar 2015 (FE140055-K) angewiesen, die ehemals eheli- che Liegenschaft unverzüglich zu verlassen (Dispositiv-Ziffer 1), und das Stadt- ammannamt Oberwinterthur wurde angewiesen, diesen Entscheid (nach Eintritt der Rechtskraft) auf erstes Verlangen des Gesuchstellers, welches innert 30 Ta- gen nach Eintritt der Rechtskraft zu stellen sei, zu vollstrecken (Dispositiv-Zif - fer 2). Eine von der Gesuchsgegnerin hiergegen erhobene Beschwerde wurde von der Kammer mit Urteil vom 28. März 2018 abgewiesen (Urk. 13). b) Am 17. Mai 2018 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Ge- such um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Vollstreckungsbegeh- rens beim Stadtammannamt ein (Urk. 14). Die Gesuchsgegnerin nahm hierzu am 7. Juni 2018 Stellung (Urk. 19). Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 stellte die Vor- instanz die Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 12. März 2018 wieder her und setzte dem Gesuchsteller eine Frist von 30 Tagen an, um das Vollstre- ckungsbegehren gestützt auf das Urteil vom 12. März 2018 beim Stadtammann- amt Oberwinterthur zu stellen (Urk. 21 = Urk. 24). c) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 25. Juni 2018 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 23 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 12. Juni 2018 des Einzelgerichts summari- sches Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur (EZ180001-K) aufzu- heben und es sei dem Gesuchsteller die mit Urteil des angerufenen Ge- richtes vom 12. März 2018 angesetzte Frist zur Vollstreckung des Ent- scheides resp. zur Stellung des Ausweisungsbegehrens beim Stadt- ammannamt Oberwinterthur nicht wiederherzustellen; 2. Es sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWSt) zu Lasten des Beschwerdegegners." d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- instanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Soweit daher die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde bloss eine eigene Sicht des Sachverhaltes und der Rechtslage vorträgt, ohne die vorinstanzlichen Erwägungen konkret zu beanstanden (Urk. 23 S. 3-5), ist darauf nicht weiter ein- zugehen. c) Die Gesuchsgegnerin macht gegen die vorinstanzlichen Erwägungen in ihrer Beschwerde geltend, die Frist zur Stellung eines Ausweisungsbegehrens laufe ab dem Zeitpunkt, in welchem ein solches Begehren erstmals gestellt wer- den könne, vorliegend ab Zugang des obergerichtlichen Beschwerdeentscheides. Der Gesuchsteller hätte deshalb das Ausweisungsbegehren innert 30 Tagen nach Mitteilung des obergerichtlichen Entscheides vom 28. März 2018 stellen müssen. Diese Frist sei dem Gesuchsteller Ende April 2018 abgelaufen. Das Gesuch des Gesuchstellers betreffend Wiederherstellung der Frist sei demgemäss verspätet erfolgt (Urk. 23 S. 5 f.). d) Die Gesuchsgegnerin scheint mit ihrer Argumentation davon auszuge- hen, dass ein Fristwiederherstellungsgesuch innert 10 Tagen nach Ablauf der (verpassten) Frist gestellt werden müsse. Dies ist unzutreffend. Gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO ist ein solches innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes ein- zureichen. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen, dass nämlich der Säumnisgrund im Abwarten der Frist für eine bundesgerichtliche Beschwerde be- standen habe und dieser Grund frühestens am 8. Mai 2018 weggefallen sei, wer- den in der Beschwerde nicht konkret beanstandet. Die Gesuchsgegnerin bringt lediglich vor, dass die Argumentation des Gesuchstellers, wonach er ein allfälliges Urteil des Bundesgericht habe abwarten wollen, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht mit dessen E-Mail vom 8. Mai 2018 (in welchem er die Gesuchs- gegnerin fragte, wann genau sie nun ausziehen wolle; Urk. 20/2) in Einklang zu bringen sei (Urk. 24 S. 5). Wieso eine nach unbenutztem Ablauf der Frist für eine bundesgerichtliche Beschwerde gestellte Anfrage nicht mit dem Abwarten dieser Frist in Einklang stehen (d.h. einer Motivation, diese abzuwarten, entgegenste- hen) sollte, ist jedoch nicht ersichtlich bzw. hat dies die Gesuchsgegnerin zumin-
dest nicht nachvollziehbar dargelegt. Damit bleibt es dabei, dass der Säumnis- grund frühestens am 8. Mai 2018 weggefallen ist. Und damit bleibt es auch dabei, dass durch Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs am 17. Mai 2018 die Frist von Art. 148 Abs. 2 ZPO gewahrt wurde. e) Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Verschulden des Gesuchstellers an der Säumnis und damit zur Fristwiederherstellung als solcher werden schliess- lich in der Beschwerde wiederum nicht beanstandet, womit es auch bei diesen bleibt. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist auszugehen von einem Streit- wert von Fr. 6'000.-- (Urk. 13 S. 5). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 600.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 28. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf