Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV160003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. L. Casciaro Beschluss und Urteil vom 22. April 2016
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. phil. X._____
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon
betreffend Vollstreckbarerklärung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 11. Februar 2016 (EZ160002-H)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Sachverhalt / Prozessuales 1. Die in Ungarn ansässige Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Be- schwerdeführerin) ersuchte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 14. Januar 2016 ge- stützt auf das Lugano-Übereinkommen um Vollstreckbarerklärung eines ungari- schen Unterhaltsurteils sowie um die Feststellung, dass der in der Schweiz wohn- hafte Unterhaltsschuldner den im Unterhaltsurteil festgesetzten Betrag zu bezah- len habe. Ausserdem beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Vollstreckbar- erklärungsverfahren (Urk. 1 S. 2). 2. Die Vorinstanz erteilte mi t Urtei l und Verfügung vom 11. Februar 2016 die Vollstreckbarerklärung, trat hingegen nicht auf das Feststellungsbegehren ein, auferlegte die Kosten je hälftig der Beschwerdeführerin und dem Unterhalts- schuldner und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 12 S. 10 f.). Die Vo- rinstanz bewilligte der Beschwerdeführerin, welche bereits im Urteilsverfahren in Ungarn Prozesskostenhilfe genoss, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 LugÜ und deshalb ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 117 ff. ZPO die unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Gerichtskosten, verweigerte indessen die Beigabe ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 12 S. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin nahm den vori nstanzli chen Entscheid am 18. Februar 2016 in Empfang (Urk. 9/2). 3. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 11. Februar 2016 (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) und ersuchte um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. et lic. phil. X._____ sowie Entschädigung desselben mit Fr. 1'496.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), eventualiter um Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Ausserdem ersuchte die Beschwerdeführe- ri n auch für das zwei ti nstanzli che Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der Beigabe von Rechtsanwalt X._____ als unent-
geltlicher Rechtsbeistand (Urk. 11 S. 2; Beilagen Urk. 14/3-6). Beschwerdegegner ist der Kanton Zürich, vertreten durch die Vorinstanz (vgl. BGE 140 III 501 E. 1.3.2). Deshalb ist keine Beschwerdeantwort einzuholen. Eine Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) erweist sich als nicht erforderlich. Das Verfahren i st somit spruchreif. II. Materielles 1.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz ha- be Art. 50 LugÜ verletzt, indem sie die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes mit der Begründung verweigert habe, die Beschwerdeführerin habe ihre Mittellosigkeit nicht dargelegt. Nicht zu beanstanden sei hingegen die vorinstanz- li che Feststellung, der Anspruch auf Ernennung ei nes unentgeltli che n Rechtsbei- standes ri chte si ch ni cht nach Art. 50 Abs. 1 LugÜ, sondern nach Art. 11c IPRG i.V.m. Art. 117 ff. ZPO. Dies bedeute jedoch nichts anderes, als dass sich der (gebotene) Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem Recht des Voll- streckungsstaates richte. Soweit dieses Recht eine unentgeltliche Verbeiständung vorsehe, sei diese zu gewähren, falls sie geboten sei. Es dürfe jedoch aufgrund von Art. 50 LugÜ keine erneute Überprüfung der Bedürftigkeit vorgenommen wer- den, sondern bloss die Gebotenheit der Verbeiständung geprüft werden (Urk. 11 Rz. 9 f.). 1.2. Die Anwendbarkeit des revidierten Lugano-Übereinkommens ist vorliegend ni cht umstritten und klar gegeben. Art. 50 Abs. 1 LugÜ lautet wie folgt: " Ist dem An- tragsteller im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so geniesst er in dem Verfahren nach diesem Ab- schnitt hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht." Dies bedeutet gemäss einhelliger Lehrmeinung zunächst, dass sich das im Urteilsverfahren des Ursprungsstaates gewährte Armenrecht automatisch, mi thi n ohne erneutes Bewil- ligungsverfahren oder inhaltliche Überprüfung der ursprünglichen Bewilligung, auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren in einem anderen Vertragsstaat erstreckt (S TAEHELIN/BOPP, in: Dasser/Oberhammer, Handkommentar LugÜ, 2. Aufl., Bern
