Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV170013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 5. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 22. November 2017 (EZ170011-K)
Erwägungen: Mit Eingabe vom 23. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 22. November 2017 und beantrag- te unter anderem, es sei superprovisorisch über einen Teil i hrer Begehren zu ent- scheiden und der Beschwerde die aufschiebende Wi rkung zu erteilen (Urk. 21A+B S. 2). Mit Verfügung vom 23. November 2017 wies die Präsidentin der Kammer diese Anträge ab (Urk. 25). Mit Schreiben vom 24. November 2017, beim Obergericht eingegangen am 27. November 2017, zog die Beschwerdefüh- rerin die Beschwerde zurück (Urk. 26A+B). Das Verfahren ist entsprechend abzu- schreiben. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner für das Rechtsmittelverfahren keine Partei- entschädi gung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zwei ti nstanzli che n Verfahrens werden der Be- schwerdeführeri n auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von Urk. 21B, Urk. 23, Urk. 24/1-10 und Urk. 26B, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 5. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: sf