Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV170003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. R. Blesi Keller Urteil vom 22. Juni 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Meilen
betreffend Vollstreckung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. April 2017 (EZ170001-G)
Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren-Nr. EZ170001-G (A._____ [vormals B.], Gesuchstellerin, und C., Gesuchsgegner) wurden mi t Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Dezember 2006 geschieden. Gemäss genehmigter Vereinbarung der Parteien vom 31. August 2006 wurde das dazumal im Miteigentum der Parteien stehende Grundstück am D.-Weg ... i n E. mit Eintritt der Rechtskraft des Schei dungsurtei ls in das Alleineigentum des Gesuchsgegners übertragen (Urk. 4/3/1 S. 5, Dispositivziffer 3/16 lit. a). Im Weiteren verpflichtete sich der Gesuchs- gegner dazu, mit der Gesuchstellerin einen Mietvertrag über die Liegenschaft ab- zuschliessen, wobei die Konditionen betreffend Vertragsdauer, Mietzins und Ne- benkosten explizit in der Vereinbarung festgelegt wurden. Es wurde festgehalten, dass die Miete im Grundbuch vorgemerkt werde. Die Kosten der Vormerkung sei- en von den Parteien je zur Hälfte zu tragen (Urk. 4/3/1 S. 6, Dispositivziffer 3/16 lit. c). Sodann wurde vereinbart, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin ein bis am 31. Dezember 2020 befristetes Vorkaufsrecht an der Liegenschaft in E._____ ei nräumt. Das Vorkaufsrecht werde unter hälftiger Übernahme der Kos- ten von den Parteien öffentlich beurkundet und im Grundbuch vorgemerkt (Urk. 4/3/1 S. 7, Dispositivziffer 3/16 lit. d). Zudem verpflichtete sich der Gesuchsgeg- ner dazu, der Gesuchstellerin zur Abgeltung ihrer güter- und vorsorgerechtlichen Ansprüche ei ne Ausglei chszahlung in der Höhe von Fr. 90'000.– bzw. Fr. 20'449.– zu leisten. Die Gesuchstellerin verzichtete bis zum Verkauf der Lie- genschaft bzw. bi s zu i hrem Auszug aus dieser auf die Geltendmachung der Be- träge. Der Gesuchsgegner verpflichtete sich, zulasten der Liegenschaft "ein ent- sprechendes Grundpfand zugunsten der Gesuchstellerin zu errichten" (Urk. 4/3/1 S. 7, Dispositivziffer 3/16 lit. e). Der Bestand der Ansprüche der Gesuchstelleri n gemäss Scheidungsurteil ist unbestritten. Seit der Rechtskraft des Scheidungsur- teils am 19. Januar 2007 wurde indes weder die Miete noch das Vorkaufsrecht im
Grundbuch vorgemerkt. Auch das Grundpfandrecht zulasten der Liegenschaft wurde ni cht erri chtet. 1.2. Mit Eingabe vom 17. Januar 2017 stellte die Gesuchstellerin bei der Vori nstanz ein Vollstreckungsgesuch. Sie beantragte, es sei das Grundbuchamt F._____ anzuweisen, die Ansprüche (Miete, Vorkaufsrecht) gemäss Schei dungs- urtei l i m Grundbuch vorzumerken und es sei dem Gesuchsgegner unter Strafan- drohung nach Art. 292 StGB und unter Androhung ei ner Ordnungsbusse zu be- fehlen, das Grundpfand gemäss Scheidungsurteil zu erri chten (Urk. 4/1 S. 2 f., Anträge 1 bis 3). Weiter ersuchte die Gesuchstellerin um Erlass von superproviso- rischen Massnahmen (Urk. 4/1 S. 4). Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 wurde (unter anderem) das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen abge- wiesen (Urk. 4/6). Ein von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Januar 2017 diesbezüglich gestelltes Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung vom 23. Januar 2017 ebenfalls abgewiesen (Urk. 4/10; Urk. 4/11). Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvor- schuss von Fr. 7'750.– zu leisten (Urk. 4/17 S. 3, Dispositivziffer 2). In der Folge stellte sie mit Eingabe vom 21. Februar 2017 ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands (Urk. 4/19 S. 1). Mit Verfügung vom 3. März 2017 wies die Vori nstanz das Gesuch der Gesuchstellerin "um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege" zufolge Aussichtslosigkeit der anhängig gemachten Begehren ab (Urk. 4/21 S. 6 ff. und S. 11, Dispositivziffer 1). Sie setzte ihr erneut Frist zur Leistung des Kos- tenvorschusses an (Urk. 4/21 S. 11, Dispositivziffer 3). Mit Eingabe vom 24. März 2017 änderte die Gesuchstellerin ihre Vollstreckungsanträge ab (Urk. 4/24 S. 1 f.). Gleichzeitig stellte sie das Gesuch, es sei die Verfügung vom 3. März 2017, was die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege betreffe, in Wieder- erwägung zu ziehen und das entsprechende Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung gutzuheissen. Im Eventualstandpunkt ersuchte die Gesuchstellern um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 4/24 S. 3). Mit Verfügung vom 11. April 2017 wies die Vori nstanz das Wiederer-
