Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV180002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 9. März 2018
i n Sachen
A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch B.
gegen
C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Anerkennung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 20. Dezember 2017 (EZ170023-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 23. März 2017 stellte der Gesuchsteller beim Gemeindeamt des Kantons Zürich das Gesuch um Anerkennung des Urteils des Amtsgerichts i n D._____ (Serbien) vom 7. Mai 2009 (P.Nr. 104/09) betreffend Schei dung (Urkunde 2). Das Gemeindeamt des Kantons Zürich überwies dieses Gesuch am 4. April 2017 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich (Vor- i nstanz; Urk. 1). Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 9. Juni 2017 Frist zur Bezei chnung ei nes Zustellungsdomizils in der Schweiz an (Urk. 7). Der Gesuchsteller kam dieser Aufforderung ni cht nach. Mi t Verfügung vom 20. Dezember 2017 trat die Vori nstanz auf das Anerkennungsgesuch vom 23. März 2017 nicht ein und auferlegte die Kosten dem Gesuchsteller (Urk. 22 = Urk. 28). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 23. Februar 2018 Beschwerde er- hoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 27): Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2017 sei aufzu- heben und das (Scheidungs-)Urteil des Amtsgerichts in D._____ vom 7. Mai 2009 (P.Nr. 104/09) sei anzuerkennen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Gesuchsteller hat, wie erwähnt, trotz entsprechender Auffor- derung kein Zustellungsdomizil (Adresse für die Zustellung von Gerichtsentschei- den) i n der Schwei z bezei chnet. D aher können Zustellungen an i hn durch Publi- ka tion im kantonalen Amtsblatt erfolgen (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO), was dem Ge- suchsteller in der Verfügung vom 9. Juni 2017 auch angedroht wurde (Urk. 7). Dementsprechend wurde die angefochtene Verfügung dem Gesuchsteller mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich am tt.mm.2017 eröffnet (Urk. 24, Urk. 26). Die Zustellung gilt damit als an diesem Tag erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO).
b) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die angefochtene Ver- fügung beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 335 Abs. 3 und Art. 339 Abs. 2 ZPO). Dies ist denn auch in der angefochtenen Verfügung korrekt angegeben worden (Urk. 28 Seite 4 unten). Die Beschwerdefrist lief demzufolge am 8. Januar 2018 ab (Art. 142, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Frist wird einge- halten, wenn die Beschwerde bis Fristablauf entweder beim Obergericht einge- reicht wird oder zu Handen des Obergerichts der Schweizerischen Post oder ei- ner schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). c) Vorliegend wurde die Beschwerde erst am 23. Februar 2018 der Post i n E._____ (Serbien) übergeben und ist sogar erst am 27. Februar 2018 bei der Schweizerischen Post und am 1. März 2018 beim Obergericht eingetroffen (vgl. Briefumschlag bei Urk. 27). Die Beschwerde ist daher (weit) verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden. 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchgegnerin ist für das Beschwerdeverfahren schon mangels relevanter Umtriebe keine Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Adresse der Gesuchsgegnerin ist nicht bekannt (Urk. 30). Eine Zu- stellung des vorliegenden Entscheids an sie kann unterbleiben, da ihr daraus kein Nachteil erwächst. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Züri ch, 9. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf