Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV160009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 23. August 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Konkursamt Basel-Stadt, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Dr. iur. X._____,
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Mai 2016 (EZ160015-L)
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2016: 1. Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. März 2013 (Geschäftsnum- mer 11 O 16/13) wird für vollstreckbar erklärt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird vom Gesuchsteller bezogen, ist i hm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von Fr. 900.00 zu bezahlen. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, mit aufschiebender Wirkung, Frist 2 Monate, ohne Stillstand] Erwägungen: 1. a) Am 10. Mai 2016 hatte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zü- ri ch (Vori nstanz) ei n Gesuch um Vollstreckbarerklärung gestellt (Urk. 1). Für das gleichzeitig gestellte Arrestgesuch war ein separates Verfahren eröffnet worden. Mit Urteil vom 13. Mai 2016 erklärte die Vorinstanz das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. März 2013 für vollstreckbar (Urk. 5 = Urk. 12; Entscheid vor- stehend wiedergegeben). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 11. August 2016 fristgerecht (Urk. 8) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 11 S. 5): "Hiermit stelle ich den Antrag beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkam- mer Zürich, das Urteil vom 13. Mai 2016 vom Bezirksgericht Zürich - Einzel- gericht Audienz Geschäfts Nr.: EZ160015-L/U, von Bezirksrichterin lic.iur. E. Stoffel, aufzuheben weil es auf Grund fehlerhaft ergangener Urteile des Land- gerichts Mannheim aufgebaut und gegründet war." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, der Entscheid vom 12. März 2013 sei in Deutschland ergangen. Deutschland und die Schweiz seien Vertragsstaaten des
Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) und der Entscheid falle sachlich in dessen Anwendungsbereich. Der Gesuchsteller habe die gemäss LugÜ notwendigen Dokumente vorgelegt. Der Gesuchsgegner sei in diesem Ver- fahren nicht anzuhören. Dem unterliegenden Gesuchsgegner seien die Verfah- renskosten aufzuerlegen und er sei zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Gesuchsteller zu verpflichten (Urk. 12 S. 2). b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, das vollstreckbar erklärte Urteil des Landgerichts Mannheim sei vollkommen zu Unrecht ergangen; es sei ihm von jenem Gericht die Revision versagt worden durch Verweigerung der Prozesskostenhilfe. Das Urteil sei auch falsch, weil es entgegen dessen Dispositiv Ziffer 1 ein "Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 2.8.2011 – Az. 1 O 31710" gar nicht gebe; in der gleichen Sache sei ein Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 2. August 2011 unter der Gesch.Nr. 1 O 31/10 ergangen. Die Beträge von EUR 43'577.91 gemäss dem Urteil vom 12. März 2013 und von EUR 75'000.-- gemäss dem Urteil vom 2. Au- gust 2011 würden auch nicht übereinstimmen; somit habe (nur) Dispositiv Ziffer 2 des Urteils vom 12. März 2013 Gültigkeit, mit welcher das Urteil vom 2. August 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen werde (Urk. 11 S. 1 ff.). c) Das Beschwerdeverfahren nach dem Lugano-Übereinkommen ist kein Rechtsmittelverfahren hinsichtlich eines vollstreckbar erklärten Urteils. In diesem Beschwerdeverfahren darf die erstinstanzlich ausgesprochene Vollstreckbarerklä- rung nur aus einem der in Artikel 34 oder 35 LugÜ aufgeführten Gründe aufgeho- ben werden; der vollstreckbar erklärte ausländische Entscheid darf jedoch keines- falls in der Sache selbst überprüft werden (Art. 45 LugÜ). d) Infolge dieses Verbots der Überprüfung können daher die Vorbringen des Gesuchsgegners betreffend die Unkorrektheit des Urteils des Landgerichts Mannhei m vom 12. März 2013 allesamt nicht berücksichtigt werden. Gründe für eine Aufhebung der Vollstreckbarerklärung im Sinne von Art. 34 oder 35 LugÜ wurden vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Damit erweist sich die Be- schwerde hi nsi chtli ch der Vollstreckbarerklärung als unbegründet.
Im Übrigen liegt auf der Hand, dass es sich beim im Urteil vom 12. März 2013 für das Versäumnisurteil vom 2. August 2011 angegebenen Aktenzeichen "1 O 31710" statt "1 O 31/10" um einen offensichtlichen Verschrieb handelt (der Schrägstrich ist auf der selben Taste wie die Ziffer 7). Dass sodann das Urteil vom 2. August 2011 in dessen Dispositiv Ziffer 4 eine Zahlungsverpflichtung über EUR 75'000.-- enthielt, von welchem Betrag im Urteil vom 12. März 2013 noch EUR 43'577.91 aufrechterhalten werden, stellt offensichtlich auch keine Unrichtig- keit dar, weil im Differenzbetrag (d.h. dem nicht aufrechterhaltenen Teil von EUR 31'422.09) gemäss Dispositiv Ziffer 2 des Urteils vom 12. März 2013 die Klage abgewiesen wurde. e) Aufgrund des zu bestätigenden Unterliegens des Gesuchsgegners ent- spricht auch die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung dem Ge- setz (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ist die Beschwerde auch i n di eser Hi nsi cht unbe- gründet. f) Nach dem Gesagten muss die Beschwerde des Gesuchsgegners ab- gewiesen werden. 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichts- gebühr hängt nicht von der Höhe des Streitwerts ab (Art. 52 LugÜ) und ist in glei- cher Höhe wie im angefochtenen Entscheid festzusetzen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
Züri ch, 23. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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