Enforcement of property transfer independent of debt assumption

RV160008Obergericht17.08.2016Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the husband’s appeal against enforcement of a divorce judgment requiring transfer of his co-ownership share in a property to the wife. It held that the wife had a protected interest in enforcement because the transfer had not yet been completed. The husband’s argument that the wife’s consent to defer property gains tax was a prerequisite failed: the transfer duty was independently enforceable, while the debt-assumption clause concerned a separate obligation. Court costs for the appeal were imposed on the husband; no party compensation was awarded.

Regest

Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 341 Abs. 3 ZPO, Art. 342 ZPO; enforcement of a final judgment ordering transfer of real estate may be sought notwithstanding the debtor’s asserted willingness to perform, provided the transfer has not yet occurred and no successful enforcement objections are raised. A closely related duty of the creditor to assume secured debts does not necessarily render the transfer obligation dependent on counter-performance; if the dispositive provisions are autonomous, the ownership transfer may be enforced independently. Questions concerning ancillary obligations tied only to the counter-performance remain outside the enforcement of the transfer order itself (consid. 6-8).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV160008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 17. August 2016

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Vollstreckung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. April 2016 (EZ150004-G)

Erwägungen: 1. a) Die Parteien wurden von der Vorinstanz mit Teilurteil vom 14. April 2014 geschieden; mit Teilurteil vom 20. Mai 2014 erfolgte die güterrechtliche Auseinandersetzung (Urk. 3/2). In Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 wurde der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) verpflichtet, seinen Eigentumsanteil an der Liegenschaft C.-Strasse ... i n D. auf die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstelle- rin) zu übertragen (Urk. 3/2 S. 35f.). Der Gesuchsgegner erhob Berufung gegen das Teilurteil vom 20. Mai 2014, wobei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils unangefoch- ten blieb, weshalb diese Ziffer am 16. September 2014 in Rechtskraft erwachsen ist. Dies wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Be- schluss vom 13. Januar 2015 vorgemerkt (Urk. 3/3 S. 29, Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses). b) Mit Eingabe vom 31. August 2015 verlangte die Gesuchstellerin die Voll- streckung von Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils der Vorinstanz vom 20. Mai 2014 und beantragte ferner, es sei dem Gesuchsgegner zu verbieten, seine Mitwirkung an der Übertragung von ihrer Zustimmungserklärung zum Aufschub der Grund- stückgewinnsteuer abhängig zu machen (Urk. 1 S. 2). 2. Die Vorinstanz entschied mit Urteil vom 26. April 2016 wie folgt über das Vollstreckungsbegehren der Gesuchstellerin (Urk. 38 S. 12): "1. Der Gesuchsgegner wird – unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis zu CHF 10'000.–) – verpflichtet, seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft C.-Str. ... in D. (Grundbuchblatt ..., Kat. Nr. ...) unverzüglich auf die Ge- suchstellerin zu übertragen bzw. sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um der Gesuchstellerin das Alleineigentum an die- sem Grundstück zu verschaffen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'450.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von CHF 23'000.– verrechnet, sind ihr jedoch vom Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] zu ersetzen.

  1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 17'050.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung) 7. (Beschwerde)" 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. Mai 2016 innert Frist (Urk. 35/2) Beschwerde, wobei er folgende Anträge stellte (Urk. 37 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils auf- zuheben und es sei auf das Gesuch nicht einzutreten; 2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei das Gesuch vollumfänglich abzuweisen; 3. Subeventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren." 4. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wies die Präsidentin der Kammer das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (Urk. 40 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1) und setzte i hm Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses von Fr. 15'000.– an (Urk. 40 S. 4, Dispositiv-Ziffer 2). Innert Fri st leis- tete der Gesuchsgegner den eingeforderten Kostenvorschuss (Urk. 41). 5. Da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners sogleich als unbegrün- det erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchstelleri n zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf di e Ausführunge n des Gesuchsgegners i st sodann im Folgenden nur einzugehen, soweit es für di e Entschei dfi ndung not- wendig ist. 6. a) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerde vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Rechtsschutzi nteresse der Gesuchstellerin bejaht. Er stellt sich - wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 19 S. 3ff.) - auf den Standpunkt, er sei im Teilurteil vom 20. Mai 2014 zu einem Tun verpflichtet worden, nämlich zur Über- tragung seines Mitteigentumsanteils an der ehelichen Liegenschaft auf die Ge- suchstellerin. Die Übertragung des Miteigentumsanteils sei nicht strittig und er