2011, N 3 zu Art. 50; HOFMANN/KUNZ, in: Honsell/Vogt, Basl. Komm. LugÜ, 2. Aufl., Basel 2016, N 13 ff. zu Art. 50; PLUTSCHOW, in: Schnyder, Kommentar LugÜ, Zürich/St. Gallen 2011, N 3 zu Art. 50; so auch i n der deutschen und öster- rei chi schen Li teratur zum (soweit relevant) gleich lautenden Art. 50 EuGVVO, welcher wie Art. 50 LugÜ vertragsautonom (Prot. 2 zum LugÜ) und konform mi t Art. 50 LugÜ auszulegen ist: KROPHOLLER/VON HEIN, Europäisches Zivilprozess- recht, 9. Aufl., Frankfurt a. M. 2011, N 4 zu Art. 50; GEIMER/SCHÜTZE, Europäi- sches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., München 2010, N 3 zu Art. 50; SCHLOSSER, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., München 2009, N 1 zu Art. 50; F ASCHING, Kom- mentar zu den Zivilprozessgesetzen, 5. Bd/1. Teilbd., 2. Aufl., Wien 2008, N 3 zu Art. 50). 1.3. Auslegungsbedürftig mit Bezug auf den Umfang und die Ausgestaltung der Prozesskostenhilfe ist indessen der Begriff der Meistbegünstigung ( "die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht"). Während der Begriff der "Prozesskostenhilfe" dem Schweizer Recht unbekannt ist, verwendet die deutsche Zivilprozessordnung (§ 114 ff.) genau diesen Terminus. Wie die schwei- zerische unentgeltliche Rechtspflege (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) umfasst die deut- sche Prozesskostenhilfe soweit erforderlich auch die "Beiordnung eines Rechts- anwalts" (§ 121 D-ZPO). Bereits aus der Formuli erung "die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstre- ckungsstaats vorsieht" ergibt sich, dass Art. 50 Abs. 1 LugÜ dem Antragsteller kei- ne im nationalen Recht des Vollstreckungsstaates nicht vorgesehene Ansprüche verleiht. Sofern aber das nationale Recht – wie in der Schweiz (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), i n D eutschland (§ 121 ZPO) und i n Österreich (§ 64 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) – eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung kennt, fragt es si ch, i nwi efern sich Art. 50 LugÜ ausser auf die Kosten des eigentlichen Verfahrens, auch auf die Kosten der Vertretung des Antragsstellers bezieht. S TAEHELIN/BOPP (a.a.O, N 4) lehnen unter Verweis auf KROPHOLLER/VON HEIN eine solche Ausdehnung ab und knüpfen die Beigabe eines unentgeltlichen Rechts- beistandes an die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 117 ff. ZPO (Mittellosig- keit, keine Aussichtslosigkeit, Erforderlichkeit). K ROPHOLLER/VON HEIN (a.a.O, N 2)
vertreten indessen diese Meinung ni cht. Si e führen unter Verweis auf GEI- MER /SCHÜTZE, a.a.O., N 5, lediglich aus, Umfang und Ausgestaltung (der Pro- zesskostenhilfe) im Einzelnen würden sich grundsätzlich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates richten. Darunter ist jedoch nichts anderes zu verstehen, als dass Art. 50 LugÜ kein weitergehendes Armenrecht zugesteht als die güns- tigste im nationalen Recht vorgesehene Behandlung (so auch P LUTSCHOW, a.a.O., N 2 und 5). Für Deutschland bedeutet dies gemäss gängiger Lehrmeinung, dass der Begünstigte Prozesskostenhilfe ohne Eigenbeteiligung unter Beiordnung ei- nes Rechtsanwalts erhält, und zwar auch dann, wenn er i m Ursprungsstaat nur teilweise Kostenhilfe erhalten hat (G EIMER/SCHÜTZE, a.a.O., N 3; so auch: S CHLOSSER, a.a.O, N 1, und für Österrei ch: FASCHING, a.a.O, N 7). Zusammenfas- send geht die deutsche und österreichische Literatur also davon aus, dass Art. 50 LugÜ auch den Anspruch auf ei nen Armenanwalt umfasse, wobei FASCHING (a.a.O, N 3) für Österreich zumindest einen deklarativen Entscheid mit Bezug auf die Beigabe eines Anwalts für erforderlich erachtet. HOFMANN/KUNZ (a.a.O, N 25 i n fi ne) weisen zu Recht darauf hin, dass die unentgeltliche Vertretung häufig ökonomisch bedeutsamer ist als die Kostenbefreiung und schlagen mit Blick auf das Schweizer Recht eine vermittelnde Lösung vor. Darnach dürften zwar ni cht die