Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV180008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 12. Juni 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. April 2018 (EZ180001-D)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 verlangte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) die Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 2 des Eheschutzurteils vom 3. Oktober 2016, wonach sich die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) verpflichtet hatte, die eheliche Wohnung bi s spätestens 31. März 2017 zu verlassen (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 4/23). 2. Mit Urteil vom 6. April 2018 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 13 S. 8f.): "1. Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Diels- dorf vom 3. Oktober 2016 (Geschäftsnummer EE160056-D) wird vollstreckt und die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, die eheliche Wohnung an der C._____ ... in D._____ bis spätestens am 31. Juli 2018 zu räumen, ordnungsgemäss gereinigt zu verlassen und dem Gesuchsteller zu übergeben. 2. Das Gemeindeammannamt ...-D._____ wird angewiesen, ab dem 31. Juli 2018 auf erstes Verlangen des Gesuchstellers die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin gemäss Ziffer 1 dieses Urteils zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Die Kos- ten für die Vollstreckung sind von dem Gesuchsteller vorzuschiessen, sie sind ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt, jedoch mit dem vom Ge- suchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird ver- pflichtet, dem Gesuchsteller diesen Betrag (Fr. 350.–) zu ersetzen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. ... (Schriftliche Mitteilung) 7. ... (Beschwerde) 8. ... (Fristenstillstand)" 3. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 19. April 2018 innert Frist (vgl. Urk. 10/2) Beschwerde, mit welcher sie die Aufhe- bung der Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 und sinngemäss die Abweisung des Voll- streckungsbegehrens des Gesuchstellers verlangt (Urk. 12).
Unterschrift verweigerte (Urk. 8). Innert Frist reichte die Gesuchsgegnerin keine Stellungnahme ein, weshalb die Vorinstanz das oben wiedergegebene Urteil ge- stützt auf die Vorbringen des Gesuchstellers fällte (Urk. 13 S. 3 und S. 5). Vor dem Hintergrund, dass sich die Gesuchsgegnerin am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat, ist sie gestützt auf das im Beschwerdeverfahren geltende No- venverbot mit neuen tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen: Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Die neuen Bestreitungen der Gesuchsgegnerin sind somit unzulässig und damit unbeachtlich. Auf die Be- schwerde der Gesuchsgegnerin ist daher bereits aus diesem Grund nicht einzu- treten. c) Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgeg- neri n mi t i hren Vorbri ngen Ei nwendungen erhebt, welche im Vollstreckungsver- fahren selbst bei rechtzei ti ger Erhebung ni cht zulässig sind: Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 13 S. 5, E. 2.1.), kann die unterlegene Partei gegen die Vollstreckung nur einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, insbesondere die Til- gung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin bringt nichts dergleichen vor. Soweit sie gel- tend macht, der Auszug würde den Sohn schwer treffen und sie sei finanziell nicht in der Lage, eine eigene Wohnung zu finden, handelt es sich zudem um Ei nwän- de, welche bereits im Eheschutzverfahren Thema waren (Urk. 4/19 S. 4 und S. 5). D ennoch verpfli chtete sich die Gesuchsgegnerin damals im Rahmen der Parteive- reinbarung, dem Gesuchsteller die eheliche Wohnung zu überlassen (Urk. 4/23 S. 3, Dispositiv-Ziffer 3). Was sodann das Argument der Gesuchsgegnerin anbe- langt, sie wolle den Gesuchsteller unterstützen, welcher im Februar 2017 einen Hirnschlag erlitten und seither gesundheitliche Probleme habe, handelt es sich um die Geltendmachung ei ner veränderten tatsächlichen Situation, welche im Vollstreckungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. Im Übrigen möchte der Gesuchsteller trotz allfälligen Bedarfs auf Unterstützung den Auszug der Gesuchsgegnerin aus der ehelichen Wohnung, ansonsten er kein Vollstre- ckungsbegehren gestellt hätte.
Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen. Für das Beschwer- deverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Ge- suchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei ner Kopie von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 12. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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