Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV170007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichteri n D r. D . Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic . i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 22. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Dr. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 4. August 2017 (EZ170035-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Beschluss Nr. 6 f 48/13 des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, Abtei- lung Familiengericht, vom 17. September 2015 wurde die Ehe der Parteien ge- schieden (Urk. 3/2). Im Rahmen des damaligen Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien hinsichtlich des Freizügigkeitsguthabens des Gesuchsgegners bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 8. September 2015 eine gerichtlich pro- tokollierte und bewilligte Vereinbarung, wonach die während der Ehezeit erwor- bene Austri ttslei stung i m Si nne von Art. 122 ZGB hälftig zu teilen ist (Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/3 S. 2). Mit Entscheid vom 4. August 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um Vollstreckbarerklärung ab. Sodann wies sie das Gesuch der Gesuch- stellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 100.– der Gesuchstellerin (Urk. 5 S. 5 = Urk. 8 S. 5). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 18. August 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 21. August 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 10): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 4. August 2017 sei vollumfänglich auf- zuheben. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen 6F 48/13 vom 08./17.09.2015 sei zu anerkennen und die betreffend Versorgungsausgleich getroffene Vereinbarung sei in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären. Sodann sei die Stiftung Auffangeinrich- tung BVG richterlich anzuweisen, den Betrag von CHF 56'286.34 auf das Freizügig- keitskonto von Frau A._____ bei der Raiffeisenbank ..., ... [Adresse], IBAN CH..., zu überweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der Unterzeichnende als unent- geltlicher Rechtsvertreter zuzuweisen. 5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der Un- terzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzuweisen."
dung komme und die zwingend konzipierte Regelung des ZGB nicht durch ein Verfahren im Ausland ausgehebelt werden könne (Urk. 8 S. 3 f. mit Verweis auf die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorge- ausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4887, S. 4927). Dasselbe gelte für die Ergänzung oder Abänderungen von Entscheidungen über die Schei- dung oder die Trennung. Auch hier werde eine ausschliessliche Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte statuiert und schweizerisches Recht für anwendbar er- klärt. Hätten die Parteien keinen Wohnsitz in der Schweiz und seien sie nicht Schweizer Bürger, bestehe eine ausschliessliche Zuständigkeit am Sitz der Vor- sorgeeinrichtung (vgl. Art. 64 rev. IPRG). Vorliegend gehe es um eine Vereinbarung, die vor Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 1 bis rev. IPRG geschlossen worden sei. Das Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung sei aber erst nach dessen Inkrafttreten gestellt worden. Der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland vom 2. November 1929 enthalte keine Übergangsregelung, weshalb auf die im IPRG verankerten Grundsätze zurückgegriffen werden müsse (Urk. 8 S. 4 mit Verweis auf BSK IP RG-Geiser/Jametti, Art. 196 Abs. 2). Nach Art. 199 IPRG sei im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung grundsätzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Exequaturentscheides abzustellen. Es sei unerheblich, wann der ausländische Entscheid ergangen sei (Urk. 8 S. 4 mit Verweis auf BSK IP RG-Geiser/Jametti, Art. 199 N 1 und 6; ZK IPRG-Volken, Art. 199 N 18). Art. 199 schweige sich darüber aus, wie zu entscheiden sei, wenn die Anerken- nung nach früherem Recht möglich gewesen sei, nach neuem aber nicht mehr. Dazu werde aber Folgendes vertreten: Sei beim Rechtswechsel ein Begehren um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung hängig und müsste dieses nach dem neuen Recht abgewiesen werden, so sei der ausländische Entscheid dennoch anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, wenn dies nach dem alten Recht möglich gewesen wäre (Urk. 8 S. 4 mit Verweis auf BSK IPRG-Geiser/Jametti, Art. 199 N 7 m.w.H.). Da die Gesuchstellerin ihr Gesuch aber nach Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 1 bis rev. IRPG anhängig gemacht habe, helfe ihr dies nicht weiter. Damit sei festzuhalten, dass das Schweizer Recht für den Vorsorgeauslgeich eine ausschliessliche Zuständigkeit zu Gunsten der Schweizer Gerichte vorsehe, die in
