Appeal dismissed for insufficient reasoning in enforcement case

RV160002Obergericht11.02.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In an enforcement appeal concerning an eviction from a 4.5-room apartment, the appellant sought an extension of the vacating deadline and suspensive effect, and also asked for restoration of the appeal period. The Zurich High Court held that the appeal did not meet the reasoning requirements because the appellant merely repeated earlier submissions and did not engage with the first-instance grounds. It further noted that a renewed lease extension is inadmissible in enforcement proceedings. The appeal was dismissed, the suspensive-effect request struck out as moot, court costs of CHF 1,200 imposed on the appellant, and no party compensation awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 321 Abs. 1 ZPO; Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Zivilprozess: Der Rechtsmittelführer hat den angefochtenen Entscheid klar und substantiiert zu beanstanden und sich mit dessen tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen; blosse Wiederholung des erstinstanzlichen Standpunkts oder pauschale Verweisung auf frühere Eingaben genügt nicht. Nicht behobene Begründungsmängel führen zur Abweisung der Beschwerde; eine Nachfrist zur Ergänzung ist insoweit ausgeschlossen (vgl. Art. 132 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO). Eine erneute Erstreckung des Mietverhältnisses ist im Vollstreckungsverfahren nicht zulässig. Wird über die Beschwerde sofort entschieden, wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV160002-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 11. Februar 2016

i n Sachen

  1. A._____, 2. ... Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B.'s Erben, bestehend aus: a) C., b) D., c) E., Gesuchsteller und Beschwerdegegner

a, b, c vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Vollstreckung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Januar 2016 (EZ150061-L)

Erwägungen: 1. Am 4. Januar 2016 erliess der Vorderrichter folgendes Urteil (Urk. 31 S. 13): "1. Die Gesuchsgegner 1 und 2 werden in Vollstreckung des vor der Schlichtungs- behörde Zürich geschlossenen Vergleichs vom 8. Januar 2015 angewiesen, die 4 ½-Zimmerwohnung Nr. 21, inkl. Kellerabteil, in der Liegenschaft F._____ [Adresse], unverzüglich zu räumen und den Gesuchstellern ordnungsgemäss zu übergeben, unter der Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. 2. Das Stadtammannamt Zürich ... wird angewiesen, Ziffer 1 des mit einer Voll- streckbarkeitsbescheinigung versehenen Entscheids auf Verlangen der Ge- suchsteller zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von den Ge- suchstellern vorzuschiessen. Sie sind ihnen aber von den Gesuchsgegnern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. 3. (Kostenregelung) 4. (Parteientschädigung) 5. (Mitteilungssatz) 6. (Beschwerde)".

  1. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner 1 und Beschwerdefüh- rer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 5. Februar 2016, zur Post gegeben am 8. Februar 2016, Beschwerde, wobei er sinngemäss die Aufhebung des Ur- teils vom 4. Januar 2016 und die Verlängerung der Auszugsfrist aus der 4 ½- Zimmerwohnung Nr. 21 in der Liegenschaft F._____ [Adresse] bis Ende August 2016 verlangt (Urk. 30 S. 2 und S. 3). Gleichzeitig stellte er einen Antrag "um so- forti gen Rückzug-Einstellung der beforstehenden Auswei sung vom Mi ttwoch 17.02.2016 um 8.00 Uhr" (Urk. 30 S. 3). Bei diesem Antrag handelt es sich sinn- gemäss um einen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit separa- ter Eingabe vom 5. Februar 2016 beantragt der Gesuchsgegner sodann, es sei "auf sein Beschwerdeschreiben einzugehen" (Urk. 29 S. 1), was als si nngemäs- ses Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist entgegen zu nehmen ist. 3.a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsteller am 5. Januar 2016 per Gerichtsurkunde an seine Wohnadresse F._____ [Adresse], geschickt. Die