wägungsgesuch sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 3 S. 5, Dispositivziffer 1). 2. Gegen die vorgenannte Verfügung hat die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) innert Frist Beschwerde erhoben (Urk. 1; Urk. 4/27/1). Sie stellt den folgenden Antrag (Urk. 1 S. 2): "Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 11. April 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin in Gut- heissung des neuerlichen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege ein- schliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung durch den Unterzeich- neten zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt) zu Lasten des Staates." Mit Verfügung vom 26. April 2017 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 6 S. 3, Dispositivziffer 1). Mit der vorliegenden Beschwerde nicht an- gefochten wurde die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs durch die Vor- i nstanz. 3. Dem Gesuchsgegner im Hauptverfahren kommt im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_381/2013 vom 19. Au- gust 2013, E. 3.2 m.Hi nw.), weshalb von ihm keine Beschwerdeantwort einzuho- len ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf das Einholen einer Stellungnahme der Vor- i nstanz (Art. 324 ZPO) ist zu verzichten. 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Ei ntretensvoraussetzung) mi t den Ausführungen der Vori nstanz auseinanderzu- setzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3 m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerüg- ten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1
ZPO). Es herrscht – auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterste- hen – grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch un- echte Noven. Sie müssen aber zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 466 E. 3.4). 5. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend nur soweit notwendig einzugehen.
II. 1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pfl ege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltli- chen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf ei- gene Rechnung und Gefahr ni cht führen würde, ni cht deshalb anstrengen kön- nen, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten be- stehen, beurtei lt si ch aufgrund ei ner summari schen Prüfung nach den Verhältnis- sen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). 2. Die Vorinstanz hielt dafür, die Beschwerdeführerin begründe ihr neuerli- ches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass sich die beiden An-
nahmen in der Verfügung vom 3. März 2017 (fehlende Mitwirkung der Beschwer- deführerin und Kooperationsbereitschaft des Gesuchsgegners), mit welchen die Aussichtslosigkeit des Vollstreckungsgesuchs begründet worden sei, als unzutref- fend erweisen würden. Gemäss Vorinstanz stellt nicht jede Urkunde, welche ein neueres Datum [als der gefällte erste Entscheid] trägt, ein Novum im rechtlichen Sinne dar. Vielmehr umfasse der Begriff der Noven erstmalige Sachvorbringen (neue Tatsachen oder Beweismittel), welche nach Eintritt der Novenschranke vorgebracht würden und dazu dienten, die gestellten Sachanträge in Form von Rechtsbehauptungen zu begründen und zu beweisen. Die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin und die neu eingereichten Unterlagen würden zwar allenfalls etwas über die (fehlende) Kooperationsbereitschaft des Gesuchsgegners - dies allerdings einzig in Bezug auf die Eintragung des bestehenden Mietvertrags - aussagen, sie würden jedoch ni chts Neues hi nsi chtli ch der i m Schei dungsurtei l vom 13. Dezember 2006 fehlenden einseitigen, unbedingten Verpflichtung des Gesuchsgegners vorbringen. Die Aussichtslosigkeit des Vollstreckungsgesuchs sei in der Verfügung vom 3. März 2017 in erster Linie damit begründet worden, dass aus dem Wortlaut des Scheidungsurteils keine einseitige Verpflichtung des Gesuchsgegners hervorgehe, sondern die Umsetzung der Begehren der Be- schwerdeführerin hinsichtlich vorgängiger öffentlicher Beurkundung und gemein- samer Kostentragung ihrer Mitwirkung bedürfe. Diesbezüglich bringe die Be- schwerdeführerin keine Noven vor und die neuen Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin würden nichts an der fehlenden einseitigen, unbedingten Verpflichtung des Gesuchsgegners zu ändern vermögen. Die Verhältnisse hätten sich demnach nicht geändert. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung würden als nicht er- füllt erscheinen. Eine Klageänderung erscheine somit als unzulässig. Es sei dem- zufolge von Aussichtslosigkeit allein schon hinsichtlich der Klageänderung auszu- gehen. Ungeprüft könne bleiben, ob die geänderten Rechtsbegehren Aussicht auf Erfolg hätten. Entsprechend hat die Vorinstanz das (erneute) Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege der Beschwerdeführerin abgewiesen (Urk. 3 S. 3 f. und S. 5, Dispositivziffer 1).