vorliegender Konstellation zu berücksichtigen sei. Aus diesem Grunde könne die Vereinbarung vom 8. September 2015 nach Art. 1 (i.V.m. Art. 8) des Staatsvertra- ges vom 2. November 1929 nicht anerkannt werden, weshalb das Gesuch abzu- weisen sei. Vielmehr wäre eine Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils in der Schweiz ins Auge zu fassen (Urk. 8 S. 5). 3.3 Die Gesuchstellerin beanstandet, dass di e Vori nstanz zu Unrecht auf Art. 63 Abs. 1 bis IPRG verwiesen habe; diese Bestimmung sei nicht einschlägig, da sie lediglich dann zur Anwendung gelange, wenn das Gericht auch für die Scheidung zuständig sei. Letzteres aber sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da die Scheidung in Deutschland durchgeführt worden sei. Es könne diskutiert wer- den, ob vorliegend stattdessen Art. 64 Abs. 1 bis IPRG zur Anwendung komme; dies würde zum selben Resultat führen, da mit dieser Bestimmung ebenso eine ausschliessliche Zuständigkeit festgehalten worden sei für den Fall, dass die Scheidung im Ausland ausgesprochen worden sei. Würde diese Bestimmung so interpretiert und komme sie vorliegend auch in zeitlicher Hi nsi cht zur Anwendung, wäre der angefochtene Entscheid im Ergebnis richtig. Dies treffe indes nicht zu: Das Bezirksgericht Winterthur haben einen gleich gelagerten Fall anders beurteilt, nämlich dahingehend, dass gemäss Art. 407c ZPO das neue Recht nur i n den Scheidungsverfahren zur Anwendung gelange, die am 1. Januar 2017 hängig seien. Da das Scheidungsverfahren abgeschlossen sei, gelange das neue Recht nicht zur Anwendung (Urk. 7 S. 4 ff. mit Verweis auf EZ160019-K/U vom 4. April 2017). Der Gesetzgeber habe im Rahmen der Gesetzesrevision zum Vorsorge- ausgleich bei Scheidung keine explizite Übergangsregelung für ausländische Ge- richtsurteile erlassen. Entsprechend sei das Bezirksgericht Winterthur dem Grundsatz gefolgt, der sich im gesamten Scheidungsrecht durchgesetzt habe: Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten von Gesetzesänderungen rechtshän- gig seien, werde neues Recht angewandt, während bereits rechtskräftige Urteile, auch ausländische, durch eine Gesetzesänderung nicht beeinträchtigt würden. Diese Übergangsregelung habe der Gesetzgeber bei der neuesten Gesetzesän- derung ni cht nur i n Art. 407c ZPO, sondern auch in Art. 7d SchlT ZGB festgehal- ten. Entsprechend rechtfertige es sich gemäss dieser klaren Übergangsregelung, auch bei der Vollstreckung von ausländischen Entscheiden darauf abzustellen. Im
Ausland geschiedene Ehepaare, die durch ein Urteil den Vorsorgeausgleich re- gelten, hätten im entsprechenden Zeitraum auf die Vollstreckbarkeit in der Schweiz vertraut. Entsprechend rechtfertige es sich, das vorliegende Urteil für vollstreckbar zu erklären (Urk. 7 S. 6 f.). 3.4.1 Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ist mit der Vorinstanz daran festzuhalten, dass allein das Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Aner- kennung und Vollstreckung von geri chtli chen Entschei dungen und Schi edssprü- chen vom 2. November 1929 (fortan Abkommen vom 2. November 1929) an- wendbar ist. Die Übergangsbestimmungen des Internationalen Privatrechts (IP RG) gelangen auf völkerrechtliche Verträge wie den Vorliegenden nicht zur Anwendung, da Art. 1 Abs. 2 diese ausdrücklich vorbehält. Entsprechend können die Bestimmungen des IPRG keine analoge Anwendung finden, wenn sich aus dem entsprechenden Vertrag eine andere Regelung ergibt. Ist den Verträgen in- dessen mit Bezug auf das Übergangsrecht ni chts zu entnehmen – auch ni cht durch Auslegung –, muss auf die sowohl im IPRG wie auch im SchlT ZGB veran- kerten allgemeinen Grundsätze zurückgegriffen werden. Dabei ist i ndessen auch das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 zu beachten (SR 0.111; BSK IPRG-Geiser/Jametti, Art. 196 N 2). 3.4.2 Vorliegend enthält das Abkommen vom 2. November 1929 keine Übergangsregelung. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wird gemäss dessen Art. 1 ein Entscheid im anderen Staat anerkannt, wenn für die Gerichte des Staa- tes, in dessen Gebiet die Entscheidung gefällt wurde, eine Zuständigkeit nach Massgabe des Artikels 2 begründet war und nicht nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet die Entscheidung geltend gemacht wird, für dessen Gerichte eine ausschliessliche Zuständigkeit besteht. Immerhin kann diesem Wortlaut entnom- men werden, dass bei der Prüfung, ob eine ausschliessliche Zuständigkeit im An- erkennungsstaat besteht, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung im ent- scheidenden Staat abgestellt wird, sondern auf den Zeitpunkt des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens, da in diesem Zeitpunkt keine ausschliessliche Zu- ständigkeit bestehen darf. So lautet der Wortlaut denn auch auf "besteht" und
