Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV180005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 28. März 2018
in Sachen
A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y.
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. März 2018 (EZ180001-K)
Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. März 2018: 1. Die Gesuchsgegnerin wird in Vollstreckung von Dispositivziffer 6.II.2.b/cc) des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Februar 2015 (Ge- schäfts-Nr. FE140055-K) angewiesen, die Liegenschaft an der C.- Strasse ..., ... Winterthur, GBBl 1, Kat.-Nr. 2, unverzüglich zu verlassen, un- ter der Androhung von Zwangsvollstreckung im Widerhandlungsfall. 2. Das Stadtammannamt D. wird angewiesen, diesen Entscheid (nach Eintritt der Rechtskraft) auf erstes Verlangen des Gesuchstellers, welches innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu stellen ist, zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Der Gesuchsteller hat die Vollzugskos- ten vorzuschiessen, doch sind sie ihm von der Gesuchsgegnerin zu erset- zen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von Fr. 700.– (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Beschwerdeanträge: "1. Es sei das Urteil vom 12. März 2018 des Einzelgerichts summari- sches Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur (EZ180001-K) aufzuheben; 2. Es sei dieser Beschwerde aufschiebenden Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWSt) zu Lasten des Beschwerdegegners." Erwägungen: 1. a) Am 16. Januar 2018 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksge- richt Winterthur (Vorinstanz) ein Gesuch auf Anweisung der Gesuchsgegnerin zur Räumung der ehemals ehelichen Liegenschaft ein. Nach Einholung einer Stel- lungnahme der Gesuchsgegnerin fällte die Vorinstanz am 12. März 2018 das ein- gangs aufgeführte Urteil (Urk. 11 = Urk. 14).
b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 23. März 2018 fristgerecht Be- schwerde erhoben und die eingangs aufgeführten Beschwerdeanträge gestellt (Urk. 13). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit dem vorliegenden Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf das rechtskräftige und damit vollstreckbare Scheidungsurteil des Bezirks- gerichts Winterthur vom 12. Februar 2015, in welchem die Gesuchsgegnerin ver- pflichtet werde, per 1. Januar 2018 die Liegenschaft zu verlassen. Die Gesuchs- gegnerin habe dies bis anhin nicht getan und im Scheidungsurteil selbst seien keine Vollstreckungsmassnahmen vorgesehen. Die Gesuchsgegnerin wende u.a. ein, der Gesuchsteller habe sich widersprüchlich verhalten, weshalb das Vollstre- ckungsgesuch rechtsmissbräuchlich sei; eine Beachtung dieses Einwands des Rechtsmissbrauchs komme jedoch von vornherein nicht in Frage, wenn – wie vor- liegend – eine Abänderung des Sachentscheids möglich gewesen wäre (die übri- gen, von der Vorinstanz verworfenen Einwendungen der Gesuchsgegnerin sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr umstritten). Die Gesuchsgegnerin habe da- mit keine Einwände im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO erhoben. Das Scheidungs- urteil sei somit antragsgemäss zu vollstrecken (Urk. 14 S. 2 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
Soweit daher die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde bloss eine eigene Sicht des Sachverhaltes vorträgt, ohne konkrete Rügen einer unrichtigen vor- instanzlichen Feststellung desselben zu erheben (Urk. 13 S. 3-5), ist darauf nicht weiter einzugehen. c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe ge- mäss dem Scheidungsurteil die Kosten der Liegenschaft nur während der Aus- übung ihres Wohnrechts ganz zu tragen; aufgrund des je hälftigen Miteigentums- anteils seien die Kosten bei Nichtausübung des Wohnrechts entsprechend je hälf- tig zu tragen. Der Gesuchsteller habe im Jahre 2017 entgegen dem Scheidungs- urteil eine alleinige Tragung der Kosten durch die Gesuchsgegnerin auch über den 1. Januar 2018 hinaus verlangt. Damit habe der Gesuchsteller die im Schei- dungsverfahren getroffene Vereinbarung selber und in einem entscheidenden Punkt abgeändert. Diese eigene Abänderung des Gesuchstellers beschlage sei- nen im Vollstreckungsverfahren geltend gemachten Anspruch im Kerngehalt; in- dem er die Räumung gestützt auf den Vollstreckungstitel verlange und dabei in Abänderung desselben die Gesuchsgegnerin zur alleinigen Kostentragung ver- pflichte, verhalte er sich widersprüchlich. Dies stelle einen Fall von Rechtsmiss- brauch dar. Die Gesuchsgegnerin habe darauf vertrauen dürfen, dass sie weiter- hin in der Liegenschaft wohnen bleiben dürfe (Urk. 13 S. 5 f.). d) Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Gesuchsgegnerin behauptet, der Gesuchsteller habe ihr mehrfach mitgeteilt, er werde nach ihrem Auszug kei- nen Beitrag an die Kosten der Liegenschaft bezahlen (Urk. 9 S. 4). Dass hieraus ein Vertrauen von ihr begründet worden sein soll, sie müsse nicht ausziehen (per 1. Januar 2018), ist nicht nachzuvollziehen, nachdem schon nach eigener Be- hauptung von Verhältnissen nach dem Auszug die Rede war. Dies wird noch ver- stärkt durch die Schreiben des Gesuchstellers und seiner Rechtsvertreterin vom 6. Februar 2017, 23. Februar 2017, 14. September 2017 und 15. November 2017, wo stets auf den Auszug spätestens per 1. Januar 2018 gedrängt wurde (vgl. Urk. 3/3-6). Von einem durch das Verhalten des Gesuchstellers begründeten Ver- trauen der Gesuchsgegnerin auf einen Verbleib in der Liegenschaft kann keine Rede sein.
e) Ebenso zu verwerfen ist das Beschwerdevorbringen, der Gesuchsteller habe durch sein Verlangen der weiterhin alleinigen Kostentragung die mit Schei- dungsurteil vom 12. Februar 2015 genehmigte Konvention abgeändert; ein Schei- dungsurteil kann (zumindest nicht ohne entsprechenden Vorbehalt) selbstredend nicht durch eine der Parteien einseitig bzw. eigenmächtig abgeändert werden. Ei- ne beachtliche Abänderung des Scheidungsurteils vom 12. Februar 2015 liegt nicht vor; dasselbe ist nach wie vor rechtskräftig und vollstreckbar. f) Weitere Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen enthält die Beschwerde nicht. Diese erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. Damit erweist sich das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 600.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 28. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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