Mittellosigkeit, aber immerhin die zusätzli chen Anforderungen für die Bestel- lung ei nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes (insb. die Gebotenheit) im Vollstre- ckungsstaat überprüft werden. Diese Lösung, welche auch die Beschwerdeführerin vertritt, vermag zu überzeu- gen. Sie verwirklicht Zweck und Grenzen von Art. 50 Abs. 1 LugÜ. Dem ausländi- schen Antragsteller wird erspart, im Vollstreckungsstaat erneut seine Bedürftigkeit nachzuweisen, was unter Umständen schwierig sein kann, wenn der Richter die Verhältnisse im Land des Antragsstellers nicht kennt, und ausserdem zu Verfah- rensverzögerunge n führt, was den Antragsteller wiederum des für die Vollstre- ckung wi chti gen Überraschungseffekts beraubt. Gleichzeitig gesteht diese Lösung dem Antragsteller aber nicht mehr zu als dem Inländer. Mit Bezug auf das schweizerische Recht hat der bedürftige Antragssteller so nämli ch wie ein mittel- loser Inländer bloss dann Anspruch auf ei nen unentgeltlichen Rechtsbeistand,
wenn sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos und die Verbeiständung wirklich geboten ist. 1.4. Die Beschwerdeführerin rügte folglich zu Recht, die Vorinstanz hätte von i hr nicht verlangen dürfen, ihre Mittellosigkeit im Hinblick auf die Beigabe eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes (erneut) nachzuweisen. Richtigerweise hätte die Vorinstanz bloss die Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit sowie der Gebo- tenheit einer anwaltlichen Vertretung verlangen dürfen. 1.5. Diese Voraussetzungen hat die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz darge- tan. Die blosse Behauptung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist im Falle eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung ausreichend, sofern der für vollstreckbar zu erklärende Titel nicht offensichtlich nichtig ist. Bezüglich der Gebotenheit der Ver- tretung führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig und mit der schweizerischen Rechtsordnung ni cht vertraut. Sodann ist sie im Ausland ansässig, was sich bereits aus dem Rubrum i hrer Ei n- gabe ergibt (Urk. 1 S. 1 und 5). Unter diesen Umständen ist eine anwaltliche Ver- tretung geboten, selbst wenn das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach den Arti- keln 38 ff. LugÜ an sich einfach ausgestaltet ist, erfordert doch nur schon das Ausfindigmachen des zuständigen kantonalen Vollstreckungsgerichts grundle- gende juri sti sche Kenntni sse. 1.6. Allerdings ist für den vorliegenden Fall eine konkrete Einschränkung zu ma- chen: D i e Beschwerdeführerin stellte nur mit Ziffer 1 ihrer Eingabe vor Vorinstanz vom 14. Januar 2016 (Urk. 1 S. 2) einen Vollstreckbarerklärungsantrag im Sinne von Art. 38 Ziff. 1 LugÜ. Beim zweiten in jener Eingabe gestellten Antrag (Ziffer 2 des Rechtsbegehrens, Urk. 1 S. 2) handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Bereits die Überschrift zu Art. 38-52 LugÜ (Titel III: Anerkennung und Vollstre- ckung, Abschnitt 2: Vollstreckung) lässt keinen Zweifel daran, dass das Feststel- lungsbegehren ni cht unter Art. 38 ff. LugÜ fällt. Etwas anderes behauptete selbst di e Gesuchstelleri n ni cht. Deshalb kann sie für ihr Feststellungsbegehren auch nicht den Rechtsvorteil von Art. 50 Zi ff. 1 LugÜ i n Anspruch nehmen. Sie hätte vielmehr sämtliche Voraussetzungen von Art. 117 lit. a und b sowie Art. 118
Abs. 1 lit. c ZPO dartun müssen, um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechts- beistandes für die Verfolgung des Feststellungsbegehrens zu erwirken. 1.7 Die Vorinstanz erkannte darüber hinaus zu Recht und i m Beschwerdever- fahren unangefochten, mit der Vollstreckbarerklärung des ungari schen Unter- haltsurtei ls bestehe keine Ungewissheit über die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen mehr, weshalb es am Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO mangle. Folgerichtig trat die Vorinstanz auf das Feststel- lungsbegehren ni cht ei n (Urk. 8 S. 9). Dass diesbezüglich ein Feststellungsinte- resse fehlt, war ohne Weiteres erkennbar. Folglich war dieses Begehren von An- fang an aussichtslos i m Si nne von Art. 117 lit. b ZPO. Bereits aus diesem Grund wäre der Beschwerdeführerin also für die Verfolgung dieses Begehrens die un- entgeltliche Rechtspflege nicht zu bewilligen gewesen. Dementsprechend hatte sie auch kei nen Anspruch auf ei nen unentgeltli che n Rechtsbeistand dafür. 