Gerichtsurkunde kam allerdings mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück (Urk. 25). Am 1. Februar 2016 meldete sich der Gesuchsgegner telefonisch bei der Vo- rinstanz und teilte mit, er habe vom Stadtammannamt Zürich ... den Termin des Vollzugs der Ausweisung mitgeteilt bekommen. Das Urteil vom 4. Januar 2016 habe er nicht erhalten, er wolle es aber anfechten. Daraufhin teilte ihm die Vo- ri nstanz zunächst mündli ch mi t, dass si e von ei ner Zustellfi kti on i m Si nne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ausgehe, die Rechtsmittelinstanz aber abschliessend dar- über zu entscheiden habe (Urk. 26). Weiter stellte die Vorinstanz dem Gesuchs- gegner das Urteil vom 4. Januar 2016 daraufhi n noch ei nmal zusammen mi t ei- nem Begleitschreiben zur Information zu (Urk. 27). Jenem Schreiben ist zu ent- nehmen, dass die Vorinstanz gestützt auf den Absender auf zwei Umschlägen von Stellungnahme n des Gesuchsgegners i m ersti nstanzli che n Verfahren davon ausging, dass der Gesuchsgegner nunmehr nicht mehr in der psychiatri schen Kli- ni k, sondern (wieder) zu Hause erreichbar sei. Sie gehe daher davon aus, dass ihm das Urteil aufgrund einer Zustellungsfi kti o n i m Si nne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO rechtsgültig zugestellt worden sei (Urk. 27). b) Wird von einer Zustellungs fikti on i m Si nne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ausgegangen, hätte das Urteil vom 4. Januar 2016 als am 13. Januar 2016 an den Gesuchsgegner zugestellt zu gelten (Urk. 25). Die 10-tägige Beschwerdefrist wäre daher bis am 25. Januar 2016 gelaufen (Urk. 31 S. 14, Dispositiv-Ziffer 6). Die Beschwerde des Gesuchsgegners vom 5. Februar 2016 erfolgte vor diesem Hintergrund verspätet. Es wäre daher grundsätzlich zunächst über das Gesuch des Gesuchsgegners um Wiederherstellung der Beschwerdeschri ft zu entschei- den. b) Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine versäumte Frist vom Gericht wiederhergestellt werden (Art. 148 ZPO). Wird die Wiederherstellung ge- währt, wird der Prozess in den vorherigen Stand zurückversetzt, und das Gericht hat eine Nachfrist für die Prozesshandlung anzusetzen, sofern die Prozesshand- lung nicht bereits nachgeholt wurde (Nina J. Frei, in: BK-ZPO, Band 1, N 8 und 9 zu Art. 149 ZPO).

c) Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsgegner einzig beantragt, es sei auf sein Beschwerdeschreiben einzugehen (Urk. 29 S. 1). Er will mit seinem Fristwiederherstellungsgesuch demnach erreichen, dass seine separat verfasste und bereits eingereichte Beschwerdeschrift als rechtzeitig erfolgt entgegen ge- nommen wird. Weder in der Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs (Urk. 29) noch in der separat verfassten Beschwerdeschrift (Urk. 30) führt der Ge- suchsgegner aus, dass sei ne Ausführungen i n der Beschwerdeschri ft noch ni cht abschliessend wären, oder dass er die Ansetzung einer (Nach-)F rist verlangt. Vielmehr geht der Gesuchsgegner in seinem Fristwiederherstellungsgesuch aus- drücklich davon aus, dass seines Erachtens die Beschwerdefrist am 3. Februar 2016 mit der Zustellung des angefochtenen Urteils zu laufen begonnen habe, weshalb auf seine Beschwerdeschrift einzutreten und der Beschwerde stattzuge- ben sei (Urk. 29 S. 4). Der Gesuchsgegner hat daher die versäumte Rechtshand- lung bereits nachgeholt (wie das im Übrigen im Verfahren vor Bundesgericht aus- drücklich vorgesehen ist, vgl. Art. 50 BGG). Da indessen die Beschwerde des Gesuchsgegners - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - abzuweisen ist, kann die Frage nach der Wiederherstellung der Beschwerdefrist bzw. der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde vorliegend offen gelassen werden. 4.a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und be- gründet zu erheben. Der Inhalt dieser Bestimmung erschliesst sich durch einen Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 42 Abs. 2 BGG (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Praxisgemäss sind die Eintretensvoraussetzungen aber nicht so restriktiv wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren. So wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Gesetzesartikel nennt, da die kantonale Beschwerdeinstanz das Gesetz von Am- tes wegen anwendet. b) Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht

zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Der Beschwerde- führer kann sei ner Rüge- und Begründungspfli cht ni cht durch ei nen globalen Ver- weis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Insbesondere genügt die Erklärung der gesamten bisherigen Ausführungen zum Bestandteil der Be- schwerde ni cht. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss diesfalls abgewiesen werden. c) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, er und sei- ne beiden 16 ½-jährigen Söhne hätten bis jetzt noch keine Wohnung, Bleibe oder dergleichen gefunden. Letztere wohnten ebenfalls in der Wohnung, aus welcher sie jetzt ausgewiesen würden. Sie bekämen Hilfe bei der Suche nach einer neuen Wohnung, unter anderem vom Sozialamt und dem Sozialdienst. Alle bemühten sich, wo si e nur könnten, um so rasch als mögli ch ei ne neue Wohnung für i hn und seine Söhne zu finden (Urk. 30 S. 1f.). Da er von einer vollen IV-Rente und Er- gänzungsleistungen lebe, sei es einfach eine Frage der Zeit, bis sie mit Hilfe der Ämter ei ne neue Wohnung bekämen. Er beantrage daher eine letztmalige und so- fortige Erstreckung des Mietverhältnisses bis Ende August 2016. Sonst würden er und seine Söhne auf der Strasse stehen und würden obdachlos, was einer sozia- len Katastrophe gleichkäme (Urk. 30 S. 2). d) Der Gesuchsgegner wiederholt damit nur seine bereits vor Vori nstanz gemachten Ausführungen, setzt sich aber nicht mit den Erwägungen des ange- fochtenen Entscheides auseinander. Damit kommt der Gesuchsgegner seiner Begründungspfli cht nur ungenügend nach. Insbesondere ist der Gesuchsgegner - wie bereits im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 31 S. 10) - noch ei nmal darauf hi nzu- weisen, dass eine erneute Erstreckung des Mietverhältnisses offensichtlich unzu- lässig ist, ganz abgesehen davon, dass eine solche nicht in einem Vollstre- ckungsverfahren und schon gar nicht in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Vollstreckungsentscheid erfolgen kann. Zusammengefasst ist daher die Be-

schwerde des Gesuchsgegners abzuweisen. Auf das Einholen einer Beschwer- deantwort der Gesuchsteller kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. Da mit vorliegendem Urteil sogleich über die Beschwerde entschieden wird, ist das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung (Urk. 30 S. 3) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der von der Vorinstanz festgesetzte Streitwert von Fr. 15'810.– blieb unangefochten (Urk. 31 S. 12). In Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG ist die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller im Doppel für sich und zuhanden des Stadtammannamtes und unter Beilage je eines Doppels von Urk. 29 und 30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'810.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 11. Februar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Schlagwörter

appeal reasoningenforcementevictionsuspensive effectdeadline restorationlease extensioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the enforcement judgment was sufficiently reasoned and therefore admissible

Extrahierter Entscheid

No. The appellant merely repeated his earlier arguments and did not engage with the first-instance reasoning, so the complaint could not be considered.

Extrahierte Begründung

Under Art. 321 ZPO, the appellant must clearly and specifically identify the defects in the challenged decision and confront its reasoning. Global references to prior submissions are insufficient; unsubstantiated grievances are incurable and cannot be supplemented by a further deadline.

Kernrechtsfrage

Whether the move-out period could be extended again in these proceedings

Extrahierter Entscheid

No. A further lease extension is not permissible in an enforcement proceeding and in any event cannot be granted within an appeal against an enforcement decision.

Extrahierte Begründung

The court reiterated that the requested extension was manifestly inadmissible in this procedural setting.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect should be granted

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the appeal was decided.

Extrahierte Begründung

Because the court ruled on the appeal immediately, the request no longer had a practical object.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal deadline should be restored

Extrahierter Entscheid

The court left this question open because the appeal would fail in any event.

Extrahierte Begründung

Given the dismissal of the appeal on the merits of admissibility/reasoning, the timeliness issue did not need to be decided.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.