Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV160007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 17. Mai 2016
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Pensionskasse, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 18. März 2016 (EZ160007-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Entscheid vom 18. März 2016 (Urk. 8 = Urk. 13) wies das Be- zirksgericht Zürich, Audienz (Vorinstanz), den Antrag der Gesuchsgegnerin um Verschiebung der Verhandlung ab (Disp.-Ziff. 1), wies diese in Vollstreckung des vor der Schlichtungsbehörde Zürich geschlossenen Vergleichs vom 20. Januar 2014 an, den Lagerraum Nr. ... im 3. Untergeschoss in der Liegenschaft C._____- Strasse ..., ... Züri ch, unverzügli ch zu räumen und der Gesuchstelleri n ordnungs- gemäss zu übergeben, unter der Androhung von Zwangsvollstreckung im Unter- lassungsfall (Disp.-Ziff. 2), und wies das Stadtammannamt Zürich ... an, auf Ver- langen der Gesuchstellerin diese Verpflichtung zu vollstrecken (Disp.-Ziff. 3); die Kosten wurden von der Gesuchstellerin bezogen, unter Ersatzpflicht der Ge- suchsgegnerin (Disp.-Ziff. 4), und der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteient- schädigung wurde abgewiesen (Disp.-Ziff. 5). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 18. April 2016 Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 12 S. 2): "1. Es sei der Entscheid vom 18. März 2016 aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Entscheid vom 18. März 2016 als ungültig zu be- zeichnen, da die Gesuchsgegnerin wegen plötzliche Erkrankung, in Tat und Wahrheit verhandlungsunfähig war. 3. Eventualiter sei der Entscheid vom 18. März 2016 bzw. das gesamte Verfahren als ungültig zu bezeichnen bzw. einzustellen wegen Falsch- zustellung 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der angefochtene Entscheid wurde der Gesuchsgegnerin am 7. April 2016 zugestellt (Urk. 9b). Die 10-Tages-Frist für die Erhebung der Beschwerde lief demzufolge am Montag, 18. April 2016 ab (Art. 142 ZPO). Der Poststempel auf dem Umschlag der Beschwerde datiert vom 19. April 2016, 21 Uhr; der Um- schlag trägt den Vermerk, dass die Sendung am 18. April 2016 um 20:15 Uhr ein-
geworfen worden sei, wofür noch ein Zeuge aufgeführt wird. Dieser Vermerk kann in dieser Form ni cht sti mmen (wenn die Sendung tatsächlich bereits eingeworfen worden wäre, könnte der Vermerk nicht mehr angebracht worden sein). Auf ei ne Zeugeneinvernahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden. 3. Verschiebungsgesuch a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Parteien seien zur Ver- handlung auf den 15. März 2016, 10:15 Uhr, vorgeladen worden. Am 15. März 2016, 9:45 Uhr, habe der einzige Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin angerufen und erklärt, dass er erkrankt sei und deshalb nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Dabei sei ihm erklärt worden, dass er einen Vertreter schicken könne, und wenn dies nicht gehe, habe er ein Arztzeugnis einzureichen, welches die Ver- handlungsunfähigkeit bescheinige. Das in der Folge eingereichte Arztzeugnis ha- be die Arbeitsunfähigkeit vom 15. bis zum 16. März 2016 wegen Krankheit be- scheinigt. Obwohl mehrfach darauf hingewiesen, dass für die Verschiebung der Verhandlung ein die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigendes Arztzeugnis nötig sei, habe die Gesuchsgegnerin kein solches eingereicht. Damit könne ihr der Vorwurf der prozessualen Nachlässigkeit nicht erspart bleiben. Die Ansetzung ei- ner Frist zur Nachreichung sei unter diesen Umständen nicht angezeigt. Vielmehr sei das Verschiebungsgesuch mangels Grund abzuweisen und androhungsge- mäss aufgrund der Akten zu entscheiden (Urk. 13 S. 2-3). b) Die Gesuchsgegnerin macht beschwerdeweise geltend, das Gericht habe der Gesuchsgegnerin auf ihren Telefonanruf wegen Krankheit lediglich mit- geteilt, möglichst bald ei n Arztzeugni s ei nzurei chen; si e sei nicht darauf hingewie- sen worden, dass dieses speziell die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen soll- te. Wenn das eingereichte Arztzeugnis nicht genüge, sei ihr eine Frist anzuset- zen, um ein solches spezielles Arztzeugnis einzureichen (Urk. 12 S. 2). c) Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin sind aktenwidrig. Bereits in der Vorladung vom 23. Februar 2016 zur Verhandlung vom 15. März 2016 war unter "Wichtige Hinweise" vermerkt, bei Krankheit oder Unfall sei ein "ärztliches Zeug-