1.8. Nach dem Gesagten wäre der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren teilweise, namentlich mit Bezug auf das Vollstreckbarerklärungsbegeh- rens, nicht aber das Feststellungsbegehren, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und – antragsgemäss in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. et lic. phi l. X._____ – ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben gewesen. Insofern ist auf die weiteren Rügen, welche sich gegen die Verweigerung der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung richten (Urk. 11 Rz. 11-13), nicht weiter einzugehen. Für das Feststellungsbegehren hatte die Beschwerdeführerin indessen bereits in- folge Aussichtslosigkeit ihres Antrags keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. 2.1. Bezüglich der Rechtsfolgen der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes ist zunächst festzuhalte n, dass – entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin (Urk. 11 S. 5 f.) – Art. 50 Abs. 1 LugÜ i.V. mit Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO kei nen Anspruch darauf gewährt, dass der unentgeltliche Rechtsbei- stand in jedem Fall für sämtliche Aufwendungen vom Staat entschädigt wird, wie etwa das Haager Kindesentführungsübereinkommen dies vorsieht (vgl. die unter- schi edli chen Formuli erungen von Art. 26 Abs. 1 HKÜ und Art. 50 Abs. 1 LugÜ). Es kommen vielmehr die Kostenliquidationsregeln des schweizerischen Rechts
zum Tragen (Art. 122 ZPO). Darnach hat die unentgeltlich vertretene unterliegen- de Partei der Gegenseite eine Parteientschädigung zu bezahlen und ihr Rechts- beistand wird vom Staat entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a und d ZPO). Obsiegt die unentgeltlich vertretene Partei indessen, besteht nur ein Anspruch des Rechtsvertreters gegenüber dem Staat, soweit die ihr zugesprochene Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO) bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist und dies auch nur unter Legalzession des entsprechenden Anspruchs auf Parteientschädigung an den Kanton (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich dabei um eine Ausfallhaftung des Kantons (E MMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. ZPO, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2016, N 13 zu Art. 122). 2.2. Der in Bezug auf das Vollstreckbarerklärungsbegehren obsiegenden Be- schwerdeführerin (vgl. Urk. 12 S. 9 f.) wurde von der Vorinstanz in Ermangelung eines entsprechenden Antrags zu Recht keine Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen. Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin zu Recht auch die beantragte Parteientschädigung zulasten des Staates (Urk. 1 S. 2; Urk. 12 S. 11), da dieser nicht Gegenpartei des Vollstreckbarerklärungsbe- gehrens ist. Dies hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten und erwuchs da- mit in Rechtskraft (Urk. 11 S. 2). Dementsprechend kann mangels eines gegen die Gegenpartei gerichteten Anspruchs auf Parteientschädigung von Vornherein auch die staatliche Ausfallhaftung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO nicht greifen. Ein (d i- rekter) Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegen- über dem Staat würde hingegen nur bestehen, wenn die Beschwerdeführerin un- terlegen wäre (Art. 122 Abs. 1 ZPO). 2.3. Die für das erstinstanzliche Verfahren in Bezug auf das Vollstreckbarerklä- rungsbegehren eigentlich zu bewilligende unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. oben Ziff. 1.8) würde folglich weder der Beschwerdeführerin noch Rechtsan- walt lic. iur. et lic. phil. X._____ einen Rechtsvorteil verschaffen, weil sowohl ei n direkter Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZPO als auch ei n indirekter Entschädigungsanspruch i m Si nne einer staatlichen Ausfallhaftung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO für den Fall der Unein-