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 230 i.V.m. Art. 229 und Art. 227 ZPO. Sie betrachtet die von ihr mit Eingabe vom 24. März 2017 beantragte Klageänderung als zulässig (Urk. 1 S. 7). 3.2. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 24. März 2017 nicht nur ein neuerliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, sondern auch ih- re Vollstreckungsbegehren gemäss Gesuchseingabe vom 17. Januar 2017 (zu- mindest teilweise) abgeändert (vgl. Urk. 4/1 S. 2 f.; Urk. 4/24 S. 1 ff.). Eine Klage- änderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachli- chen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt. Nach dem Noven- schluss muss die Klageänderung zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen (Art. 227 Abs. 1 i.V.m. Art. 230 Abs. 1 ZPO). Auf das Vollstreckungsver- fahren nach Art. 343 ff. ZPO sind die Bestimmungen des Summarverfahrens an- wendbar (Art. 339 Abs. 2 ZPO). Im summarischen Verfahren ist gemäss Art. 253 ZPO von der Gegenpartei eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme einzu- holen, sofern das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet er- scheint. Ein weiterer Schriftenwechsel, also das Erstatten einer Replik und einer Duplik, ist nicht vorgesehen. Anders als im ordentlichen Verfahren, in welchem sich die Parteien grundsätzlich zweimal uneingeschränkt äussern können, kommt i hnen diese Gelegenheit im summarischen Verfahren lediglich einmal zu. Die Par- teien haben folglich ihre Vorbringen, d.h. die Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel, grundsätzlich abschliessend im Gesuch bzw. der Stellungnahme zum Gesuch darzulegen. Danach sind neue Angriffs- und Vertei di gungsmi ttel nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zulässig (vgl. hi erzu OGer ZH RT160191 vom 30.01.2017, E. 3.2). Neue Tatsachen und Beweismittel die erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind (echte Noven), sind zulässig (Art. 229 Abs. 1 ZPO). 3.3. Die neuen Begehren der Beschwerdeführerin sind in der gleichen Ver- fahrensart wie die ursprünglichen Begehren zu behandeln. Da es um die Vollstre- ckung derselben Verpflichtungen des Gesuchsgegners geht, ist der sachliche Zu- sammenhang zweifellos gegeben. Die Beschwerdeführerin machte mit Eingabe
vom 24. März 2017 geltend, die Parteien hätten sich am Morgen desselben Tages beim Notariat, Grundbuch- und Konkursamt F._____ (fortan Grundbuchamt F.) zur Vornahme der für die drei im Raum stehenden Grundbucheintra- gungen nöti gen Handlungen (Unterzei chnung und Beurkundung der entspre- chenden Verträge und Anmeldungen) eingefunden. Den Parteien seien die "fina- len Versionen des Pfandvertrags sowie des Vorkaufsrechtsvertrags einschliess- lich der Anmeldungserklärungen" vorgelegt worden, welche Verträge das Grund- buchamt zusammen mit den Parteien erarbeitet habe. Betreffend die Mietver- tragsvormerkung sei der Gesuchsgegner nicht bereit gewesen, die Vormerkung gestützt auf das Scheidungsurteil sowie den von den Parteien am 13. Mai 2007 abgeschlossenen Mietvertrag vorzunehmen. Er habe einen neuen Mietvertrag aufsetzen und so das Scheidungsurteil abändern wollen. Der Versuch, ei nen neuen Mietvertrag auszuarbeiten, sei gescheitert. In der Folge habe ihr Rechts- vertreter die Urkundsperson des Grundbuchamts F., Frau G., er- sucht, betreffend die Mietvertragsvormerkung eine Vereinbarung aufzusetzen, wonach der Mietvertrag gemäss dem Scheidungsurteil sowie der Mietvertrag vom 13. Mai 2007 im Grundbuch vorgemerkt werde. Am 24. März 2017 habe Frau G. diese von ihr erarbeitete Vereinbarung präsentiert. Der Gesuchsgegner habe daraufhin den Sitzungsraum - ohne die Vereinbarung durchzusehen - ve r- lassen. Es hätten daher auch der vorbereitete Vorkaufsrechtsvertrag sowie der Pfandvertrag nicht öffentlich beurkundet werden können. Eintragungen ins Grundbuch seien nicht beantragt worden. Aufgrund des Verhaltens des Gesuchs- gegners, so die Beschwerdeführerin weiter, könne weder gesagt werden, er habe i hre Ansprüche nie bestritten oder sei kooperationsbereit noch er sei zur Wahrung ihrer Rechte gewillt. Zur Belegung ihrer Behauptungen legt die Beschwerdeführe- rin die am 24. März 2017 vom Grundbuchamt F._____ den Parteien ausgehändig- ten Verträge betreffend Vorkaufsrecht und Pfandrecht (Urk. 4/25/1-2, i nklusi ve Grundregisteranmeldungen [Urk. 4/25/1-2, je S. 3]), die "Vereinbarung und Grundregisteranmeldung" (Urk. 4/25/5) und den von den Parteien am 13. Mai 2007 unterzeichneten "Allgemeine[n] Mietvertrag" (Urk. 4/25/7) sowie die mit Frau G._____ geführte E-Mail Korrespondenz (Urk. 4/25/3 und 6) i ns Recht (Urk. 4/24 S. 3 ff.). Damit beruft sich die Beschwerdeführerin zur Begründung i hrer (tei ls)
