Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV170008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic . i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 22. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Dr. X._____
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich
betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (unentgeltliche Rechts- pflege)
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 4. August 2017 (EZ170035-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Beschluss Nr. 6 f 48/13 des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, Abtei- lung Familiengericht, vom 17. September 2015 wurde die Ehe der Parteien ge- schieden (Urk. 3/2). Im Rahmen des damaligen Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien hinsichtlich des Freizügigkeitsguthabens bei der Stiftung Auffangein- richtung BVG am 8. September 2015 eine gerichtlich protokollierte und bewilligte Vereinbarung, wonach die während der Ehezeit erworbene Austrittslei stung i m Si nne von Art. 122 ZGB hälftig zu teilen ist (Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/3 S. 2). Mit Entscheid vom 4. August 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um Vollstreckba- rerklärung ab. Sodann wies sie das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerde- führerin (fortan Gesuchstellerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 100.– der Gesuchstellerin (Urk. 5 S. 5 = Urk. 8 S. 5). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 18. August 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 21. August 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 10): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 4. August 2017 sei vollumfänglich auf- zuheben. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen 6F 48/13 vom 08./17.09.2015 sei zu anerkennen und die betreffend Versorgungsausgleich getroffene Vereinbarung sei in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären. Sodann sei die Stiftung Auffangeinrich- tung BVG richterlich anzuweisen, den Betrag von CHF 56'286.34 auf das Freizügig- keitskonto von Frau A._____ bei der Raiffeisenbank ..., ... [Adresse], IBAN CH..., zu überweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der Unterzeichnende als unent- geltlicher Rechtsvertreter zuzuweisen. 5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der Un- terzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzuweisen."
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 7, Urk. 10 und Urk. 11/3-6 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 56'826.34. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 22. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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