Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV150008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 26. Oktober 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Juli 2015 (EZ150035-L)
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 17. September 2015 wurde der Gesuchsgegneri n und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine Frist von zehn Tagen ange- setzt, um für die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO in der Höhe von Fr. 300.– zu lei sten (Urk. 22). Diese Verfügung wurde für die Gesuchsgegnerin am 21. September 2015 in Empfang genommen (vgl. Urk. 22 letzte Seite). Da die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hat, wurde ihr mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um den Kostenvor- schuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 23). Diese Verfügung holte die Gesuchs- gegnerin innert der Abholfrist nicht ab (Urk. 24). 2. Die Zustellung einer Verfügung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit ei ner Zustellung rechnen musste. Die Gesuchsgegnerin führte in der Beschwer- deschrift die C._____-Strasse ... i n ... Zürich als ihre Adresse auf (Urk. 17 S. 1; vgl. dazu auch Urk. 20/1). Sie musste somit an dieser Adresse mit einer gerichtli- chen Zustellung rechnen. Da die Post am 7. Oktober 2015 erfolglos versuchte, der Gesuchsgegnerin die Verfügung vom 5. Oktober 2015 zuzustellen, und die Gesuchsgegnerin die Sendung innert der siebentägigen Frist bei der Poststelle nicht abgeholt hat (vgl. die an Urk. 24 angeheftete Sendungsverfolgung), gilt die Verfügung vom 5. Oktober 2015 in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 14. Oktober 2015 zugestellt. Die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kosten- vorschusses ist daher am 19. Oktober 2015 abgelaufen. Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses ein, weshalb androhungsge- mäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Urk. 22 S. 2 Dispositivziffer 1, Urk. 23 S. 2 Dispositivziffer 1, Art. 101 Abs. 3 ZPO).
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegne- rin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller und Beschwerdegeg- ner (fortan Gesuchsteller) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– fest- gesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 17, 19, 20/1-3 und 20/5, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'309.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 26. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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