neu formulierten Vollstreckungsbegehren auf Tatsachen, welche sich erst nach Einreichung ihres Vollstreckungsgesuchs vom 17. Januar 2017 ereignet haben. Sie beruft si ch auf echte Noven. Die Klageänderung erscheint als voraussichtlich zulässig. 4.1. Folglich kann das von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. März 2017 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (entgegen den Ausführungen der Vorinstanz) nicht als aussichtlos bezeichnet werden, weil die Klageänderung unzulässig erscheine (Urk. 3 S. 4). Vielmehr ist zu prüfen, ob die, auf die neuen Tatsachenbehauptungen abgestützten, geänderten Vollstreckungs- begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu betrachten sind. Das Ge- such der Beschwerdeführerin vom 24. März 2017 wurde für (zumindest teilweise) geänderte Vollstreckungsbegehren, die sich auf neue Tatsachen stützen, bean- tragt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Wiedererwägung bzw. neuerliche Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in demsel- ben Verfahren steht der Beurtei lung des zweiten Gesuchs nicht entgegen (vgl. hi erzu BGer 5D_112/2015 vom 28. September 2015, E. 4.4.2 m.Hinw.). Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ist anhand der am 24. März 2017 vorliegenden Verhältnisse vorzunehme n. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei das Grundbuchamt F._____ anzuweisen, den Mietvertrag gemäss Scheidungsurteil vom 13. Dezember 2006 sowie gemäss dem entsprechenden Mietvertrag vom 13. Mai 2007 im Grundbuch auf dem Grundbuchblatt der Liegenschaft D.-Weg ... i n E. für die Dauer bis 31. Dezember 2020 vorzumerken (Urk. 4/24 S. 2, Antrag 1.a). Eventua- liter sei dem Gesuchsgegner unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB sowie un- ter Anordnung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfül- lung zu befehlen, die vom Grundbuchamt F._____ vorbereitete Vereinbarung und Grundregisteranmeldung sowie den Allgemeinen Mietvertrag vom 13. Mai 2007, beide Urkunden bereits von der Gesuchstellerin unterzeichnet, zu unterzeichnen und dem Grundbuchamt im Original zur entsprechenden Vormerkung zukommen zu lassen (Urk. 4/24 S. 2 Antrag 1.b).
4.2.2 Im Vollstreckungsentscheid ist darüber zu befinden, ob die Vollstre- ckung bewilligt oder ob sie abgelehnt wird. Bewilligt der Vollstreckungsrichter die Vollstreckung, so hat er die Vollstreckungsmassnahmen gemäss Art. 343 ZPO anzuordnen. Dabei ist er nicht an die Anträge des Gesuchstellers gebunden. Er kann auch andere der Vollstreckung dienliche Anordnungen erlassen (BK ZPO- Kellerhals, Art. 341 N 31 ff.). Der Vollstreckungsrichter ist an den Inhalt des zu vollstreckenden Urteils gebunden. Ihm steht nur ein ganz eng bemessener Spiel- raum zu, Unklarheiten des Entscheids im Zuge der Vollstreckung zu bereinigen (BK ZPO-Kellerhals, Art. 341 N 37 m.Hinw. auf BGer 5A_479/2008 vom 11. Au- gust 2009, E. 5.3). So ist es nicht statthaft, Ansprüche zu vollstrecken, die sich aus dem Dispositiv des Urteils nicht ableiten lassen, sondern nur als Folgean- sprüche vom Gesuchsteller ins Vollstreckungsverfahren eingeführt werden (BK ZPO-Kellerhals, Art. 341 N 39). Die in Art. 343 Abs. 1 ZPO aufgelisteten Zwangsmassnahmen dienen der Vollstreckung von Urteilen, die entweder auf ein Tun, ei n Unterlassen oder ein Dulden lauten. D i e Verpfli chtung zu ei nem Tun um- fasst alle nicht auf Geld lautenden Leistungen, die der Urteilsschuldner zu erbrin- gen hat (Handlungspflicht). Die im Gesetz vorgesehenen Zwangsmassnahmen zielen darauf ab, dass das versäumte Tun realiter nachgeholt wird (BK ZPO- Kellerhals, Art. 343 N 14). In Art. 344 ZPO gesondert geregelt ist die Abgabe ei- ner Willenserklärung. Die Pflicht zur Abgabe einer Willenserklärung ist ein An- wendungsfall der Pflicht zu einem Tun. Art. 