nicht auf "bestand". Dem Abkommen kann hi nsi chtli ch der übergangsrechtlichen Thematik mittels weitergehender Auslegung ni chts entnommen werden. 3.4.3 Gemäss Art. 4 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Ver- träge vom 23. Mai 1969 gelangt dieses nur auf solche (internationalen) Verträge zur Anwendung, die von Staaten geschlossen werden, nachdem das Überein- kommen für sie in Kraft getreten ist. Da das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 für Deutschland am 20. August 1987 und für die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft getreten ist, findet es vorliegend keine Anwendung. 3.4.4 Damit ist auf die lex fori zurückzugrei fen. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist Art. 407c ZPO nicht einschlägig, da sich die Parteien vorlie- gend ni cht i n einem Scheidungsverfahren befinden, sondern in einem Anerken- nungs- und Vollstreckungsverfahren. Entsprechend aber ist auf die übergangs- rechtlichen Bestimmungen des IPRG zuzugreifen. Art. 199 IPRG, welcher die Übergangsregelung betreffend Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen beinhaltet, äussert sich dahinge- hend, dass sich die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung aus- ländischer Entscheide, deren Begehren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig si nd, nach diesem Gesetz richten. Vorliegend hat di e Gesuchstelleri n i hr Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung sogar erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts anhängig gemacht hat. In mai ore mi nus lässt sich aus Art. 199 IPRG für diesen Fall ableiten, dass sich die Voraussetzungen zur Anerkennung und Vollstreckung umso mehr nach dem neuen Recht zu ri chten haben, wenn ei n Gesuch um Anerkennung und Vollstreckung nach Inkrafttreten der neuen Best- immungen hängig gemacht worden ist. Art. 199 IPRG bewirkt, dass ein ausländi- scher Titel unabhängig von der Frage, wann er ergangen ist, in der Schweiz mit Inkrafttreten des IPRG anerkannt und vollstreckt werden muss, wenn dies nach den neuen Bestimmungen möglich ist. Die indirekten Zuständigkeitsregeln des IPRG erhalten insoweit rückwirkende Kraft (BSK IP RG-Geiser/Jametti, Art. 199 N 6). Dies bedeutet nicht nur, dass ausländische Entscheidungen, die nach dem 1. Januar 2017 über Ansprüche gegenüber schweizerischen Vorsorgeeinrichtun- gen ergangen sind, in der Schwei z ni cht mehr anzuerkennen und zu vollstrecken
sind. Aufgrund der rückwirkenden Kraft von Art. 199 IPRG gilt dies unabhängig von der Frage, wann die ausländische Entscheidung ergangen ist (FamKomm Scheidung/Jametti/Weber, Anh. IPR N 89). Aus Art. 196 IPRG ergibt sich nichts anderes. Danach ist für die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung auslän- discher Entscheidungen grundsätzlich von der Anwendbarkeit der geltenden Best- immungen auszugehen. So gelten nach Art. 196 Abs. 2 IPRG, zweiter Satz, neu die neuen Besti mmungen (von Art. 25 ff. IPRG), wenn der Anerkennungs- und Exequaturentscheid nach dem 1. Januar 1989 zu fällen ist, selbst wenn der Ent- scheid im Ausland vor dem 1. Januar 1989 gefällt worden ist (ZK IPRG-Volken, Art. 199 N 18; so auch Kren Kostkiewiecz, OFK-IPRG/LugÜ, IPRG 199 N 1). Sodann hält auch die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) vom 29. Mai 2013 fest, dass die in Art. 63 Abs. 1 bis IP RG statuierte ausschliessliche Zuständigkeit zwei Folgen habe, nämlich dass die Ehegatten in diesen Fällen keinen anderen Gerichtsstand mehr vereinbaren könnten und zweitens, dass ausländische Entscheidungen über die Teilung von Guthaben bei schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen nicht aner- kannt würden. Selbst wenn der Ansicht der Gesuchstellerin zu folgen und nicht von der Anwendbarkeit von Art. 63 Abs. 1 bis IPRG, sondern von Art. 64 Abs. 1 bis IP RG auszugehen ist , ändert sich diesbezüglich nichts, da auch nach der letztge- nannten Besti mmung ei ne ausschliessliche Zuständigkeit in der Schweiz veran- kert worden ist. Diesbezüglich hält die Botschaft entsprechend fest, dass sich dadurch, dass neu ausländische Entscheidungen über den Ausgleich schweizeri- scher Vorsorgeguthaben nicht mehr anzuerkennen seien, die in der Praxis häufi- ge Frage erübrige, ob eine ausländische Entscheidung in Bezug auf solche Gut- haben unvollständig und deshalb ergänzungsbedürftig sei (BBI 2013 4887, S. 4927 f. und S. 4930). Damit kann die Frage, ob Art. 63 Abs. 1 bis IPRG oder Art. 64 Abs. 1 bis IPRG zur Anwendung gelangen, letztlich offengelassen werden. Schliesslich ergibt sich nichts anderes auch aus den SchlT ZGB: So gilt für die berufliche Vorsorge bei Scheidung das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten i st (Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB).
3.4.5 Damit aber ist dem Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis zuzustim- men; die Beschwerde ist abzuweisen. 3.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Die Gesuchstellerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Dieses ist zufolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. voranstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Züri ch, 22. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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