Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV180004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D . Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. C h. Büchi Beschluss vom 5. April 2018
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Dr. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. August 2017 (EZ170035-L)
Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2018 (vormaliges Verfahren: RV170007-O)
Nach Einsicht in das Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung am Bundesge- richt vom 1. März 2018, womit in Gutheissung der Beschwerde und dahingehen- der Aufhebung der Urteile RV170007-O/U und RV 170008-O/U der Kammer vom 22. Dezember 2017 der Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n für das erst- und zweitinstanzliche Exequaturverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und die Sache zur Bestimmung des Honorars ihres Rechtsvertreters, Fürsprecher Dr. X._____, für die kantonalen Verfahren an die Kammer zurückgewiesen wurde (Urk. 16 S. 7, Disp.-Ziff. 1 und 2), sowie
nach Einsicht in die Eingabe von Fürsprecher Dr. X._____ vom 20. März 2018, womit er für sei ne Bemühungen und Barauslagen als unentgeltli cher Rechtsvertreter der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin im ersti nstanzli chen Verfahren um Auszahlung ei ner Entschädi gung von Fr. 2'196.10 (Fr. 2'050.– [Ho- norar] + Fr. 146.10 [Barauslagen]) sowie für die Verfahren RV170007 und RV170008 zusammen eine Entschädigung von Fr. 1'314.50 (inkl. Barauslagen) verlangt, weshalb es sich rechtfertigt, ihm für die beiden Verfahren jeweils die Hälfte (Fr. 657.25) seiner Aufwendungen zu vergüten, da diese nicht nach dem jeweiligen Verfahren ausgeschieden wurden, da die Entschädigungen als angemessen erscheinen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2, § 9, § 11 Abs. 1 und zusätzli ch i m zwei ti nstanzli che n Verfahren § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV), da kein Mehrwertsteuerzusatz zu entrichten ist, weil die Gesuchstelleri n und Beschwerdeführerin i m Ausland wohnhaft i st,
wird beschlossen: 1. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides des Einzelgerichts Audienz am Bezi rks- gericht Zürich vom 4. August 2017 (Geschäfts-Nr. EZ170035-L) wird wie folgt ergänzt: "3. Die Entscheidgebühr von Fr. 100.– wird der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten." 2. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides der Kammer vom 22. Dezember 2017 (Geschäfts-Nr. RV170007-O) wird wie folgt ergänzt: "4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten." 3. Fürsprecher Dr. X._____ wi rd für sei ne Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin i m ersti nstanzli che n Verfahren mit Fr. 2'196.10 und im zweitinstanzlichen Verfahren (RV170007) mit Fr. 657.25, also total Fr. 2'853.35, aus der Ge- richtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin ge- mäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an Fürsprecher Dr. X._____ (im Doppel für sich und die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin) gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse und die Vorinstanz.
Zürich, 5. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. C h. Büchi
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