344 ZPO ergänzt die zur Durchset- zung solcher Pflichten in Art. 343 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Zwangsmassnah- men (BK ZPO-Kellerhals, Art. 344 N 2). Unter Art. 344 Abs. 1 ZPO fallen in erster Linie Willensäusserungen verstanden als Erklärungen eines Gestaltungswillens, ausgerichtet auf die Begründung, Veränderung oder Aufhebung eines Rechtsver- hältnisses. Die entsprechende Äusserung muss ersetzbar sein, was nur für Wil- lenserklärungen bestimmten, zum Voraus feststehenden Inhalts zutri fft (BK ZPO- Kellerhals, Art. 344 N 3). Gegenstand von Art. 344 Abs. 1 ZPO können auch sol- che Willenserklärungen sein, die der Schuldner nicht gegenüber dem Gläubiger abzugeben, sondern an einen Dritten zu richten hat (z.B. an eine Registerbehör- de). Betrifft die Erklärung ein öffentliches Register wie das Grundbuch, so erteilt
das urteilende Gericht der registerführenden Person die nötigen Anweisungen (Art. 344 Abs. 2 ZPO). 4.2.3 Gemäss Scheidungsurteil vom 13. Dezember 2006 verpflichtete sich der Gesuchsgegner dazu, mit der Beschwerdeführerin einen Mietvertrag über die Liegenschaft D.-Weg ... i n E. abzuschliessen, wobei die Konditi onen betreffend Vertragsdauer, Mietzins und Nebenkosten explizit in der von den Par- teien geschlossenen und vom Gericht genehmigten Vereinbarung festgelegt wur- den (Urk. 4/3/1 S. 6, Dispositivziffer 3/16 lit. c). Die Parteien haben unstrittig am 13. Mai 2007 den vereinbarten Mietvertrag über die Liegenschaft abgeschlossen. Dies geschah soweit ersichtlich in Erfüllung der sich aus dem rechtskräftigen Schei dungsurtei l ergebenden Pflicht (vgl. Urk. 4/25/7 unter "Besondere Vereinba- rungen", wo explizit festgehalten wurde, dass die "Regelung gemäss Schei- dungsurteil vom Dezember 2006 gilt"). Weiter wurde vereinbart, dass die Miete im Grundbuch vorgemerkt werde (Urk. 4/3/1 S. 6, Dispositivziffer 3/16 lit. c). Auch wenn das Wort "verpflichten" nicht in der gewählten Formuli erung auftaucht, geht aus dem Passus genügend klar hervor, dass eine Anmeldung zu erfolgen hat und die entsprechenden Handlungen durch den Gesuchgegner vorzu nehmen si nd. So können persönliche Rechte im Grundbuch vorgemerkt werden, wenn deren Vor- merkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 959 Abs. 1 ZGB). Dies ist bei der Miete der Fall (Art. 959 Abs. 1 ZGB und Art. 261b OR). Die Ein- tragung erfolgt auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht (Art. 963 Abs. 1 ZGB). Gemäss Scheidungsurteil wird der Gesuchsgegner mit Rechtskraft des Scheidungsurtei ls Alleineigentümer der Liegenschaft am D.-Weg ... i n E. (Urk. 4/3/1 S. 5, Dispositivziffer 16 lit. a). Den Parteien, insbesondere dem Gesuchsgegner, musste bei der Unterzeichnung der Vereinbarung bewusst gewesen sein, dass er als Eigentümer gemäss dem gesetzlich vorgesehenen Anmeldungsablauf die für die Vormerkung (und damit die Eintragung) der Miete notwendigen Handlungen vorzunehmen hat. Aufgrund ei ner summari schen Prüfung ist somit eine Hand- lungspflicht und damit eine Verpfli chtung des Gesuchsgegners zu bejahen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 24. März 2017 sodann zugesichert, die Hälfte der anfallenden Kosten zu übernehmen (Urk. 4/24 S. 8 f.; vgl. Urk. 4/3/1
S. 6, Dispositivziffer 3/16 lit. c). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Vollstreckung von Dispositivziffer 3/16 lit. c des Schei- dungsurteils verlangen kann. Offen bleiben kann, ob die Vollstreckung wie im Hauptbegehren beantragt, mittels analoger Anwendung von Art. 344 Abs. 1 ZPO angeordnet werden kann oder ob es diesbezüglich an einer genügend konkreten Formuli erung fehlt. Die Wahl der Vollstreckungsmassnahme i st, wie angeführt, Sache des Vollstreckungsrichters. Aufgrund der am 24. März 2017 vorliegenden Sachlage präsentieren sich die Gewi nnaussi chten der Beschwerdeführeri n ni cht beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Frage der Kooperationsbereit- schaft des Gesuchsgegners spielt keine Rolle. Bietet der Gesuchsuchsgegner Hand zur Vormerknahme, wird zu prüfen sein, wie das Verfahren abzuschreiben ist (Anerkennung oder Gegenstandslosigkeit). Es kann daher mit Bezug auf den Antrag 1 (Urk. 4/24 S. 1 f.) der Beschwerdeführerin ni cht von voraussichtlich aus- sichtslosen Begehren ausgegangen werden. 