bringlichkeit der Parteientschädigung bei der Gegenseite ausser Betracht fällt (vgl. oben Ziff. 2.2). 2.4. Auch das Beschwerdeverfahren setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. Fehlt einer beschwerdeführenden Partei das Rechtsschutzinteresse, erlässt die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid (F REIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. ZPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 10 f. zu Art. 321). Vorliegend vermöchten im Falle der Gutheissung der Beschwerde weder die Beschwerdeführerin noch Rechtsanwalt X., welcher diesfalls als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen wäre, einen Anspruch gegen den Staat aus Art. 122 Abs. 1 oder 2 ZPO zu begründen (vgl. oben Ziff. 2.3). Es wäre nämli ch der vorinstanzliche Entscheid zumi ndest auch i n Bezug auf die nicht zugesprochene Parteientschädigung anzufechten gewesen, um we- nigstens potentiell die staatliche Ausfallhaftung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO zum Tragen bringen zu können. Da dies unterblieb, fehlt der Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzi nteresse an der Beschwerde gegen die Verweigerung der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung für die Verfolgung des Vollstreckbarerklärungs- begehrens. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde ni cht ei nzutreten. 3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Be- schwerdeführerin die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Verfolgung des Vollstreckbarerklärungsbegehrens anficht (oben Ziff. 2.4). So- weit die Beschwerdeführerin indessen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Feststellungsbegehren anficht, ist die Beschwerde abzuweisen (oben Ziff. 1.8). 4. Die Beschwerdeführerin beantragt ferner mit der Beschwerde erstmals, Rechtsanwalt X. sei für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbei- stand mit Fr. 1'496.45 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Urk. 11 S. 2 und 10 f.), und reicht als Beleg eine Kostennote zu den Akten (Urk. 14/6). Es handelt sich dabei um einen neuen Antrag, welcher im Beschwer- deverfahren nicht zulässig ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ferner stellt die eingereichte Kostennote ein im Beschwerdeverfahren unzulässiges Novum dar (Art. 326
Abs. 1 ZPO). Auf den Entschädigungsantrag ist deshalb nicht einzutreten. Dieser wäre aber ohnehin abzuweisen gewesen, weil Rechtsanwalt X._____ ni cht als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren zu bestellen ist (oben Ziff. 3). III. Unentgeltliche Rechtspflege 1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr auch für das Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 11 S. 2). Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin (nebst der Darle- gung ihrer Mittellosigkeit) aus, ihr Rechtsbegehren sei nicht aussichtslos und in- folge nicht ausreichender Deutschkenntnisse sowie mangels Vertrautheit mit der schweizerischen Rechtsordnung sei sie auf einen Rechtsbeistand angewiesen (Urk. 11 Rz 14). 2. Art. 50 Abs. 1 LugÜ gilt auch für das vorliegende Rechtsbehelfsverfahren (vgl. anstatt vieler: P LUTSCHOW, a.a.O., N 6), soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Verfolgung des Vollstreckbarerklärungsbegehrens richtet. Die Mittellosigkeit der Beschwerde- führerin ist deshalb – diesbezügli ch – nicht zu überprüfen. Ihr Beschwerdeantrag war indessen in diesem Punkt in formeller Hinsicht von Anfang an aussichtslos, nachdem ihr dafür das Rechtsschutzinteresse fehlt (oben Ziff. 2.4). Die Be- schwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Feststellungsbegehren war sodann in materieller Hinsicht aussichtslos. Dass sich aus Art. 50 Abs. 1 LugÜ kei n Anspruch auf ei nen unentgeltli chen Rechtsbei- stand für ein Feststellungsbegehren ableiten lässt, war nämlich ebenso klar, wie dass das vor Vorinstanz gestellte Feststellungsbegehren überflüssig und damit von Vornherei n aussi chtslos i m Si nne von Art. 117 lit. b ZPO war. Somit war die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands offensichtlich zu verweigern. Die dagegen gerichtete Beschwerde war deswegen aussichtslos.
mit Fr. 1'496.45 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu entschädigen, wird nicht eingetreten. 3. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt mehr als Fr. 30'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Casciaro versandt am: rl