nis einzureichen, das die Verhandlungsunfähi gkei t bescheinigt" (Urk. 4 S. 2 Ziff. 2). Die Gesuchsgegnerin hat die eingeschriebene Sendung zwar nicht abge- holt, die Vorladung wurde ihr danach aber noch einmal per A-Post gesandt (Urk. 5), und sie hat diese offensichtlich erhalten. Auch anlässlich ihres Telefon- anrufs kurz vor Verhandlungsbeginn wurde ihr erläutert, dass sie (wenn sie kei- nen Vertreter schicken könne) ein Arztzeugnis einreichen müsse, "das die Ver- handlungsunfähigkeit bescheinigt" (Urk. 6). Dass sie dies trotz zweifachem Hin- weis nicht getan hat, ist eine prozessuale Nachlässigkeit, die nicht durch eine Nachfristansetzung auszugleichen ist, wie dies bereits die Vorinstanz korrekt er- wogen hat (Urk. 13 S. 3, mit Hinweis auf BGer 4A_444/2013 Erw. 6.3.3). Hinsicht- lich der Abweisung des Verschiebungsgesuchs ist die Beschwerde der Gesuchs- gegnerin demnach abzuweisen. 4. Vollstreckung a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den vor der Schlichtungsbehörde Zürich an der Verhandlung vom 20. Januar 2014 geschlossenen Vergleich. In dessen Ziffer 2 habe sich die Ge- suchsgegnerin verpflichtet, das fragliche Mietobjekt per 31. Dezember 2015 end- gültig zu verlassen. Dieser Vergleich habe die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheids und erweise sich damit in formeller Hinsicht als vollstreckbar. Inhaltlich handle es sich um einen hinreichend umschriebenen Leistungsentscheid, welcher der Vollstreckung zugänglich sei. Aus den Akten seien keine Gründe ersichtlich, welche der Vollstreckung entgegenstehen würden. Damit sei der Entscheid an- tragsgemäss zu vollstrecken (Urk. 13 S. 3-4). b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde sinngemäss fehlende Passivlegitimation geltend. Sie bringt vor, am 21. Dezember 2006 sei ein unbefris- teter Mietvertrag mit der Einzelfirma des einzigen Verwaltungsrats der Gesuchs- gegnerin (Adresse: D.-Strasse ..., ... Züri ch) geschlossen worden. Am 26. September 2013 habe diese Einzelfirma die Kündigung des Mietvertrags er- halten. Die Gesuchsgegnerin sei am 29. Oktober 2013 ins Handelsregister einge- tragen worden (Adresse: D.-Strasse ..., ... Züri ch) und es sei keine Über- nahme von Aktiven und/oder Passiven der Einzelfirma erfolgt (Urk. 12 S. 3).
c) Im Beschwerdeverfahren sind neue Behauptungen und neue Beweise ni cht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Be- schwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Die Gesuchsgegnerin hat die vorstehenden Behauptungen im vorinstanzli- chen Verfahren nicht vorgetragen; sie können daher als neue Behauptungen i m Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Vorbringen hätten der Ge- suchsgegnerin jedoch ohnehin nicht geholfen, denn wenn tatsächlich das Miet- verhältnis nicht von der Einzelfirma auf die Gesuchsgegnerin übergegangen wäre, hätte diese erst recht keine Berechtigung zum Verbleib in den Mieträumlichkeiten. Demgemäss ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin auch hinsichtlich der Voll- streckung, und damit vollumfänglich, abzuweisen. 5. a) Auch für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 1'500.-- auszugehen (vgl. Urk. 13 S. 5). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenver- ordnung auf Fr. 180.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge i hres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.-- festgesetzt.
Züri ch, 17. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jc