4.3.1 Mit Eingabe vom 24. März 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin wei- ter darum, es sei dem Gesuchsgegner unter Strafandrohung und Anordnung ei ner Ordnungsbusse zu befehlen, sich nach Terminabsprache mit i hr sowie dem Grundbuchamt F._____ so bald als möglich, jedenfalls innert zwei Wochen nach Entschei deröffnung, zusammen mi t i hr beim Grundbuchamt F._____ zwecks Un- terzei chnung und öffentli cher Beurkundung des Vorkaufsrechtsvertrages (Beilage 1 S. 1 bis 4 [Urk. 4/25/1]) sowie der entsprechenden Grundregisteranmeldung (Beilage 1 S. 5 [Urk. 4/25/2; Urk. 24 S. 2) ei nzufi nden. 4.3.2 Gemäss Schei dungsurtei l vom 13. Dezember 2006 verpflichtete sich der Gesuchsgegner dazu, der Beschwerdeführerin ein bis am 31. Dezember 2020 befristetes Vorkaufsrecht an der Liegenschaft in E._____ einzuräumen. Weiter wurde vereinbart, das Vorkaufsrecht werde unter hälftiger Übernahme der Kosten von den Parteien öffentlich beurkundet und im Grundbuch vorgemerkt (Urk. 4/3/1 S. 7, Dispositivziffer 3/16 lit. d). Mit der Vorinstanz (in ihrem Entscheid vom 3. März 2017) kann davon ausgegangen werden, dass dem Wortlaut der Schei- dungsvereinbarung keine einseitige Verpflichtung des Gesuchsgegners zu ent- nehmen ist. Vielmehr bedarf es mit Bezug auf die öffentliche Beurkundung des
Vorkaufsrechtsvertrags der Mitwirkung der Beschwerdeführerin. Sodann hat sie die Hälfte der anfallenden Kosten zu übernehmen (Urk. 4/21 S. 8). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 24. März 2017 haben die Parteien nunmehr zusammen mit dem Grundbuchamt F._____ ei nen Vor- kaufsrechtsvertrag ausgearbeitet (Urk. 4/24 S. 3). Der Vertrag wurde (samt der Vorlage für die "Grundregisteranmeldung") ins Recht gereicht (Urk. 4/25/1, insbe- sondere S. 5). Die Beschwerdeführerin wollte diesen Vertrag anlässlich des Ter- mins beim Notariat am 24. März 2017 unterzeichnen. Der Gesuchsgegner hat die Sitzung verlassen und weder den Vorkaufsrechtsvertrag noch die Grundregister- anmeldung unterschrieben. Die Beschwerdeführerin ist bereit, die Hälfte der beim Notariat und Grundbuchamt anfallenden Kosten zu tragen. Dies wird im Vorkaufs- rechtsvertrag (nochmals) explizit festgehalten (Urk. 4/25/1 S. 4). Die Gesuchstel- lerin ist ihren Verpflichtungen aus dem rechtskräftigen Scheidungsurteil somit nachgekommen bzw. hat nochmals deutlich gemacht, dass sie die Hälfte der Kos- ten übernehmen wird. Der Gesuchsgegner hat bis anhin weder den Vorkaufs- rechtsvertrag noch die Grundregisteranmeldung unterzei chnet. Die Anmeldung des unterzeichneten Vorkaufsrechtsvertrags hat durch den Gesuchsgegner als Eigentümer der Liegenschaft zu geschehen (Art. 959 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 216 Abs. 2 OR; wobei die Parteien die öffentliche Beurkundung trotz nicht zum Voraus bestimmtem Kaufpreis vereinbart haben [vgl. Art. 216 Abs. 3 OR]). Damit ist der Gesuchsgegner seinen sich aus dem Scheidungsurteil ergebenen Handlungs- pflichten bis anhi n ni cht nachgekommen. Betreffend die Frage der Kooperations- bereitschaft des Gesuchsgegners sowie der Tatsache, dass die konkret zu wäh- lende Vollzugsmassnahme im Ermessen des Vollzugsrichters liegt, kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.2.3). Im Ergebnis ist nicht davon auszugehen, dass die Gewinnaussichten der Beschwerdeführerin be- trächtlich geringerer si nd als ihre Verlustgefahren. Der Vollzugsantrag 2 (Urk. 4/24 S. 2) ist nicht aussichtslos. 4.4.1 Weiter beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. März 2017 dem Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung und Anordnung ei ner Ord- nungsbusse zu befehlen, sich nach Terminabsprache mit i hr sowie dem Grund- buchamt F._____ so bald als möglich, jedenfalls innert zwei Wochen nach Ent-
