Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV150009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 2. November 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Mai 2015 (EZ150030-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. Mai 2015 hatte das Bezirksgericht Zürich, Ein- zelgericht Audienz (Vorinstanz) entschieden (Urk. 4 = Urk. 12): 1. Ziff. 4 des Urteils des Circuit Court Killarney, County Kerry, Irland vom 9. Oktober 2014 (Proz. Nr. FL143/2013) wird in der Schweiz anerkannt und vollstreckbar erklärt. 2. Der Gesuchsgegner wird aufgefordert, innert 14 Tagen ab Zustel- lung dieser Verfügung dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Bei der Postzustellung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Sen- dung spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben worden ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so können allfällige weitere Zustellungen an ihn durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt erfolgen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– sowie die Kosten der Über- setzung von Fr. 300.– werden von der Gesuchstellerin bezogen, sind ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin als Gerichtsurkunde und an den Gesuchsgegner auf dem Rechtshilfeweg, mit dem Hinweis, dass das Gesuch und die Beilagen auf Verlangen zuge- stellt werden, sobald ein Zustellungsdomizil bekannt gegeben wurde. 5. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, mit aufschiebender Wir- kung, Frist 2 Monate, ohne Stillstand.] b) Das Urteil inkl. einer Übersetzung in die ungarische Sprache wurde dem Gesuchsgegner auf dem Rechtshilfeweg am 31. August 2015 zugestellt (in den vorinstanzlichen Akten befindliche, noch nicht akturierte Bestätigung des Jus- tizministeriums von Ungarn). c) Am 11. September 2015 ging beim Obergericht eine Eingabe des Be- klagten vom 6. September 2015 (am 9. September 2015 der ungarischen und am 10. September 2015 der schweizerischen Post übergeben) in englischer Sprache ein, die als Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Mai 2015 entgegenzunehmen war ("I would like to appeal"; Urk. 11 S. 1).
d) Da der Gesuchsgegner seine Beschwerde in englischer Sprache ein- gereicht hat, das Beschwerdeverfahren jedoch in der Amtssprache des Kantons Zürich und damit in deutscher Sprache zu führen ist (Art. 129 ZPO), wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 21. September 2015 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist von 20 Tagen zur Einreichung einer Übersetzung der Beschwerde in deutscher Sprache angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis die Beschwerde als nicht erfolgt gelte (Urk. 15). Da der Gesuchsgegner trotz der Aufforderung im angefochtenen Urteil (welche auch für ein Rechtsmittel- verfahren gilt) kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hatte, wurde diese Verfügung in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO am 25. September 2015 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (Urk. 16). e) Innert der am 15. Oktober 2015 abgelaufenen Frist hat der Gesuchs- gegner keine Übersetzung seiner Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde gilt damit als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben. 2. a) Auch bei einem Vorgehen gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO entstehen Gerichtskosten. Diese sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Gerichtsgebühr nicht von der Höhe des Streit- werts abhängt (Art. 52 LugÜ). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 2. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js