habe bereits vor Einreichen des Vollstreckungsgesuchs durch die Gesuchstellerin versucht, den Miteigentumsanteil auf Letztere zu übertragen (Urk. 37 S. 4f.). Zur Durchsetzung des Anspruchs der Gesuchstellerin bedürfe es somit keines ge- richtlichen Rechtsschutzes, weil er den - notabene vom Grundbuchamt verfassten - Übertragungsvertrag habe unterzei chne n wollen, die Gesuchstellerin diesen je- doch unberechtigterweise ablehne (Urk. 37 S. 5). Wenn nämli ch di e Gesuchstelle- ri n dem Aufschub der Grundstückgewi nns teue r zusti mmen würde, wozu si e ge- stützt auf Dispositiv-Ziffer 4 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 verpflichtet sei, könnte der Miteigentumsanteil auf die Gesuchstellerin übertragen werden (Urk. 37 S. 5). b) Die dem Vollstreckungsbegehren der Gesuchstellerin zugrunde liegenden Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 lauten wie folgt (Urk. 3/2 S. 35f.): "3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, seinen Eigentumsanteil an der Liegenschaft C.-Strasse ... in D. (Grundbuchblatt ..., Kat. Nr. ...) auf die Gesuchstelle- rin zu übertragen bzw. sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Hand- lungen vorzunehmen, um der Gesuchstellerin das Alleineigentum an diesem Grund- stück zu verschaffen. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, im internen und externen Verhältnis auf den Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum sämtliche auf der Liegenschaft C.-Strasse ... in D. (Grundbuchblatt ..., Kat. Nr. ...) lasten- den Schulden (insbesondere Grundpfandschulden) zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu den ihr bekannten Bestimmungen - mit Zinsen gegenüber den Gläubi- gern soweit ausstehend -, unter gänzlicher Entlastung des Gesuchstellers von jeder Schuldpflicht zu übernehmen. Sie wird zudem verpflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, welche für die Entlassung des Gesuchstellers aus der Schuldpflicht notwendig sind."

c) Die Vorinstanz erwog zum Rechtsschutzi nteresse der Gesuchstellerin, die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Übertragung seines Eigentumsanteils an der Liegenschaft C.-Strasse ... i n D. ergebe sich aus dem Teilurteil der Vori nstanz vom 20. Mai 2014. Dem Grundsatz nach anerkenne der Gesuchsgeg- ner diesen Anspruch denn auch. Die Gesuchstellerin verfüge daher über ein schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckung der strittigen Verpflichtung. Dass si e i hrersei ts i hr Ei nverständni s ni cht vom Aufschub der Grundstückgewi nns te uer abhängig machen wolle und deshalb den vom Gesuchsgegner unterbreiteten Ei- gentumsübertragungsvertrag nicht unterzeichnet habe, ändere daran nichts. Des- halb sei auf das Gesuch der Gesuchstellerin einzutreten (Urk. 38 S. 6f.). d) Unbestrittenermassen wurde der Eigentumsanteil des Gesuchsgegners an der Liegenschaft C.-Strasse ... i n D. bisher nicht auf die Gesuch- stellerin übertragen. Solange diese Übertragung - aus welchen Gründen auch immer - ni cht vorgenommen wurde, hat die Gesuchstellerin ein rechtli ches Int e- resse daran, Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 vollstrecken zu lassen. Der Einwand des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin habe kein Rechtsschutzi nteresse an der Vollstreckung, geht daher ins Leere. Der Gesuchs- gegner bringt sodann vor, es bedürfe keines gerichtlichen Rechtsschutzes zur Durchsetzung des Anspruchs der Gesuchstellerin auf Übertragung des Eigen- tumsanteils, da er ja damit einverstanden sei, wenn die Gesuchstellerin dem Auf- schub der Grundstückgewinnsteuer zustimme (Urk. 37 S. 5). Er verkennt dabei, dass es ihr unabhängig von einer allfälligen (bedingungslosen oder an Bedingun- gen geknüpften) Zustimmung des Gesuchsgegners unbenommen ist, eine ge- richtliche Vollstreckung i hrer Ansprüche zu verlangen: D ass der Anspruch ni cht anders vollstreckt werden kann, ist aufgrund der gesetzlichen Regelung keine Bedingung für die Gewährung der Vollstreckung. Vielmehr braucht es lediglich ei- nen rechtskräftigen Entscheid, bei welchem die Vollstreckung ni cht geri chtli ch aufgeschoben wurde (Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO). Zudem ist vorausgesetzt, dass die unterlegene Partei nicht (erfolgreich) eine der Einwendungen gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO, namentli ch Ti lgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung erhebt.