scheideröffnung, zusammen mit i hr beim Grundbuchamt F._____ ei nzufi nden zwecks Unterzeichnung und öffentlicher Beurkundung des Pfandvertrags (Beilage 2, S. 1-3 [Urk. 4/25/2]) sowie der entsprechenden Grundregisteranmeldung (Bei- lage 2, S. 4 [Urk. 4/25/2]; Urk. 4/24 S. 2). 4.4.2 Gemäss Scheidungsurteil verpflichtete sich der Gesuchsgegner dazu, der Beschwerdefüherin zur Abgeltung ihrer güter- und vorsorgerechtlichen An- sprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 90'000.– bzw. Fr. 20'449.– zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin verzichtete bis zum Verkauf der Liegen- schaft bzw. bis zu ihrem Auszug aus dieser auf die Geltendmachung der Beträge. Der Gesuchsgegner verpflichtete sich, zulasten der Liegenschaft "ein entspre- chendes Grundpfand zugunsten der Gesuchstellerin zu errichten" (Urk. 4/3/1 S. 7, Dispositivziffer 3/16 lit. e). Auch diesbezüglich ist mit der Vorinstanz in i hrem Ent- scheid vom 3. März 2017 davon auszugehen, dass es für die öffentliche Beurkun- dung des notwendigen Pfandvertrags der Mitwirkung beider Parteien bedarf. Da- mit der Gesuchsgegner seiner Verpflichtung nachkommen kann, ist es notwendig, dass die Parteien gemeinsam tätig werden und den Pfandvertrag gemeinsam öf- fentlich beurkunden lassen (Urk. 4/21 S. 8). Gemäss den Ausführungen der Be- schwerdeführerin in der Eingabe vom 24. März 2017 haben die Parteien nunmehr zusammen mit dem Grundbuchamt F._____ ei nen Pfandvertrag ausgearbeitet (Urk. 4/24 S. 3). Der Vertrag wurde (samt der Vorlage für die "Grundregisteran- meldung") i ns Recht gereicht (Urk. 4/25/2, insbesondere S. 4). Die Beschwerde- führerin wollte diesen Vertrag anlässlich des Termins beim Notariat am 24. März 2017 unterzeichnen. Der Gesuchsgegner hat die Sitzung verlassen und weder den Pfandvertrag noch die Grundregisteranmeldung unterschrieben. Die Be- schwerdeführerin ist bereit, die Hälfte der beim Notariat und Grundbuchamt anfal- lenden Kosten zu tragen. Dies wird im Pfandvertrag explizit festgehalten (Urk. 4/25/2 S. 3). Die Gesuchstellerin ist ihren Verpflichtungen aus dem rechtskräftigen Schei dungsurtei l somit nachgekommen bzw. hat nochmals deutlich gemacht, dass sie die Hälfte der Kosten übernehmen wird. Der Gesuchsgegner hat bis an- hin weder den Pfandvertrag noch die Grundregisteranmeldung unterzei chnet. Ei- ne Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Mi twi rkung bei m Abschluss und der öf- fentli chen Beurkundung des Pfandvertrags sowie der Vormerkung desselben im
Grundbuch ergibt sich aus dem rechtskräftigen Scheidungsurteil. Darin verpflich- tete sich der Gesuchsgegner zulasten der Liegenschaft ei n Grundpfand zuguns- ten der Beschwerdeführerin zu errichten (Urk. 4/3/1 S. 7, Dispositivziffer 3/16 lit. e). Das Rechtsgeschäft auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 799 Abs. 2 ZGB). Die Eintragung er- folgt auf Grund der schriftlichen Anmeldung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht (Art. 963 Abs. 1 ZGB). Der zufolge des Schei- dungsurtei ls Alleineigentümer der Liegenschaft werdende Gesuchsgegner musste sich bewusst sein, dass er sich mit dem Abschluss der Vereinbarung dazu ver- pflichtete, den zur Erri chtung des Grundpfandrechts notwendigen Pfandvertrag abzuschliessen, bei dessen öffentlicher Beurkundung mitzuwirken und hernach die Grundbuchregisteranmeldung einzureichen. Der Gesuchsgegner ist sei nen Handlungspfli chten gemäss Schei dungsurtei l bi s anhi n ni cht nachgekommen. Be- treffend die Frage der Kooperationsbereitschaft des Gesuchsgegners sowie der Tatsache, dass die konkret zu wählende Vollzugsmassnahme im Ermessen des Vollzugsrichters liegt, kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen wer- den (vgl. E. 4.2.3). Im Ergebni s i st ni cht davon auszugehen, dass die Gewinnaus- sichten der Beschwerdeführerin beträchtlich geringerer sind als ihre Verlustgefah- ren. Der Vollzugsantrag 3 (Urk. 4/24 S. 2) ist nicht aussichtslos. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Begehren der Beschwer- deführerin gemäss Eingabe vom 24. März 2017 (Anträge 1 bis 3) ni cht als aus- sichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erscheinen. 5. Da die Begehren nicht aussichtslos sind, ist die Mittellosigkeit der Be- schwerdeführeri n zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hat im Jahre 2016 einen Nettolohn ohne Kinderzulagen von Fr. 41'316.– und damit Fr. 3'443.– pro Monat erzielt (Urk. 4/19 S. 2, Urk. 4/20/1). Als Unterhalt gemäss Scheidungsurteil über- wies der Gesuchsgegner der Beschwerdeführerin im Februar 2017 Fr. 200.– (Urk. 4/20/2). Es ist nicht ersichtlich, dass sie derzeit höhere Beiträge erhält (Urk. 4/4/2; Urk. 4/19 S. 2; Urk. 4/20/2). Es ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 3'643.– auszugehen. Der Bedarf der Beschwerdeführerin von behaupteten Fr. 3'471.30 ohne Steuern ist ausgewiesen und belegt (Urk. 4/19 S. 2 f.; Urk. 4/20/3-12). Die