Ei ne Anerkennung des Anspruchs durch den Gesuchsgegner bildet somit kein Hindernis der Vollstreckung und könnte allenfalls im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden. Wenn der Gesuchsgegner so- dann vorbringt, es sei die Gesuchstellerin, welche die Eigentumsübertragung ver- eitle, indem sie dem Aufschub der Grundstückgewi nns teue r ni cht zusti mme (Urk. 37 S. 5f.), verkennt er, dass die Frage, ob die Gesuchstellerin dem Aufschub der Grundstückgewi nns teue r zusti mmen muss oder nicht, ni cht i m Zusammen- hang mit dem Rechtsschutzinteresse zu prüfen ist, sondern allenfalls im Rahmen des materiellen Entscheids über das Vollstreckungsbegehren. Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, i nwiefern und wodurch die Vorder- ric hteri n Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf das Vollstreckungsbegeh- ren der Gesuchstellerin eingetreten ist. 7. a) Was sodann den Vollstreckungsanspruch der Gesuchstellerin in ma- terieller Hinsicht anbelangt, erwog die Vorderrichterin, dass die Gesuchstellerin die Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 verlan- ge. Diese Dispositiv-Ziffer sei unabhängig von Dispositiv-Ziffer 4 vollstreckbar. Die Vorinstanz argumentiert, dass das Einverständnis der Gesuchstellerin zum Auf- schub der Grundstückgewinnsteuer nur dann ein tragfähiges Argument gegen die Vollstreckung darstellen würde, wenn Dispositiv-Ziffer 3 nicht unabhängig voll- streckt werden könnte. Solches ergebe sich aber aus den beiden Dispositiv- Zi ffern ni cht (Urk. 38 S. 8f.). b) Der Gesuchsgegner hält diese Auffassung der Vorderrichterin für über- spitzt formalistisch: Er macht geltend, dass die beiden Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des zu vollstreckenden Teilurteils vom 20. Mai 2014 offensi chtli ch i n ei nem engen Konnex zuei nander stünden. So habe die Gesuchstellerin gemäss Dispositiv- Ziffer 4 "auf den Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft" sämtliche Schulden zu übernehmen, was einen Verweis auf Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 beinhalte. Ausserdem bestehe auch ein sachlogischer Zusammen- hang, mache es doch keinen Sinn, einen Miteigentumsanteil zu übertragen, ohne dass die auf dem Eigentum lastenden Schulden auf den gleichen Zeitpunkt eben- falls übertragen werden sollten. Es sei deshalb überspitzt formalistisch, wenn die

Vorinstanz festhalte, aus der Formulierung der beiden Dispositiv-Ziffern ergebe sich nicht, dass die Leistungsverpflichtung des Gesuchsgegners in Abhängigkeit von der Gegenleistung der Gesuchstellerin angeordnet worden sei (Urk. 37 S. 6f.). c) Zwar ist dem Gesuchsgegner darin zuzustimmen, dass die beiden Dispo- sitiv-Ziffern 3 und 4 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 i n einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Indessen können beide Dispositiv-Ziffern unabhängig voneinander vollstreckt werden, ist doch die Übertragung einer Liegenschaft auch ohne Entlassung aus der Schuldpflicht möglich. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners wurde mit der Formulierung von Dispositiv-Ziffer 4, wonach die Gesuchstellerin "auf den Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft in ihr Allein- eigentum" sämtliche auf der Liegenschaft lastenden Schulden zu übernehmen habe, lediglich der Fälligkeitszeitpunkt für die Schuldübernahme festgelegt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 38 S. 10), ist daher Dispositiv-Ziffer 3 unabhängig von Dispositiv-Ziffer 4 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 vollstreck- bar. Es geht mit anderen Worten vorliegend nicht um die Vollstreckung einer von einer Gegenleistung (Dispositiv-Ziffer 4) abhängigen Leistung (Dispositiv-Ziffer 3) im Sinne von Art. 342 ZPO. 8. Bei diesem Resultat - nämlich der unabhängigen Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 - kann die Frage, ob die Ge- suchstellerin die Grundstückgewinnsteuer zu übernehmen hat oder nicht, i m vor- liegenden Vollstreckungsverfahren offenbleiben. Dies ist nämli ch unbestri ttener- massen eine Frage der Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 4 des Teilurteils vom 20. Mai 2014, welche der Gesuchsgegner anzustrengen hätte. Vor diesem Hin- tergrund braucht auf die Frage des Aufschubs der Grundstückgewinnsteuer sowie auf die Frage der Noven (Urk. 37 S. 9) nicht mehr näher eingegangen zu werden. 9. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Gesuchsgegners vollum- fängli ch abzuweisen.

  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist an- gesichts des Streitwerts von Fr. 1'640'000.– (Wert Miteigentumsanteil, vgl. Urk. 3/2 S. 33) in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebVO OG auf Fr. 15'000.– festzusetzen. Parteientschädigun- gen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 37, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'640'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 17. August 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. P. Kunz Bucheli

versandt am: kt

Schlagwörter

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