Beschwerdeführerin hat per 15. Februar 2017 ein Vermögen von Fr. 4'447.– aus- gewiesen (Urk. 4/19 S. 4; Urk. 4/20/13-14). Damit ist die Beschwerdeführerin mit- tellos. 6. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffer 1 der ange- fochtenen Verfügung i st aufzuheben, insoweit damit das "neuerliche Gesuch" der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewie- sen wurde (Urk. 3 S. 5, Dispositivziffer 1). Das Verfahren ist spruchreif. Es ist ein neuer Entscheid zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Wie vorangehend dargelegt, sind die Begehren der Beschwerdeführerin nicht aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerdeführerin ist mittellos (Art. 117 lit. a ZPO). Es ist ihr die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerdeführerin i st zur Wahrung i hrer Rechte auf rechtlichen Beistand angewiesen. Entsprechend ist ihr ab Datum der Ei nrei chung des (zweiten) Gesuchs, somit ab dem 24. März 2017, Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit von Vorschussleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO).
III. 1.1. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nur für das erstin- stanzli che (Gesuchs-)Verfahren. Demgegenüber dürfen im Rechtsmittelverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Gerichtskosten erho- ben werden (BGE 137 III 470 E. 6; BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Gegenpartei in die- sem Verfahren ist allerdings nicht die Gegenpartei des Hauptsacheverfahrens, welcher, wie bereits erwähnt, keine formelle Parteistellung zukommt und die des- halb auch nicht zur Übernahme von Verfahrenskosten verpflichtet werden darf, sondern der Staat, d.h. der Kanton Zürich (BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2). Folglich hätte, nachdem die Be- schwerdeführeri n im Beschwerdeverfahren obsiegt, der Kanton Zürich die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 200 lit. a GOG (i.V.m.
Art. 116 Abs. 1 ZPO) werden dem Kanton in Zivilverfahren jedoch keine Gerichts- kosten auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren sind deshalb keine Kosten zu er- heben. 1.2. Die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. a GOG gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteientschädigung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 200 N 4; BGE 140 III 501 E. 4.3). Eine solche kann dem Kanton auferlegt werden. Die Beschwerdeführerin liess die Zusprechung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren beantragen (Urk. 1 S. 2). Der Streitwert des Hauptverfahrens beträgt "mindestens" Fr. 139'200.– (vgl. Urk. 4/17 S. 3, Dispositivziffer 1). Gestützt auf die Anwaltsge- bührenverordnung rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.–, zuzügli ch Fr. 120.– (8 % MWSt.), mithin Fr. 1'620.– festzusetzen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). 2. Der Beschwerdeführerin werden im Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt. Sie wird für i hre anwaltlichen Aufwendungen entschädigt. Damit erweist sich i hr Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege im Beschwer- deverfahren (Urk. 1 S. 2, Antrag 2) als gegenstandslos. Es ist abzuschreiben.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchstelleri n um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 11. April 2017 aufgehoben, insoweit darin das "neuerliche Gesuch der Ge- suchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege" abgewiesen wird, und durch folgende Fassung ersetzt:
"Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es wird ihr ab dem 24. März 2017 in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bestellt." 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Die Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Oberge- richtskasse mit Fr. 1'620.– entschädigt. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Gesuchstelleri n, die Vorinstanz, den Gesuch- steller und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung.
Züri ch, 22. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
versandt am: cm